ken gelöscht worden. Es sei mit dem Wählerverzeichnis kommuniziert worden, so dass der betreffende Wähler endgültig daraus gestrichen worden sei und nicht nochmals habe abstimmen können. Das Wahlsystem sei einhundertprozentig sicher. Bei der sicheres Wahlsystem Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 habe es keine Manipulationsversuche oder Unregelmäßigkeiten gegeben (S. 4 und 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 20.7.2021 = Bl. 84/85 d.A.). Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen U. ergibt sich somit, dass gem. § 13 Ziff. 6 der Wahlordnung der Bekl. die elektronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis vorliegend auf verschiedener Serverhardware geführt worden ist und somit dem Grundsatz der geheimen Wahl Rechnung getragen wurde. dd) Aus der vorgenannten Aussage der Zeugin U. ergibt sich zudem, dass es sich bei der vom Kl. angefochtenen Wahl um eine sichere Wahl handelte. Diese erklärte auf Frage des Kl., dass bei der Anmeldung eines Wählers standardisierte Hinweise auf die Wahrung der Sicherheitsvorgaben gemacht worden seien (S. 6 des vorgenannten Protokolls = Bl. 86 d.A.). Bestätigt wurde dies zudem durch den von der Bekl. vorgelegten Screenshot, aus dem sich ergibt, dass jeder Wahlberechtigte, der sich zur Wahl habe anmelden wollen, zuvor bestätigt habe, dass das vom Wahlberechtigten verwendete Endgerät durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt sei. Zudem erhielt jeder Wahlberechtigte den Hinweis auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Schutzsoftware (B 4). Hierdurch wurde § 12 Ziff. 6 der Wahlordnung der Bekl. ausreichend Rechnung getragen. ee) Entgegen der Rechtsansicht des Kl. musste die Bekl. Kein Hinweis auf Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe den Wahlberechtigten keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe geben. Unstrittig ist, dass die Bekl. den Wahlberechtigten einen solchen Hinweis nicht gegeben hat (S. 6 des vorgenannten Protokolls = Bl. 86 d.A.). Eine Verpflichtung des Wahlausschusses hierzu hat allerdings nicht bestanden. Dabei ist zutreffend, dass bei der elektronischen Wahl – ebenso wie bei der Briefwahl – der Wahlausschuss nicht sicherstellen kann, dass der Wähler seine Stimme in einer Umgebung abgibt, in der er unbeobachtet bleibt. Es liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des einzelnen Wählers, dies sicherzustellen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 23.5.2017 – 4 N 124/15, BeckRS 2017, 128958 Rn. 56). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil es sich bei den Wahlberechtigten um Rechtsanwälte, somit Organe der Rechtspflege, handelte, die somit eines ausdrücklichen Hinweises darauf, unbeobachtet zu wählen, nicht bedurften. ff) Ohne Erfolg beruft sich der Kl. darauf, vorliegend sei die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen nicht gewährleistet gewesen. Gemäß § 16 Ziff. 3 der Wahlordnung der Bekl. ist die Auszählung der Stimmen öffentlich. Es bestand die Möglichkeit, den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar zu machen. Auf Antrag war der Wahlausschuss verpflichtet, bei berechtigtem Interesse die Auszählung der elektronischen Wahl zu überprüfen. Dies ist vorliegend jedoch von keinem Wahlberechtigten beantragt worden. gg) Auch die fehlende Härtefallregelung für Wahlberechtigte, die selbst keinen Computer besaßen, stellt keinen Verstoß gegen die Wahlgrundsätze dar. Offenbleiben kann, ob eine solche Härtefallregelung mit § 191b II 1 und 2 BRAO vereinbar wäre. Eine solche Härtefallregelung war vorliegend weder vom Wahlausschuss noch in der Wahlordnung vorgesehen. Das Fehlen einer solchen Härtefallregelung stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen die Wahlgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl dar. Jeder Wahlberechtigte, der selbst über keine geeignete Ausstattung mit Computer verfügte, konnte dennoch an der Wahl zur 7. Satzungsversammlung teilnehmen. Beispielsweise konnte er den Computer eines Internetcafes oder einer sonstigen Privatperson nutzen. Dieser geringfügige Aufwand erscheint hinnehmbar. Nach verständiger Betrachtung aus der Sicht eines interessierten Wahlberechtigten hätte sich dieser dadurch nicht von der Teilnahme an der Wahl abhalten lassen. HINWEISE DER REDAKTION: Rechtsanwaltskammern können gem. § 64 I 3 BRAO auch für Vorstandswahlen vorsehen, dass diese als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt die Regeln der BORA und der FAO. Zu ihren rund 120 Mitgliedern zählen direkt gewählte Delegierte der Rechtsanwaltskammern, die Präsident:innen der Rechtsanwaltskammern sowie der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 405
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