* 2. Allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument – ausschließlich mit seinem Nachnamen – signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, nicht zu begründen. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.6.2021 – 3 Bs 130/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Wird ein bestimmender Schriftsatz als elektronisches Dokument per beA eingereicht und ist das Dokument mit der qeS des Postfachinhabers versehen, werden die Anforderungen des §§ 130a III Alt. 1 ZPO auch dann erfüllt, wenn der Postfachinhaber nicht die Person ist, deren Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist. Die qeS hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Mit ihr wird die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen (BAG, BRAK-Mitt. 2020, 114). NOTARRECHT VERSTOSS EINES NOTARS GEGEN DAS MITWIRKUNGSVERBOT BeurkG § 3 I 1 Nr. 4 Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 I 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist – schon zur Vermeidung eines „bösen Scheins“ und aus Gründen der Rechtssicherheit – eine formale Betrachtungsweise geboten. BGH, Beschl. v. 19.7.2021 – NotSt (Brfg) 1/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertagungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2013, 49). SONSTIGES ELEKTRONISCHE WAHL ZUR SATZUNGSVERSAMMLUNG BRAO §§ 112f I Nr. 2, 191b II 2 * 1. Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl dar, wenn bei einem zum Einsatz gekommenen Online-Wahlsystem nicht die Möglichkeit besteht, sich der Stimme zu enthalten bzw. eine ungültige Stimme abzugeben. * 2. Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht verpflichtet, den Wahlberechtigten einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer unbeobachten Stimmabgabe zu geben. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich jedes einzelnen Wählers, dies sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Wahlberechtigten um Rechtsanwälte, mithin Organe der Rechtspflege, handelt. Bayerischer AGH, Urt. v. 20.7.2021 – 4-7/19 AUS DEN GRÜNDEN: I. Der Kl. ficht mit seiner am 3.7.2019 eingegangenen Klage die Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 der Bekl. an, die gem. § 191b II 2 BRAO elektronisch durchgeführt wurde. Die Klage zielt darauf ab, die Wahl für ungültig zu erklären. Der Kl. ist zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der Bekl. SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 402
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