erfolgt sein sollen, bei der Bestimmung des Versicherungsfalls unberücksichtigt blieben, rette die Klausel nicht. Denn hierdurch werde einzig eine uferlose Zurückverlagerung verhindert, nicht aber die ungerechtfertigte Einflussmöglichkeit des Gegners als solches. Seine bisherige Judikatur bestätigend stellt der Senat zudem fest, dass sich insoweit Interessengerechtigkeit auch nicht aus der Eignung, Zweckabschlüsse zu verhindern ergäbe, weil diese Zielrichtung sich dem Versicherungsnehmer schon gar nicht erschließe. Nicht zu überzeugen vermag ein Beschluss des KG,19 19 Vgl. KG, Hinweisbeschl. v. 13.7.2021 – 6 U 1095/20 bzw. Beschl. v. 17.8.2021 m. Anm. H.-J. Mayer, FD-RVG 2021, 444390. das zu der Ansicht gelangte, bei einem Verlangen nach Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über eine manipulierte Abgassoftware, hilfsweise dem Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen, liege „die allein in Betracht kommende“, den Rechtsstreit auslösende Rechtsverletzung im Abschluss des Kaufvertrags bzw. der Übergabe des Fahrzeugs, nicht aber in der jeweiligen Weigerung des Verkäufers, den entsprechenden Aufforderungen des Versicherten nachzukommen – was vorliegend im Ergebnis zu Vorvertraglichkeit führte. Diese Aussage lässt sich schwerlich mit der (vom KG gesehenen) Rechtsprechung des IV. Zivilsenats20 20 Vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12 Rn 12 f. und Urt. v. 3.7.2019 – IV ZR 195/18 Rn. 27: Versicherungsfall unberechtigtes Geltendmachen von Gewährleistungsrechten. in Übereinstimmung bringen, der erkannte, dass in Widerrufs- bzw. Widerspruchsfällen der dort den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß nicht im Abschluss des Vertrags nach mangelhafter Belehrung, sondern in der Weigerung liege, ein hierauf gestütztes Rückabwicklungsverlangen anzuerkennen. Zuzustimmen ist dem KG allerdings darin, dass es für die Deckungsfrage nicht darauf ankommt, wann dem Versicherten der dem Gegner angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten bekannt wurde. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nur im Rahmen der Ausschlussfrist des § 4 III lit. b ARB an. Dem OLG Köln21 21 Vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.3.2020 – 9 U 222/19, juris Rn. 7 ff. lag die Frage vor, wann im Vorfeld einer Vollstreckungsgegenklage, mit der sich die Versicherungsnehmerin gegen die Inanspruchnahme aus einer notariellen Urkunde wegen eines von ihr aufgenommenen Darlehens wehrte und für die sie Kostendeckung beanspruchte, ein Versicherungsfall eingetreten war. Dieser liege nicht, wie von der Versicherungsnehmerin zur Vermeidung von Nachvertraglichkeit vertreten, in der Entgegennahme einer aus ihrer Sicht vollmachtlos errichteten Urkunde durch die Darlehensgeberin und auch nicht in der Kündigung des Darlehens, die gar nicht angegriffen war, sondern in der Aufforderung der Gläubigerin, den fälligen Darlehenssaldo auszugleichen, widrigenfalls aus der notariellen Urkunde vorgegangen werde. In arbeitsrechtlichen Fällen ist häufig streitig, wann und noch häufiger, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Prototypisch ist insoweit der Fall des AG Hamburg-St. Georg.22 22 Vgl. AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 17.3.2021 – 916 C 314/20 beck-online Rn. 16 ff. Dem klagenden Versicherungsnehmer war arbeitgeberseits mehrfach und zunehmend deutlich kommuniziert worden, dass man im Gefolge einer Unternehmensfusion seine Arbeitskraft nicht mehr benötigen werde. In einem weiteren Gespräch wurde dem Versicherten der Entwurf eines Aufhebungsvertrags vorgelegt, der in seiner Präambel erwähnte, dass er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung erfolge, deren tatsächlich ernsthaftes Drohen das Gericht nach Beweisaufnahme auch feststellte. Der Versicherungsnehmer hätte eine solche Kündigung für möglicherweise rechtswidrig erachtet und beauftrage Rechtsanwälte mit der Prüfung des Aufhebungsvertrags und ggf. Nachverhandlungen. Das Gericht bejahte in konsequenter Anwendung höchstrichterlicher Vorgaben23 23 Vgl. die Leitentscheidung des BGH, Urt. v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07 Rn. 27 ff. und die ausführlichen Hinweise von Cornelius-Winkler, in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, Rn. 103 ff. den Eintritt eines Rechtsschutzfalls und Kostendeckung nicht nur für die Prüfung der Kündigungsandrohung, sondern auch für den Aufhebungsvertrag, weil eine anwaltliche Beratung isoliert auf eine der Alternativen nicht sinnvoll möglich sei. 2. WARTEZEIT UND DAUERVERSTOSS Ist in einer Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit vereinbart und fällt der Beginn eines sog. Dauerverstoßes i.S.v. § 4 II ARB, dort die Überlassung einer mängelbehafteten Wohnung in diese, bestehe keine Kostendeckungspflicht für nach Ablauf der Wartezeit entstehende Streitigkeiten über hierauf gestützte Ansprüche auf Mietminderung und Mängelbeseitigung. Das hat zutreffend das OLG Naumburg24 24 Vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 28.1.2021 – 4 U 59/20, juris Rn. 48 ff. entschieden. 3. ANSPRUCHSÜBERGANG NACH § 86 I VVG UND QUOTENVORRECHT In den vergangenen Jahren hatte sich eine nahezu einhellige, allerdings in der Literatur heftig angegriffene Rechtsprechung der Instanzgerichte gebildet, wonach für die Anwendung der Grundsätze des Quotenvorrechts zugunsten des Versicherungsnehmers (oder wirtschaftlich seines Anwalts) an aus Mitteln des Rechtsschutzversicherers verauslagten, nach Abschluss des Verfahrens überzahlten und infolgedessen an dessen Anwalt erstatteten Gerichtskosten kein Raum sei.25 25 Vgl. Völker, BRAK-Mitt. 2021, 14 (16 f.); 2020, 18 (23) und 2018, 11 (18 f.) und die dortigen Nachw. Diese Rechtsprechung wurde nun vom IX. Zivilsenat des BGH bestätigt.26 26 Vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2021 – IV ZR 76/20 Rn 13 ff. m. Anm. Schons, AnwBl. 2021, 552 f.; Grams, FD-VersR 2021, 440506 u. H-J Mayer, FD-RVG 2021, 440420 sowie teilw. krit. N. Schneider, NJW 2021, 2589; ders., NJW-Spezial 2021, 507. Dem Mandanten stehe aus §§ 675, 667 VVG ein Auszahlungsanspruch an den Rechtsanwalt zu. Wie auch unstreitig Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers an den unterlegenen Prozessgegner, geBRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AUFSÄTZE 22
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