des Auskunftsanspruchs nach Abs. 1 formulierten, lege die Systematik nahe, dass es sich dabei um einen eigenen Anspruch handelt. e) LG LEIPZIG In einem Urteil des LG Leipzig11 11 LG Leipzig, Urt. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21, https://openjur.de/u/2384913.html. war die Anwaltschaft wieder direkt betroffen: Eine Mandantin wurde von einer Kanzlei in familienrechtlichen Angelegenheiten vertreten und auf Honorarzahlung in Anspruch genommen. Hiergegen wehrte sie sich unter anderem mit einer Widerklage auf Datenauskunft. Das Gericht führte aus, dass auch Anwälte verpflichtet seien, ihren Mandanten eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 III DSGVO zu erteilen. Es unterschied in dem Urteil zwischen dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakte einerseits und dem Anspruch auf Herausgabe einer Kopie nach Art. 15 III DSGVO andererseits. Während sich die Herausgabe der Handakten auf die Originale beziehe, richte sich der DSGVO-Anspruch darauf, die Handakte in Kopie zur Verfügung zu stellen. Schmerzensgeld hat das Landgericht der Mandantin jedoch nicht zugesprochen. Allein der Verstoß gegen die DSGVO reiche für sich genommen noch nicht aus, einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Ohne Schaden gebe es keinen Schadensersatzanspruch. Vielmehr müsse dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Es müsse eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen. Allein der Umstand, dass die Beklagte auf die (vollständige) Datenauskunft noch warten muss, könne keinen ersatzfähigen Schaden begründen. Es müsse auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein müsse. 3. DATENSCHUTZRECHTLICHER AUSKUNFTSANSPRUCH VERSUS AKTENEINSICHTSRECHT Bisher ungeklärt ist, in welchem Verhältnis das Akteneinsichtsrecht bzw. der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB, § 50 BRAO zu dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch stehen. Das LG Bonn und das LG Leipzig sind in den oben genannten Entscheidungen ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gleichwertig neben dem Anspruch auf Akteneinsicht in die Mandatsakte nach § 50 II 1 BRAO geltend gemacht werden kann. Nach § 50 II 1 BRAO hat der Rechtsanwalt auf Verlangen die Dokumente an den Mandanten herauszugeben, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von ihm oder für ihn erhalten hat. Dieser Herausgabeanspruch gilt nach § 50 II 4 BRAO jedoch nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Nach § 50 III BRAO kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Abs. 2 S. 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nur dann nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. Folgt man der Ansicht der Landgerichte, wird die in § 50 II 4 BRAO vorgesehene Begrenzung des Akteneinsichtsrechts sowie das Zurückbehaltungsrecht in Abs. 3 durch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch faktisch ausgehebelt. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts sieht die DSGVO nur sehr begrenzt vor. Art. 23 DSGVO erlaubt eine Beschränkung des Auskunftsrechts durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten beachtet wird und die Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die – z.B. nach Art. 23 I lit. j DSGVO – die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellt. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber prüft, ob durch entsprechende Regelungen in der BRAO in diesem Punkt Rechtssicherheit geschaffen werden könnte. III. BEWERTUNG Die Rechtsprechung, aber auch die Hinweise von Datenschutzbehörden helfen im Kanzleialltag leider wenig, wenn sich die verantwortliche Person einem Auskunftsanspruch ausgesetzt sieht und entscheiden muss, in welchem Umfang sie Kopien und Ausdrucke an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in Auftrag geben soll. Eine einheitliche Bewertung ist derzeit nicht möglich. Die Tendenz der Aufsichtsbehörden als auch der Rechtsprechung hin zu einer weiten Auslegung ist jedoch klar zu erkennen und wird auch höchstgerichtlich vom BGH vertreten. Orientiert man sich nur am Wortlaut des Art. 15 DSGVO, gibt Art. 15 III 1 DSGVO den Verantwortlichen lediglich vor, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Laut Art. 15 I 2 DSGVO erstreckt sich der Auskunftsanspruch zunächst nur auf Informationen über Datenkategorien, Zwecke und Empfänger der Daten. Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich somit nicht entnehmen, dass der betroffenen Person überhaupt einzelne Dokumente vorgelegt werden müssen, vielmehr beschränkt sich der Anspruch auf die eigentlichen Dokumenteninhalte. Die teilweise sehr weitgehende Auslegung der Gerichte und Datenschutzbehörden, dass der Auskunftsanspruch alle Daten und Dokumente sowie jegliche Kommunikationskanäle umfasst, erscheint daher mit Blick auf den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs zweifelhaft. Man gewinnt den Eindruck, dass Datenschutzbehörden und Rechtsprechung dazu übergehen, den AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 67
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