gresses gemeinsam mit dem DAV einen Empfang für die deutschen Teilnehmer:innen aus. Dank der großzügigen Unterstützung der Deutschen Botschaft in Madrid konnte der Empfang in der Residenz des Gesandten der Deutschen Botschaft, Christoph Wolfrum, stattfinden. In diesem Jahr nahmen über 60 deutschsprachige Mitglieder am Jahreskongress in Madrid teil. Im Rahmen des Kongresses wurde eine Folge des „One World – One Legal Profession“ Podcast mit dem neu gewählten Präsidenten der UIA, Herv´e Chemouli, aufgenommen, die in Kürze erscheint und dann auf der Website der BRAK und den gängigen Podcast-Plattformen abrufbar sein wird.3 3 https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/international/podcast-one-world-one-legalprofession/. PERSONALIEN NACHRUF AUF DR. WOLFGANG HARTUNG RECHTSANWALT UND NOTAR A.D. HERBERT P. SCHONS* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar a.D. in Duisburg. Er ist Mitglied des Ausschusses Rechtsanwaltsvergütung der BRAK und war lange Jahre Präsident der RAK Düsseldorf sowie Mitglied des Vorstands des DAV. Am 16. Februar dieses Jahres – nach schwerer Krankheit, und doch überraschend – ist Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hartung im 88. Lebensjahr in seiner Wahlheimat Mönchengladbach verstorben. Mit ihm hat uns ein Kollege verlassen, der sich mit einer Ausschließlichkeit seinem Beruf verschrieben hatte, wie es sonst vielleicht nur Künstler zu tun pflegen.1 1 Diese Charakterisierung geht auf Hartungs Freund, den Künstler Heinz Mack, in Römermann (Hrsg.), FS Hartung, 2008, XXIV, zurück. Hartung hatte diesen Beruf – dass er jemals ernsthaft an einen anderen gedacht hätte, ist nicht überliefert und auch nicht plausibel – bereits als Schüler ergreifen wollen. Nachdem die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Nachkriegszeit ihn zunächst eine Lehre zum Industriekaufmann durchlaufen ließen, konnte er zu seinem großen Glück von 1954 bis 1958 doch das Studium der Rechtswissenschaft in Köln absolvieren. Nach dem damals noch längeren Referendariat konnte sich Hartung dann ab 1964 in Mönchengladbach als Rechtsanwalt in der bis heute bestehenden Sozietät Gerats, Hartung und Partner niederlassen. Wer von diesem Punkt an von Hartungs anwaltlichem Wirken berichten will, muss drei Linien verfolgen: Da war zunächst einmal seine eigentlich anwaltliche Tätigkeit, die den gesamten Bereich des Zivilrechts umfasste, ihm aber in besonderem Maß den Ruf eines außergewöhnlichen Familienrechtlers eintrug. In diesem Rechtsgebiet wurde Hartung im Jahr 1997 nicht nur einer der allerersten Fachanwälte; in diesem Gebiet war er auch an mehreren Fällen beteiligt, die für seine Dogmatik von besonderer Bedeutung wurden.2 2 Ich denke beispielsweise an den Beschluss des BGH v. 16.10.2013 – XII ZB 277/ 12, NJW 2013, 3645. Er selbst hat aber gewiss für wichtiger und interessanter gehalten, dass er in ungezählten rechtlich „einfachen“, menschlich und wirtschaftlich aber oft überragend wichtigen Fällen ein Helfer in schwierigen Lebensphasen sein konnte. Bereits 1973 erfolgte die Wahl Hartungs in den Vorstand der RAK Düsseldorf. Damit begann für ihn eine zweite Lebensaufgabe, die ihn so sehr einnahm, dass er sein Vorstandsamt bis 2001 ununterbrochen beibehielt, wobei er seit 1991 zudem als Vizepräsident der Kammer amtierte. Diese Tätigkeit hat Hartung stets als sehr glückliche Zeit geschildert, und dies keineswegs nur, weil sie ihm den Weg zu ehrenvollen weiteren Aufgaben ebnete; etwa als Mitglied der ersten und zweiten Satzungsversammlung und als „Aufbauhelfer“ der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt in seiner Geburtsstadt Magdeburg. Auch in Anerkennung dieser Tätigkeit wurde Hartung 2000 das Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Dieses Engagement Hartungs ist eng verbunden mit seiner dritten Lebensaufgabe als bekannter Autor zum anwaltlichen Berufsrecht. Diese Tätigkeit begann spät, nach mehreren Jahrzehnten als reiner Berufspraktiker, der nach seiner, allerdings breit rezipierten, Dissertation zum Verfügungsverbot bei ehelichem Hausrat als Schüler von Hans-Carl Nipperdey aus dem Jahr 1962 nicht mehr wissenschaftlich publiziert hatte.3 3 Auch sein allererster wissenschaftlicher Beitrag handelte von diesem Thema: Hartung, NJW 1959, 1020 f. Wie er es verstand, diesen „Rückstand“ aufzuholen! Er beteiligte sich seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre nicht nur seit der ersten Auflage am Kommentar von Henssler/Prütting zur BRAO, sondern begründete gemeinsam mit Holl den allerersten Kommentar zur BORA, mit Römermann den ersten Kommentar zum RVG und später in der gelben Reihe vom Beck-Verlag mit Schons und NACHRUF AUF DR. WOLFGANG HARTUNG PERSONALIEN BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 381
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