nach dem Urheberschaftsprinzip. Nur wer einen eigenschöpferischen Beitrag i.S.d. § 2 II UrhG leistet, ist Urheber. Andere Beteiligte können Anregungen gegeben haben oder als Gehilfen tätig gewesen sein, scheiden aber als Urheber aus. Beruht ein Werk auf schöpferischen Beiträgen mehrerer Personen, so sind diese unter den Voraussetzungen des § 8 UrhG Miturheber (Loewenheim/Peifer, in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, UrhG § 7 Rn. 6). Keine schöpferische Tätigkeit ist die Gehilfenschaft beim Werkschaffen anderer, die keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur fremde Individualität unterstützt. So liegt es etwa beim Sammeln, Sichten und Ordnen von Material nach Anweisungen des Urhebers, bei der Anfertigung einfacher Register, Übersichten und Auszüge, unter Umständen auch noch bei der Ausarbeitung einzelner Stellen nach genauer Weisung des Urhebers, ferner bei redaktionellen Korrekturen und Textglättungen (Loewenheim/Peifer, a.a.O., UrhG § 7 Rn. 8). Haben mehrere ein Werk geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie gem. § 8 I UrhG Miturheber des Werkes. Nach dieser Maßgabe sind die Kl. zu 2) und 3) MiturheMiturheber ber des streitgegenständlichen Schriftsatzes. Nach ihren eigenen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist der Schriftsatz in fünf Iterationen gemeinschaftlich erstellt worden, wobei der Kl. zu 2) zunächst nach einer Besprechung mit dem Kl. zu 3) eine erste Gliederung erstellt hat, die die beiden Kl. sodann inhaltlich durchgesprochen haben. Vom Kl. zu 3) stammt vor allem die inhaltliche und strukturelle Gestaltung, insbesondere die Differenzierung zwischen Rechtsnormen zur Packungsgestaltung und Tabakwerbung auf europäischer Ebene und die Frage der abschließenden Regelung durch das Europarecht, sowie die sich daraus ergebende Darstellung im argumentativen Aufbau der Stellungnahme. Auf dieser Basis hat der Kl. zu 2) einen ersten Entwurf der Stellungnahme formuliert, der dann vom Kl. zu 3) durchgesehen und sowohl inhaltlich als auch sprachlich ergänzt und überarbeitet worden ist. So hat der Kl. zu 3) im Entwurf über die Entwicklung der Gesamtgliederung und Darstellungslogik hinaus zu dem Zeitpunkt die Zweite EU-TabakproduktRL zusätzlich eingefügt, um die Umstellungszeiträume zu erläutern, die die Richtlinie gewährt hat. Des Weiteren hat er die Begründung des Wortes „organic“ – in Fortentwicklung des Entwurfs des Kl. zu 2) – umgestellt und dargelegt, dass es sich um ein Synonym zu „aus ökologischem Anbau“ handele. Der Kl. zu 3) hat sodann den Entwurf mit der Kl. zu 1) abgestimmt und ihn anschließend aktualisiert. Der Kl. zu 2) hat schließlich die Stellungnahme formal finalisiert, unterschrieben und abgeschickt. Hiernach haben sowohl der Kl. zu 2) als auch der Kl. zu 3) einen eigenschöpferischen Beitrag i.S.d. § 2 II UrhG geleistet. Die jeweiligen Anteile erweisen sich nicht lediglich als Gehilfenschaft beim Werkschaffen anderer. Der jeweilige Eigenanteil beschränkt sich danach nicht nur auf das Sammeln, Sichten und Ordnen von Material nach Anweisungen des Urhebers, auf die Ausarbeitung einzelner Stellen nach genauer Weisung des Urhebers oder auf redaktionelle Korrekturen und Textglättungen. Sondern sowohl der Kl. zu 2) als auch der Kl. zu 3) haben einen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet, der im Falle des Kl. zu 2) in dem Erstellen einer ersten Gliederung, der Formulierung des Entwurfs und endgültigen Finalisierung und im Falle des Kl. zu 3) in der inhaltlichen und strukturellen Gestaltung des Schriftsatzes, in der inhaltlichen und sprachlichen Überarbeitung und Erweiterung und abschließenden Aktualisierung liegt. Da sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen, sind die Kl. zu 2) und 3) als Miturheber anzusehen. bb) Auch die Kl. zu 1) kann sich auf die Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen berufen. Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 I UrhG); seine Ausübung kann aber – insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§§ 29 II, 31 UrhG) – einem Dritten übertragen werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 – 7 C 1.14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 39). Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gem. § 31 V 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, a.a.O., Rn. 39 f.). Bei gegen Entgelt erstellten Stellungnahmen ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an dieser Stellungnahme ganz oder teilweise an den Auftraggeber übertragen werden. Insoweit kann die Rechtsvorgängerin der Kl. zu 1) als Auftraggeberin des anwaltlichen Schriftsatzes eine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 – 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16). Mit der Verschmelzung zur Kl. zu 1) sind diese Nutzungsrechte auf die Kl. zu 1) übergegangen (vgl. Vossius, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: Juni 2014, § 20 UmwG Rn. 207 f.). HINWEISE DER REDAKTION: Dass der Sprachstil und Ausdruck in einem anwaltlichen Schriftsatz in einem nüchternen, funktionalen und juristischen Duktus gehalten ist, steht einer Schutzfähigkeit nicht entgegen. Die Anwendung von Denkgesetzen und Fachkenntnissen und die Berücksichtigung von Erfahrungen schließen einen Urheberrechtsschutz nicht ohne Weiteres aus, sondern gehören vielmehr zum Wesen rechtswissenschaftlicher Tätigkeit. Dies gilt namentlich für die Heranziehung von Normen und Rechtsprechung sowie für die Schritte der Auslegung und Subsumtion. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2022 61
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0