se Vorstandsabteilung berufen worden sei, sei dies im Falle der Bekl. insoweit zutreffend, als sie in der Vergangenheit diesem Gremium angehört habe. Es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass es einem potentiellen Mandanten auch auf die gegenwärtige Abteilungsmitgliedschaft ankommen könne. Soweit auch Rechtsanwälte durch die Angabe angesprochen würden, sei ihre Irreführung schon vom Unterlassungsantrag nicht erfasst. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [16] b) Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 I 1 Relevanzklausel des § 5 I 1 UWG UWG kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 28.4.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 = WRP 2016, 1228 – Geo-Targeting; Urt. v. 24.1.2019 – I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 67 = WRP 2019, 736 – Das beste Netz, jeweils m.w.N.). Die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung des Verkehrsverständnisses ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob ihr ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde liegt, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2017 – I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 18 = WRP 2018, 328 – Festzins Plus, m.w.N.). [17] c) Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Parteivortrags rechtsfehlerhaft vorgegangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl. die von der Bekl. behauptete frühere Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung der RAK München gem. § 138 IV ZPO wirksam mit Nichtwissen bestritten, so dass das Berufungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag der Bekl. zu einer früher bestehenden Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung nicht ohne Beweisaufnahme zugrunde legen durfte. [18] aa) Das Berufungsgericht hat der Kl. zur Last gelegt, das substantiierte Vorbringen der Bekl. zur Mitgliedschaft in der genannten Vorstandsabteilung nicht substantiiert bestritten zu haben. Die Nachfrage bei der RAK hat das Berufungsgericht als unzureichend angesehen, weil die Kl. sich mit der Mitteilung des Links zur aktuellen Abteilungsübersicht zufriedengegeben und nicht weiter nachgefragt hatte, ob der Auszug aus dem Mitteilungsblatt zutreffend sei. [19] bb) Damit hat das Berufungsgericht der Kl. zu Unrecht eine gesteigerte Behauptungslast auferlegt. [20] (1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, in der Darlegungs- und Beweislast der Bekl. liegen, mithin auch die vom Berufungsgericht insoweit – wenn auch im Ergebnis zu Unrecht (dazu Rn. 36 f.) – als maßgeblich erachtete frühere Mitgliedschaft der Bekl. in der Vorstandsabteilung XII der RAK München. [21] Die Bekl. hat ihrer Darlegungslast mit der Behauptung ihrer früheren Mitgliedschaft in dieser Vorstandsabteilung genügt. Die Kl. hat diese Behauptung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirksam mit Nichtwissen bestritten. [22] (2) Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast, gestufte Darlegungslast die an die Vorschrift des § 138 II ZPO anknüpfen, wonach sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat, hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei (hier der Bekl.) das einfache Bestreiten des Gegners (hier der Kl.). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 138 ZPO Rn. 8a). Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich also nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist. [23] Demgegenüber ermöglicht § 138 IV ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gem. § 138 I ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf (vgl. Münch-Komm.ZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 138 Rn. 31). [24] Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen i.S.d. § 138 IV ZPO sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich oder unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 – II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 [juris Rn. 20]; Urt. v. 7.10.1998 – VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54 [juris Rn. 14]; Urt. v. 2.7. 2009 – III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; Beschl. v. 28.3.2019 – I ZR 179/18, MMR 2019, 617 Rn. 19). [25] Darf sich eine Partei gem. § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären, so kommt die Annahme einer Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten nicht in Betracht. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr WERBUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 390
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