des Klägers in seiner Kanzlei sei Rechtsanwalt – zum Beispiel auf der Kanzlei-Internetseite v. 26.1.2016 – als „Non-Equity-Partner“ bezeichnet worden. Mithin habe der Kl. zum Zeitpunkt seiner Abmahnung seit mehr als fünf Jahren Kenntnis von der Praxis der Verwendung der Bezeichnung gehabt, ohne hieran Anstoß zu nehmen. Der Kl. tritt der Verwirkung und der Einrede der Verjährung unter Hinweis darauf entgegen, dass kein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung „(Non-Equity-)Partner geltend gemacht werde. Kenntnis von der Verwendung der alleinstehenden Bezeichnung „Partner“ für einen angestellten Rechtsanwalt, die während seiner früheren Anstellung beim Bekl. nicht praktiziert worden sei, habe er am 23.1.2021 nach Aufsuchen von dessen Homepage erlangt und anschließend seine Prozessbevollmächtigten mandatiert. Dass die angegriffene Verwendung der Bezeichnung „Partner“ schon vor dem 23.1.2021 auf der Homepage des Bekl. eingestellt war, bestreitet der Kl. mit Nichtwissen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Klage hat Erfolg. 1. Dem Kl. steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I und III Nr. 1, 3, 5 I Nr. 3 UWG zu. Als Rechtsanwälte, die mit Kanzleisitz in ... im Bereich Mitbewerber des Baurechts tätig sind, sind die Parteien Mitbewerber i.S.d. § 8 III Nr. 1 UWG. Die vom Bekl. verwendete Bezeichnung des angestellten Rechtsanwaltes als „Partner“ ist zur Irreführung über die Person und Eigenschaften seines Unternehmers geeignet. Denn sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, der angestellte Rechtsanwalt sei Gesellschafter und damit Teilinhaber der beworbenen Rechtsanwaltskanzlei des Bekl. Diese irreführende geschäftliche Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn Rechtsuchende ziehen die Beratung durch einen Kanzleiinhaber (Partner), dem aufgrund seiner unmittelbaren Gewinnbeteiligung zugeschrieben wird, härter arbeitend und engagierter zu sein, der Beratung und Vertretung durch einen angestellten Rechtsanwalt vor. a) Die durch die Bezeichnung des angestellten RechtsIrreführender Hinweis anwaltes (...) als „Partner“ hervorgerufene Irreführung wird nicht dadurch gebannt, dass es vier Absätze weiter unten heißt: ist (NonEquity-)Partner (...)“. Die Bezeichnung als „Partner“ schließt blickfangmäßig den ersten Absatz ab, in welchem rein informativ die Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt und die erworbenen Fachanwaltsbezeichnungen wiedergegeben werden. In den nachfolgenden drei Absätzen werden in der Art des in der Unternehmenskommunikation und im Marketing eingesetzten „Storytellings“ Herkunft und weitere Tätigkeiten des angestellten Rechtsanwalts dargestellt. Die im dann folgenden Absatz enthaltene Beschreibung als „(Non-Equity-)Partner“ ist nicht hervorgehoben oder in irgendeiner Weise – zum Beispiel durch einen Sternchenhinweis – mit der im ersten Absatz verwendeten Bezeichnung „Partner“ verknüpft. Die Angabe „(Non-Equity-)Partner“ nimmt damit nicht am Blickfang der zu Beginn des Textes verwendeten Bezeichnung „Partner“ teil. Hinzu kommt, dass die Angabe „(Non-Equity-)Partner“ überhaupt nur von denjenigen Verbrauchern wahrgenommen wird, die alle fünf Textabsätze durchlesen. Dabei ist die Möglichkeit, dass der angesprochene Verkehr den Text nicht bis zu Ende liest, dadurch erhöht, dass die Absätze zwei, drei und vier narrative Informationen enthalten, die als weniger bedeutsam empfunden werden, Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Bedeutung des Zusatzes „Non-Equity“ nicht als allgemein bekannt angesehen werden kann. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob die Bezeichnung bei professionellen Wirtschaftskanzleien branchenüblich ist, sondern darauf, ob der gewöhnliche Rechtsuchende die diesem Anglizismus zugedachte Bedeutung zutreffend erfasst, was ganz überwiegend nicht der Fall sein wird. b) Der Unterlassungsanspruch ist weder gem. § 11 UWG verjährt noch gem. § 242 BGB verwirkt. Der Kl. hat ausdrücklich dargelegt, dass die alleinstehende Bezeichnung „Partner“ für einen angestellten Rechtsanwalt, die den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründet, während seiner früheren Anstellung beim Beklagten nicht praktiziert worden ist und auch, dass er Kenntnis von seiner Verwendung erst am 23.1.2021 nach Aufsuchen von dessen Homepage erlangt hat. Diesen Sachvortrag hat der Bekl. nicht in Abrede gestellt. Darauf, ob der Kl. seit seiner Tätigkeit für den Beklagten Kenntnis davon hatte, dass in dessen Kanzlei angestellte Rechtsanwälte auch als (Non-Equity-)Partner bezeichnet werden, kommt es nicht an. (...) ANMERKUNG: Das anwaltliche Werberecht lockert sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Legal-Tech-Diversität. Nicht zuletzt dadurch nimmt die Freiheit in Bezug auf Inhalt und Formen anwaltlicher Werbung immer weiter zu. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Geht man dabei aber zu weit, drohen Sanktionen. Das LG Münster begründet die Verurteilung des Beklagten überzeugend damit, dass durch die Bezeichnung von Mitarbeitern als Partner der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Beratung werde durch den Inhaber selbst und nicht lediglich durch einen Angestellten erbracht. Partnerinnen und Partner haben WERBUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 394
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