dass es sich nicht nur um einen Entwurf gehandelt habe, könne die Sache nicht retten. Das klingt angesichts der durch die Versendung aus dem eigenen beA doch schon recht hohen Sicherheit recht formalistisch. Dennoch muss man wohl damit rechnen, dass die Gerichte wenig Nachsicht zeigen, wenn nicht beide Voraussetzungen – einfache Signatur undsicherer Übermittlungsweg – erfüllt sind. (ju) AUSGANGSKONTROLLE BEIM beA Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a V 2 ZPO erteilt wurde. (eigener Ls.) BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471; MDR 2022, 14 Der (BGH-)Anwalt wollte am Abend des Ablaufs der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde den Begründungsschriftsatz per beA an den BGH übermitteln. In dem Protokoll wurde die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. In der Spalte „Meldungstext“ hieß es hingegen: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“ Der Übermittlungsstatus lautete „fehlerhaft“. Der Schriftsatz ging nicht bei Gericht ein. Der BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Den Anwalt treffe an der Versäumung der Frist ein Verschulden, das der Partei nach § 85 II ZPO zuzurechnen sei. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprächen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a V 2 ZPO erteilt wurde. Die Eingangsbestätigung solle dem Absender Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a V 2 ZPO erhalten, bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibe sie dagegen aus, müsse dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Der Vermerk beim Übermittlungsstatus „fehlerhaft“ habe erkennen lassen, dass die Übermittlung gescheitert war. Der Vermerk „erfolgreich“ habe lediglich die Signaturprüfung, nicht aber den Versand betroffen. (hg) Scheitert eine rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per beA, weil der Prozessbevollmächtigte um 23.46 Uhr versucht, diese gemeinsam mit einer Prozessvollmacht in das System hochzuladen, das sodann um 23.50 Uhr eine Fehlermeldung wegen eines unzulässigen Dateinamens der Prozessvollmacht auswirft, ist der Prozessbevollmächtigte seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 3.11.2021 – 6 U 131/21 Hier wurde dem Anwalt (wieder einmal kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs) ein aufgrund von Leerzeichen unzulässiger Dateiname beim Versand per beA zum Verhängnis. Das OLG monierte zum einen, dass der Anwalt erst ab 23:46 Uhr mit dem Übermittlungsversuch begonnen hatte. Der Rechtsmittelschriftsatz selbst konnte noch fehlerfrei in den beA-Postausgang hochgeladen werden. Die Vollmacht, die der (neue) Prozessbevollmächtigte mit übersenden wollte, ließ sich wegen des Fehlers beim Dateinamen nicht hochladen. Bis der Anwalt den Fehler korrigiert hatte, war es nach Mitternacht und die Frist versäumt. Zum anderen wies das OLG darauf hin, dass es zur Fristwahrung ja genügt hätte, nur den Berufungsschriftsatz abzusenden; die Prozessvollmacht hätte nachgereicht werden können. Dies wäre zeitlich noch vor Mitternacht möglich gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb daher – zu Recht – erfolglos. (hg) Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes über beA gehört neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet wird. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 5.10.2021 – 6 U 79/21 Der Anwalt machte in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend, er habe innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist (selbst) eine beA-Nachricht an das OLG versandt. Irrtümlich sei dabei jedoch nicht die fertige Berufungsbegründung übersandt worden, sondern erneut die Berufungseinlegung. Seine ansonsten zuverlässige Sekretärin habe versäumt, ihm den richtigen Dateinamen der als pdf-Datei abgespeicherten Berufungsbegründung mitzuteilen. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos. Der Anwalt habe seine Kontrollpflicht verletzt, indem er ungeprüft einen Schriftsatz hochgeladen habe, ohne zu kontrollieren, ob dies der richtige sei. Eine Prüfung habe sich schon deswegen aufdrängen müssen, weil der Dateiname „Berufung.pdf“ gelautet habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass das OLG (wie auch bislang beim Fax-Versand) fordert, zu überprüfen, ob der richtige Schriftsatz hochgeladen und versendet wird. Zum einen ist dringend zu empfehlen, den zu versendenden pdf-Dateien aussagefähige Dateinamen zu geben. Zum anderen ist es vor und nach dem Hochladen sowie nochmals nach dem Absenden möglich und geboten, zu prüfen, ob es der richtige Schriftsatz ist. (hg) BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 AUFSÄTZE 30
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