BRAK-Mitteilungen 6/2021

den Ruf, mehr und härter zu arbeiten und sich engagierter für die Anliegen der Mandantinnen und Mandanten einzusetzen als Angestellte. Rechtsuchende zögen die Beratung durch eine Kanzleiinhaberin (Partnerin) oder einen Kanzleiinhaber (Partner) der Beratung und Vertretung durch Angestellte daher regelmäßig vor, was allgemeinkundig sei. Die geschäftliche Handlung sei mithin besonders dazu geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die verurteilte Kanzlei hatte bis zur berechtigten Abmahnung auch auf reichweitenstarken Nachwuchsportalen mit dieser unzulässigen Falschbezeichnung geworben. Da trotz sofortiger Anpassung des Außenauftritts der Unterlassungsanspruch nicht anerkannt wurde, war die Klage geboten. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG gewährleistet auch Anwältinnen und Anwälten das Recht auf Werbung im Rahmen der gesetzlichen Schranken. Zu diesen Schranken gehören u.a. auch das UWG, HGB und die BRAO. Weil es sich dabei lediglich um Berufsausübungsregelungen handelt, sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Schranke niedrig. Es genügen vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls. Wird durch Werbung im Sinne der §§ 5, 5a UWG oder § 18 HGB irregeführt, so liegt darin in der Regel auch ein Berufsrechtsverstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, § 6 BORA und § 43b BRAO (vgl. BGH, Urt. v. 9.6. 2011 – I ZR 113/10). Die Diskussion um die Exklusivität und Monopolisierung der Begriffe Partner und Partnerschaft durch das PartGG ist durch den Beschluss des BGH v. 13.4. 2021 (II ZB 13/20, BRAK-Mitt. 2021, 262) neu belebt worden. Darin hatte der BGH das Löschungsbegehren der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach § 395 FamFG endgültig zurückgewiesen. Die Kammer begehrte die Löschung des Namens einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen des Zusatzes „partners“ vor „mbH“, der BGH hält diesen Zusatz im Gegensatz etwa zum Kammergericht (KG, Beschl. v. 17.9.2018 – 22 W 57/18, AnwBl. 2019, 164, mit Anm. Schnee-Gronauer AnwBl. 2019, 157) für erlaubt. Die Grundbedeutung von Partner ist „Teilhaber“. Die Monopolisierung des Partnerbegriffs durch das PartGG sei als Schranke aber eng am Wortlaut auszulegen und erfasse fremdsprachige Begriffe wie die erkennbar englische Bezeichnung „partners“ nicht. Eine Irreführung nach § 18 II 1 HGB sei durch den klarstellenden Zusatz GmbH ausgeschlossen. Weil § 11 I 3 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lässt, bestehe für den Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs „Partner“ in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr. Das schließt allerdings eine Irreführung nicht aus. Selbst wenn kein Verstoß gegen das PartGG zu bejahen ist, kann eine Irreführung gegeben sein. Umgekehrt ist nicht jeder Verstoß gegen das PartGG zwangsläufig auch irreführend. Anders im vorliegenden Fall. Denn in der angeblichen Erläuterung „(Non-Equity-)Partner“ ist – abgesehen vom Aspekt der Blickfangwerbung (s. BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017 – I ZR 53/16, MMR 2018, 467 m.w.N.) – keine ausreichende Erläuterung dahingehend zu erkennen, dass es sich um einen Angestellten handelt. Der Begriff ist nur in wirtschaftsnahen Kreisen bekannt. Es kommt aber darauf an, ob der gewöhnliche Rechtsuchende die Bedeutung zutreffend erfasst. Ganz überwiegend wird der Begriff „NonEquity-Partner“ ähnlich wie „Salary-Partner“ oder „Salaried Partner“ nicht dahingehend verstanden, dass es sich lediglich um einen Angestellten, nicht um einen Teilhaber handelt (so das LG Münster). Sogar in der Rechtsbranche selbst wird der Begriff Non-EquityPartner häufig falsch verstanden. Nicht zuletzt hat das ArbG Düsseldorf mehrfach geurteilt, es handele sich bei Non-Equity-Partnern um keine Arbeitnehmer (etwa ArbG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2009 – 6 Ca 4447 u. 4448/09). Daher hat das ArbG Düsseldorf die klagenden „Partner“ an das LG Düsseldorf verwiesen. Der wahre Inhalt des Vertragsverhältnisses ist entscheidend, nicht das Label, das ihm die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aus Marketing-Gründen erteilt. Werbung mit irreführenden Angaben über die Kanzlei oder die dort Beschäftigten kann abgemahnt werden, Mitbewerberinnen und Mitbewerber haben einen Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Der Streitwert einer entsprechenden Abmahnung kann 30.000 Euro und mehr betragen, ganz zu schweigen vom Aufwand einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder mit der Kammer und dem durch Rechtsverletzungen einhergehenden Reputationsverlust. Der eigene Außenauftritt sollte stets hart an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Sachlichkeit und Ehrlichkeit sind dabei die obersten Gebote. Eine auch unbeabsichtigte Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist nach Kräften auszuschließen. Schon Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger haben die Grenzen des Werberechts peinlich genau zu beachten. Es gibt insoweit keinerlei Startup-Bonus. Zumindest Grundlagenwissen im UWG-Recht ist für jede erfolgreiche Kanzleigründung daher unabdingbar. Rechtsanwalt Dr. phil. Andreas Neumann, Münster, und Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Neumann, Düsseldorf* * Der Autor A. Neumannwar im zitierten Verfahren LG Münster 022 O 12/ 21 als Kläger beteiligt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 395

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