c) Da die Klage bereits wegen des Ausschlusses des Kl. als Kandidat für Neu- und Nachwahl für den Wahlbezirk des Landgerichtsbezirk München I erfolgreich ist, kommt es auf das sonstige klägerische Vorbringen, mit dem er sein Begehren begründet, nicht an. Weitere Ausführungen erübrigen sich deshalb. HINWEISE DER REDAKTION: Eine Vorstandswahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Dies kann auch bei einem Verstoß gegen § 68 II 1 BRAO (Teilneuwahlen des Vorstands) der Fall sein. Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn es dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2010, 169). VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN VORLÄUFIGES BERUFS- UND VERTRETUNGSVERBOT BRAO § 150 * 1. Die Anordnung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, das in erheblicher Intensität in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von hoher Bedeutung eingreift und zudem in gewissem Umfang die Hauptsache vorweg nimmt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus präventiven Gründen eine solche Maßnahme erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete, durch Tatsachen begründete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung des Betroffenen resultieren. * 2. Lässt sich nicht anhand konkreter Tatsachen feststellen, dass das Risiko eines Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht zu weiteren Schäden im Rahmen der Berufsausübung des Betroffenen kommt, ist für ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot kein Raum. Bayerischer AGH, Beschl. v. 21.7.2021 – BayAGH II 3-9/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz, nachdem das AnwG München wegen einer Reihe von Verstößen (u.a. Untreue, Nichtweiterleiten von Fremdgeld, Parteiverrat) gegen eine überwiegend im Familienrecht tätige Fachanwältin für Familienrecht ein vorläufiges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Familienrechts verhängt hatte. Dies greift nach Ansicht des AGH zu intensiv in die Berufsfreiheit der betroffenen Rechtsanwältin ein. Auch ein vorläufiges Berufsverbot ist nach seiner Verkündung und unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wirksames und damit bestehendes Berufsverbot im Gegensatz zu einem nicht (mehr) bestehenden Berufsverbot. Als bestehendes Berufsverbot ist auch ein verhängtes vorläufiges Berufsverbot in die Anwaltsverzeichnisse einzutragen (Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2020, 38). WERBUNG IRREFÜHRENDER HINWEIS AUF NICHT MEHR BESTEHENDES VORSTANDSAMT UWG §§ 3 I, 5 I 1, 2 Nr. 3, 8 I 1 1. Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann i.S.d. § 5 I 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat. 2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.d. § 5 I 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei. 3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Bekl., zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gem. § 138 IV ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten. BGH, Urt. v. 22.7.2021 – I ZR 123/20 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Kl. und die Bekl. bieten Rechtsanwaltsdienstleistungen an. Ein Teil der Gesellschafter der Kl. war im BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 388
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