den einzelnen Syndikusrechtsanwalt folgen sollte. Es mag (gute) Gründe geben, eine Nutzungspflicht zu verneinen (für eine Nutzungspflicht Heimann/Steidle, NZA 2021, 521 ff.). Hieraus jedoch den Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten zu schlussfolgern, erscheint überschießend und aus den genannten Gründen rechtlich nicht überzeugend. Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) stellt zweifellos den „Königsweg“ (Schrade/Elking a.a.O) für eine Teilnahme der Verbände am elektronischen Rechtsverkehr dar. Bis zur technischen Einsatzbereitschaft und organisatorischen Umsetzung bleibt das beA des Syndikusrechtsanwalts eines Verbands jedoch eine sinnvolle, rechtssichere und unproblematisch nutzbare Alternative (Pulz a.a.O.: „Notlösung“). HINWEISE DER REDAKTION: Auch Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte brauchen für ihre Tätigkeit als Syndikus ein beA. Aus § 46c BRAO ergibt sich, dass für einen Syndikus mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen mehrere Postfächer eingerichtet werden. Dies bedeutet, dass Syndikusrechtsanwält:innen, die zugleich über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt verfügen, (mindestens) zwei besondere Anwaltspostfächer erhalten, über die sie jeweils tätigkeitsbezogen mit anderen Rechtsanwält:innen, Gerichten und Rechtsanwaltskammern kommunizieren können. SONSTIGES VERTRETUNG VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT BVerfGG § 22 * 1. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem BVerfG nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zulässig. * 2. Eine andere Person lässt das BVerfG als Beistand nach § 22 I 4 BVerfGG nur dann zu, wenn es dies ausnahmsweise für objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig erachtet. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2021 – 1 BvR 508/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Weder per E-Mail noch per DE-Mail oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kann eine Verfassungsbeschwerde wirksam eingelegt werden. Der Gesetzgeber hat bisher davon abgesehen, in das BVerfGG eine § 130a ZPO entsprechende Regelung aufzunehmen. RICHTERABLEHNUNG BEI ATYPISCHER VORBEFASSUNG ZPO §§ 42 II, 321a 1. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt. 2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter, der zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: LKW-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war. BGH, Beschl. v. 21.9.2021 – KZB 16/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Richter kann auch dann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt. Die besondere berufliche Nähe einer als Anwältin tätigen Ehefrau eines Richters zu den Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt einer Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH, BRAKMitt. 2012, 192. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 54
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