BRAK-Mitteilungen 1/2022

der Kl. zu 1) in eigenen Rechten liege vor. Ihr sei – durch den dem Mandatsverhältnis zugrundeliegenden Vertrag oder stillschweigend – eine entsprechende Urheberrechtsposition von den Kl. zu 2) und 3) übertragen worden. Gemäß § 29 II UrhG könnten Nutzungsrechte und Verwertungsrechte rechtsgeschäftlich eingeräumt werden. Die Kl. hätten dadurch, dass sie die Klage gemeinsam erhoben hätten, konkludent geltend gemacht, dass der Kl. zu 1) das Veröffentlichungsrecht an dem von ihr in Auftrag gegebenen Schriftsatz ebenfalls zustehe. Mit Beschluss v. 17.6.2019 hat der Senat auf den am 19.3.2018 eingegangenen Antrag der Bekl. die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 12.8.2019 eingegangenen Berufungsbegründung nimmt die Bekl. auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe hier keine spezialgesetzliche Regelung i.S.d. § 9 I HmbTG der Weitergabe des anwaltlichen Schriftsatzes entgegen. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen des § 12 I UrhG nicht vor. Bei dem Anwaltsschriftsatz handele es sich nicht um ein Werk i.S.d. § 2 UrhG. (...) Die Bekl. beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung v. 29.11.2017 ergangene Urteil des VG Hamburg, Az. 17 K 7287/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kl. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. (...) AUS DEN GRÜNDEN: A. Die vom Senat zugelassene und – nach fristgemäß erfolgter Begründung und Stellung eines Berufungsantrags – auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 I, 124a III VwGO) der Bekl. ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und begründet (hierzu unter II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Kl. zu 1) auch prozessführungsbefugt. Die nach Klagerhebung wirksam gewordene Verschmelzung der früheren Kl. zu 1) zur Kl. zu 1) hat zur Folge, dass letztere als Gesamtrechtsnachfolgerin in die materiell-rechtlichen Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin (vgl. § 20 UmwG) und in den von ihr – anwaltlich – geführten Prozess entsprechend §§ 239, 246 ZPO ohne Unterbrechung eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2003 – II ZR 161/02, NJW 2004, 1528 Rn. 8). Die Kl. sind auch klagebefugt. Alle drei Kl. können geltend machen, durch die angefochtenen Bescheide möglicherweise in einer – auch gegenüber Informationsansprüchen geschützten – urheberrechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 – 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 15 f.; OVG Münster, Urt. v. 24.11. 2017 – 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 55) verletzt zu sein. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid v. 23.5.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide v. 26.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 I 1 VwGO. Der vom Beigel. geltend gemachte Informationsanspruch kann nicht auf § 1 II Alt. 1 HmbTG gestützt werden, wonach jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen hat. Die Voraussetzungen von § 1 II Alt. 1 HmbTG liegen zwar vor (hierzu unter 1.). Dem Anspruch des Beigeladenen steht jedoch ein Informationsverbot entgegen (hierzu unter 2.). 1. Die Voraussetzungen von § 1 II Alt. 1 HmbTG liegen vor. Die Bekl. ist eine auskunftspflichte Stelle i.S.d. § 2 V HmbTG. Der anwaltliche Schriftsatz ist zudem eine der Auskunftspflicht unterliegende Information i.S.v. § 2 I HmbTG. Den Begriff der Information hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift bewusst umfassend und offen formuliert. Es sollen alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums erfasst werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, 13). 2. Dem Anspruch des Beigel. steht jedoch ein Informationsverbot entgegen. Dieses folgt allerdings nicht bereits aus § 9 I HmbTG Entgegenstehendes Informationsverbot i.V.m. § 475 StPO. Denn § 475 StPO ist nicht einschlägig. Vorliegend wird nicht die Herausgabe eines Schriftsatzes im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verlangt, sondern der streitgegenständliche Schriftsatz wurde im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens eingereicht. Hier wurde die Weitergabe der fraglichen Informationen durch die in Anspruch genommene auskunftspflichtige Stelle jedoch durch urheberechtliche Rechtspositionen ausgeschlossen. Hierbei kann dahinstehen, ob das Informationsverbot aus § 9 I HmbTG i.V.m. dem Urheberrechtsgesetz oder aus der erst nach Erlass der Widerspruchsbescheide mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz v. 19.12.2019 (HmbGVBl. 2000, 19) eingefügten spezialgesetzlichen Regelung in § 8 I HmbTG folgt, wonach eine Informationsplicht nicht besteht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Grundsätzlich ist auch im Informationszugangsrecht anerkannt, dass für die Beurteilung des geltend gemachten Informationsanspruchs im Fall einer wie auch hier vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht maßgeblich ist (VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017 – 10 S 413/15, DVBl. 2017, 786, juris Rn. 28; OVG MünsBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 57

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