Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und in den aufgrund des GwG ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Gemäß § 51 III 1 und 2 GwG kann die Rechtsanwaltskammer bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können auch ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen. Das GwG schreibt in §§ 44, 51 GwG für die Rechtsanwaltskammern zwingende Prüf-, Berichts- und Meldepflichten vor. Die Rechtsanwaltskammern haben daher Kontrollen durchzuführen, um der Entschließung der europäischen Union zu einer umfassenden Politik zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen. Neben dem Prüfungsrecht wurde den zuständigen Aufsichtsbehörden als mögliches aufsichtsrechtliches Instrument ein Auskunfts- und Unterlagenvorlagerecht in § 52 I und VI GwG eingeräumt. II. DIE MITWIRKUNGSPFLICHT NACH § 52 I UND VI GWG Nach § 52 I GwG haben der Verpflichtete,2 2 Zur Erläuterung der Verpflichteteneigenschaft Bluhm, BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten den Aufsichtsbehörden Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die entsprechende Pflicht besteht für Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 I GwG sind. Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist, § 52 VI GwG. Erteilt der Verpflichtete oder die mitwirkungspflichtige Person entgegen § 52 I oder VI GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder legt er Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 I Nr. 73 GwG dar. Der Begriff der Auskunft ist dem Normzweck nach weit zu verstehen. Darunter fallen nicht nur Mitteilungen von Tatsachen, sondern auch Beurteilungen und sonstige subjektive Einschätzungen (z.B. Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters).3 3 Wende/Thirmeyer, in Zentes/Glaab, GwG, § 52, Rn. 10. Dabei muss allerdings ein Bezug zu Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen bei den Verpflichteten vorliegen, die für die festgelegten Anforderungen des Geldwäschegesetzes von Bedeutung sind. Hierbei kann sich die Auskunft auf allgemeine Vorgänge, (z.B. die Umsetzung der internen Sicherungsmaßnahmen) genauso wie auf spezielle Angelegenheiten (z.B. konkreter Verdachtsfall) beziehen.4 4 BT-Drs. 17/5417, 14; Wende/Thirmeyer, in Zentes/Glaab, GwG, § 52, Rn. 10. Auch der Begriff der Unterlagen ist weit auszulegen und bezieht sich auf alle Unterlagen mit einer Relevanz zu den Anforderungen des GwG. Aus dem Wort „vorzulegen“ lässt sich entnehmen, dass die Unterlagen den Aufsichtsbehörden so zur Verfügung zu stellen sind, dass sie diese einsehen und prüfen können (z.B. Dokumente im Zusammenhang mit der Identifizierungspflicht). Das GwG verpflichtet somit die betroffenen Rechtsanwälte unter Bußgeldandrohung zur Unterstützung der Rechtsanwaltskammer, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann und auf diese Weise an entscheidungsrelevante Informationen gelangt. III. DAS SPANNUNGSVERHÄLTNIS ZUR SELBSTBELASTUNGSFREIHEIT Im Straf- und Bußgeldverfahren steht dem Beschuldigten ein umfassendes Recht zu, jede aktive Mitwirkung an seiner Überführung zu verweigern. Demgegenüber steht die Mitwirkungspflicht nach § 52 I und VI GwG, die eine effektive verwaltungsrechtliche Aufsicht sicherstellen soll. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Rechte und Möglichkeiten der Betroffenen, sich den Ermittlungen im Rahmen des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu entziehen, im Vergleich zu einem „herkömmlichen“ straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren erheblich eingeschränkt werden.5 5 Bärlein/Pananis/Rehmsmeier, NJW 2002, 1825. Es müssen eindeutige Regelungen und Vorgehensweisen geschaffen werden, um zu einer angemessenen Rechtsposition des Betroffenen zu gelangen, welche das Spannungsverhältnis zwischen der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren und der Selbstbelastungsfreiheit im Straf- und Bußgeldverfahren weitestgehend auflösen. 1. DIE SELBSTBELASTUNGSFREIHEIT IM GWG UND IM STRAF- UND BUSSGELDVERFAHREN Gemäß § 52 IV GwG kann der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 I Nr. 1–3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. a) ZEUGNISVERWEIGERUNG AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN Damit wird im GwG dem rechtsstaatlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zur umfassenden Aussageverweigerung berechtigt.6 6 BT-Drs. 17/5417, 14; Wende/Thirmeyer, in Zentes/Glaab, GwG, § 52, Rn. 19. Angehörige i.S.d. § 383 I Nr. 1–3 ZPO sind der Verlobte einer Partei, der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verKOCH, MITWIRKUNGSPFLICHT VERSUS SELBSTBELASTUNGSFREIHEIT UND VERSCHWIEGENHEIT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 69
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