BRAK-Mitteilungen 1/2022

schluss kann aus der behaupteten freundschaftlichen Verbindung von Ast. und Antragsstellervertreter nicht gezogen werden. Soweit die Ag. vorgetragen hat, dass der Ast. den Antragsgegnervertreter nicht bezahlen müsse, bewegt sie sich im Bereich der bloßen Unterstellung. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, bei der Abmahnung v. 2.3.2019 (...) habe es sich um einen Racheakt für die Abwerbung einer Mitarbeiterin gehandelt. Dass der Ast., der in der Schuldnerberatung tätig ist (...), für die vorprozessuale Abmahnung einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragt hat, indiziert keinen Rechtsmissbrauch. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise in besonders einfach gelagerten Fällen, nicht notwendig ist. Das Wettbewerbsrecht weist hingegen eine Reihe von Besonderheiten auf, welche fachfremden Rechtsanwälten nicht zwingend geläufig sind bzw. sein müssen. Es erscheint daher zweckmäßig für einen im Wettbewerbsrecht nicht bewanderten Rechtsanwalt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch einen sachkundigen Anwalt, aussprechen zu lassen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf eine Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme. Das gilt insbesondere in der hiesigen Konstellation, in der neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen auch markenrechtliche Ansprüche mit der Abmahnung v. 2.3.2019 verfolgt worden sind. Wird dies berücksichtigt, erweist sich auch der in der Abmahnung mit insgesamt 57.812,50 Euro angegebene Gesamtstreitwert, der zudem auf die einzelnen geltend gemachten Ansprüche aufgeteilt worden ist, nicht als überhöht. Der Umstand, dass der Antragsstellervertreter der Ag. im Rahmen des Abmahngeschehens zunächst eine nicht unterschriebene Vollmacht übersandt hat, spricht angesichts der vorliegenden anwaltlichen Versicherung v. 24.5.2019 (...) lediglich für ein Versehen, nicht jedoch für einen Rechtsmissbrauch. Dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Ag. v. 11.3.2019 erst mit Schreiben v. 2.4.2019 angenommen worden ist, vermag ebenfalls nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Auch der Umstand, dass der Antragsstellervertreter – in Kenntnis des Widerspruchs der Ag. v. 4.4.2019 gegen die einstweilige Verfügung v. 29.3.2019 – das Abschlussschreiben v. 17.4.2019 an die Ag. versandt hat, erlaubt nicht den Schluss, dass das Vorgehen des Ast. rechtsmissbräuchlich wäre. Folge dieser vorzeitigen Versendung ist lediglich, dass die Ag. nicht verpflichtet ist, die Kosten dieses Abschlussschreibens zu erstatten. Auch der Umstand, dass der Ast. in der Vergangenheit selbst in ähnlicher Weise gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat (vgl. Beschlussverfügung des LG Hamburg v. 17.2.2014 – 327 O 77/14), vermag hier den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Jahr 2019 nicht zu begründen. Die vorstehend aufgeführten Umstände lassen weder allein noch im Rahmen der Gesamtschau den Schluss zu, dass die Rechtsverfolgung überwiegend oder ausschließlich auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das Vorgehen des Ast. ist daher nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 IV UWG. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Wirbt eine Anwaltskanzlei mit der Bezeichnung „Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig (...) Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall“, wird einem Rechtsuchenden damit suggeriert, dass diese Kanzlei an allen vorgenannten Orten eine Niederlassung unterhält (LG Hamburg, BRAK-Mitt. 2014, 320). VERGÜTUNG BEGRENZUNG DER VERGÜTUNG DES SONDERINSOLVENZVERWALTERS InsO § 63; InsVV § 5 Ist eine Vielzahl von Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen und machen diese einen wesentlichen Bruchteil der in dem Insolvenzverfahren zu prüfenden Forderungen aus, kommt in der Regel eine Begrenzung der Vergütung auf eine solche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht in Betracht. BGH, Beschl. v. 11.11.2021 – IX ZB 13/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 44

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