BRAK-Mitteilungen 2/2022

IV. DAS SPANNUNGSVERHÄLTNIS ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit – abgesichert durch § 203 StGB – gehört zu den Kernpflichten von Rechtsanwälten. Sie steht im Rang gleichberechtigt neben den beiden anderen „core values“, der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. 1. DIE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT NACH § 43a II BRAO UND § 52 V GWG Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese statusbildende Grundpflicht zur Verschwiegenheit ist in § 43a II BRAO dem Grundsatz nach geregelt und ist gem. § 59b II Nr. 1 lit. c) BRAO in § 2 BORA näher konkretisiert worden.17 17 Ab dem 1.8.2022 entspricht § 59b II Nr. 1 lit. c BRAO dem § 59a II Nr. 1 lit. c BRAO. a) VERSCHWIEGENHEIT ALS STATUSBILDENDE GRUNDPFLICHT Das Gebot der Verschwiegenheit zählt zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs. Die strikte Verschwiegenheit ist die unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann.18 18 BVerfG, NJW 2007, 2752, 2753; NJW 2006, 3411, 3412; NJW 2005, 1917, 1919; NJW 2004, 1305, 1307; Henssler, AnwBl. 2019, 216. Die Verletzung dieser Pflicht ist sowohl berufsrechtlich, § 113 I BRAO, als auch strafrechtlich, § 203 I Nr. 3 StGB, sanktioniert. Das Berufsgeheimnis wird als anwaltliche Grundpflicht und Voraussetzung für die sachgerechte anwaltliche Berufsausübung durch Art. 12 I 1 GG geschützt. Ohne gesetzliche Garantie von Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit stünde die anwaltliche Berufsausübung überhaupt in Frage.19 19 BVerfG NJW 2004, 1305, 1309; Henssler, AnwBl. 2019, 216. Der Tatbestand der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a II BRAO setzt einen Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung und der anwaltlichen Berufsausübung voraus. Bereits die Anbahnung des Mandats zählt zum geschützten Bereich; der Rechtsanwalt ist also zum Schweigen verpflichtet, auch wenn er das ihm angetragene Mandat ablehnt.20 20 Knöfel, Grundfragen der internationalen Berufsausübung von Rechtsanwälten, 2005, 741; Henssler, AnwBl. 2019, 216, 217. Offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen gem. § 43a II 3 BRAO nicht der Verschwiegenheitspflicht. Eine Tatsache ist offenkundig, wenn verständige und erfahrene Menschen sie entweder in der Regel kennen müssen oder sich über sie aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quellen unschwer unterrichten können. Wissen, das man sich nur mit besonderen Fachkenntnissen aus allgemein zugänglichen Quellen aneignen kann, ist danach nicht offenkundig.21 21 BGH, NJW 1954, 1656; NStZ 2000, 596, 597. § 2 I 2 BORA bekräftigt ausdrücklich, dass die Verschwiegenheitspflicht zeitlich unbegrenzt gilt, auch über das Mandatsende hinaus. Dabei gilt die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann, also auch gegenüber Familienangehörigen und anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. b) BESONDERES AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT NACH § 52 V GWG Das GwG trägt der besonderen Vertrauensstellung bei einer Rechtsberatung und Prozessvertretung Rechnung, indem ein besonderes Auskunftsverweigerungsrecht in § 52 V GwG geregelt wird. Demnach können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sich diese Fragen auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. Das besondere Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt. In diesen Fällen bleibt die Pflicht zur Auskunft bestehen. Der Schutzumfang des § 52 V GwG erstreckt sich nur auf das Recht zur Auskunftsverweigerung. Die verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind daher nicht berechtigt, die Vorlage von Unterlagen oder eine Prüfung nach dem GwG zu verweigern. 2. DURCHBRECHUNGEN DER VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT DURCH DAS GWG Die Verschwiegenheitspflicht ist ungeachtet ihrer für das anwaltliche Berufsbild herausragenden Bedeutung vielfältigen „Angriffen“ ausgesetzt. Im GwG und in den aufgrund des GwG ergangenen Rechtsverordnungen sind Tatbestände geschaffen worden, welche die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchbrechen, sodass es im Rahmen der Geldwäscheprävention in vielen Fällen zu einer Umgehung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kommen kann. Neben der Mitwirkungspflicht nach § 52 I und VI GwG stellt § 43 I GwG grundsätzlich eine Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht dar, soweit der Rechtsanwalt zur Verdachtsmeldung verpflichtet ist. Nach § 43 I GwG hat der Verpflichtete einen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstands oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden, sofern Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AUFSÄTZE 72

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