IRREFÜHRENDE BEZEICHNUNG EINES MITARBEITERS ALS PARTNER UWG §§ 3, 5 V Nr. 3 * 1. Bezeichnet ein Rechtsanwalt einen bei ihm angestellten Anwalt als „Partner“, ist diese Bezeichnung zur Irreführung über die Person und Eigenschaften seiner Kanzlei geeignet, da sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, der angestellte Berufsträger sei Gesellschafter und damit Teilinhaber der beworbenen Anwaltskanzlei. Die Irreführung wird durch den Zusatz „(Non-Equity)“ nicht beseitigt. * 2. Diese irreführende geschäftliche Handlung ist geeignet, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. LG Münster, Urt. v. 16.7.2021 – 22 O 12/21 AUS DEM TATBESTAND: Die Parteien sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in ..., die im Bereich des Baurechts tätig sind und ihre Dienstleistungen auch im Internet anbieten. Der Bekl. warb auf seiner Webseite unter der aus dem Tenor ersichtlichen Webadresse für seine Dienstleistungen im Rahmen der Vorstellung des bei ihm angestellten Rechtsanwaltes wie folgt: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner ... entstammt einer ... und ist seit vielen Jahren als Anwalt auf Baurecht spezialisiert. Zwischen ... und ... war ... ehrenamtliches Mitglied im ... der Stadt ... und – als Experte für Immobilienrecht – mehrere Jahre lang in der Mitgliederberatung für den Verband „Haus und Grund“. Seit dem ... ist ... zudem als Lehrbeauftragter an ... tätig. ... ist (Non-Equity-)Partner und Leiter des Standortes ... und ... ist an den Standorten ... und ... für Sie da. Hier finden Sie eine Übersicht der Veröffentlichungen (Aufsätze und Kommentierungen, Urteilsbesprechungen und Rezensionen, Monographien).“ Wegen des äußeren Erscheinungsbildes der Vorstellung des angestellten Rechtsanwaltes auf der Webseite des Bekl. wird auf den in der Klageschrift wiedergegebenen Screenshot-Ausschnitt (BI. 3 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben v. 27.1.2021 (Anlage HKMW 1, BI. 5 ff. d.A.) mahnte der Kl. den Bekl. unter Bezugnahme auf die werbende Vorstellung des angestellten Rechtsanwaltes ... wegen der Verwendung der Bezeichnung „Partner“ ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Bekl. wies die Abmahnung mit Schreiben v. 10.2.2021 (Anl. HKMW 2, BI. 8 ff. d.A.) als unberechtigt zurück. Der Kl. ist der Ansicht, durch die Verwendung der Bezeichnung „Partner“ rufe der Bekl. bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung hervor, der so bezeichnete Mitarbeiter sei Gesellschafter und damit Teilinhaber des beworbenen Unternehmens. Die Werbung enthalte damit zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens, indem der Eindruck erweckt wird, die Beratung werde in Person des Rechtsanwaltes ... durch einen Inhaber und nicht lediglich durch einen angestellten Rechtsanwalt erbracht. Bekannt sei, dass Rechtsuchende die Beratung durch einen Kanzleiinhaber (Partner) der Beratung und Vertretung durch einen angestellten Rechtsanwalt vorziehen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Bekl. später im Text vor die Bezeichnung „Partner“ in Klammern den Zusatz „Non-Equity“ gestellt habe. Denn es sei nicht verbürgt, dass jeder Webseitenbesucher den Text vollständig liest und darüber hinaus sei die Bedeutung des Zusatzes „Non-Equity“ nicht allgemein bekannt. Der Kläger beantragt, 1. dem Bekl. unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, Rechtsberatungsdienstleistungen anzubieten und hierbei angestellte Rechtsanwälte als „Partner“ zu bezeichnen, wie geschehen am 27.1.2021 unter der Webadresse ... und nachfolgend wiedergegeben: (...) 2. den Bekl. zu verurteilen, an den ihn 1.501,19 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.3.2021 Zug um Zug gegen Vorlage einer den Vorsteuerabzug ermöglichenden, auf den Bekl. lautenden Rechnung über die Leistung „Abmahnung HKMW Rechtsanwälte v. 27.1.2021“ zu zahlen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bekl. ist der Ansicht, die Bezeichnung des angestellten Rechtsanwaltes ... als „Partner“ stelle wegen der in derselben Schriftgröße und auf einem normal großen Bildschirm ohne Scrollen wahrnehmbaren Erläuterung: „(...) ist (Non- Equity-)Partner (...)“ keine Irreführung dar. Der Begriff „Non-Equity“-Partner sei allgemein verständlich und finde im Kontext von Rechtsanwaltskanzleien gängigen Gebrauch. Die Verwendung der Bezeichnung „Non-Equity-Partner“ sei auch nicht wettbewerbswidrig. Ansonsten würden alle Wirtschaftskanzleien, die ihre Berufsträger als „Non-Equity-Partner“ im Außenauftritt bezeichnen irreführend handeln, wenn die Berufsausübungseinheit, bei der sie beschäftigt sind, nicht als Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG organisiert wäre. Der Bekl. beruft sich ferner auf Verwirkung und die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang trägt er vor, in seiner Kanzlei sei die Bezeichnung als „NonEquity- Partner“ bereits während der Anstellung des Kl. als Rang oder Status im Rahmen einer Beförderung innerhalb des Kreises der angestellten Rechtsanwälte angesehen und nicht als Darstellung eines gesellschaftsoder arbeitsrechtlichen Sachverhalts wahrgenommen worden. Auch schon während der Beschäftigungszeit WERBUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 393
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