nierter elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 23 III 5 RAVPV zwar nicht auf andere Personen übertragen darf, die Versendung durch sie aber technisch möglich ist. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN), eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur, dokumentiert, die im Falle der Anmeldung des Postfachinhabers im Transfervermerk erkennbar ist. Fehlt sie, sind die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg nicht erfüllt.6 6 So auch schon BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 m. Anm. Jungk, BRAK-Mitt. 2020, 274. Der Sachverhalt im Fall des OLG Hamburg zeigt, dass auch der vHN letztlich keine Garantie dafür bietet, dass die verantwortende Person selbst den Schriftsatz versandt hat, denn wer die beA-Karte verwendet, lässt sich naturgemäß nicht nachprüfen. Die eigene beA-Karte darf zwar keinesfalls aus der Hand gegeben werden (§ 26 I RAVPV); wird sie es dennoch, lässt sich das technisch nicht kontrollieren. Hier ergab allerdings der Wiedereinsetzungsvortrag diesbezügliche Zweifel und Unstimmigkeiten. Letztlich ist die Sache einfach: Selber schicken aus dem eigenen beA oder qeS verwenden. (ju) beA: EINFACHE ELEKTRONISCHE SIGNATUR (eeS) IST UNABDINGBAR Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 – 17 W 13/21, NJW 2021, 3733 1. Werden die für elektronisch eingereichte Dokumente geltenden Übermittlungsvoraussetzungen des § 55a III 1 VwGO nicht beachtet, ist der Antrag nicht wirksam bei Gericht eingereicht. 2. Die Antragstellung ist nur dann formwirksam, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 55a IV VwGO genannten sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wird. 3. Elektronische Daten, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet, müssen zwecks Signierung anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden. Praktisch geschieht dies durch Einfügen der Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument verantwortenden Person. 4. Die Signatur des Antrags soll sicherstellen, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.9.2021 – 3 A 542/20 § 130a III 1 ZPO und § 55a III 1 VwGO verlangen, dass Schriftsätze von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Man könnte zwar meinen, dass mit der Übersendung aus dem eigenen beA eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin eindeutig sei, dass diese(r) die verantwortende Person ist. Die gesetzliche Regelung sieht dennoch eine doppelte Sicherung vor. Die sog. einfache Signatur bedeutet lediglich, dass der Name/die Identität des verantwortenden Rechtsanwalts eindeutig sein und mit dem Postfachinhaber übereinstimmen muss. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, lediglich „Rechtsanwalt“ unter den Schriftsatz zu schreiben. Das BAG hatte bereits in einer Entscheidung vom 14.9.20207 7 BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20 m. Anm. Jungk, BRAK-Mitt. 2020, 331. ausgeführt, dass die eeS i.S.v. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z.B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Schriftzug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Im Fall des OLG Karlsruhe hatte ein Einzelanwalt unter seinem Briefkopf aus seinem eigenen beA selbst den Schriftsatz eingereicht. Unter dem Schriftsatz war der Name aber nicht genannt. Das wurde ihm zum Verhängnis. Das OLG Karlsruhe beschäftigt sich zwar mit der sich aufdrängenden Frage, ob die Funktion der fehlenden einfachen Signatur nicht anders erfüllt werden könnte. Auch in der analogen Welt hatten die Gerichte ja zuweilen geholfen, wenn die Unterschrift fehlte, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergab, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Das OLG fordert hier eindeutige Belege dafür, dass der Einzelanwalt auch keine weiteren Anwälte, ja nicht einmal Kanzleipersonal beschäftigt, und sieht sogar ein Risiko darin, dass für alle Rechtsanwälte eine anwaltliche Vertretung sichergestellt sein müsse (§ 53 BRAO), wobei der Vertreter ebenfalls das Briefpapier des vertretenen Rechtsanwalts benutze. Das erscheint nun schon sehr weit hergeholt. Das Sächsische OVG sieht das aber ähnlich. Es begründet die Unwirksamkeit der Einreichung zudem damit, dass denkbar wäre, dass sich der Prozessbevollmächtigte bei der Auswahl des zu versendenden Dokuments vertan und nur einen Vorentwurf versandt habe. Die nachträgliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten, AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 29
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0