BRAK-Mitteilungen 2/2022

keiten in den letzten Jahren kontinuierlich – auch aus guten Gründen – gestiegen sind. Schließlich besteht insbesondere im Sinne des GwG ein natürliches Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Interesse an effektiver Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Gemeinwohlinteresse an einem nahezu lückenlosen anwaltlichen Berufsgeheimnis. Dementsprechend ist es notwendig, dass die Anwaltschaft und die Berufsverbände im Hinblick auf den Schutz der Verschwiegenheit wachsam sind und diese Kernpflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber dem Gesetzgeber und der EU bestmöglich verteidigen, wie es die BRAK jüngst bezüglich des im Juli 2021 veröffentlichten Gesetzgebungspakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getan hat.25 25 BRAK-Stn.-Nr. 50/2021; Presseerkl. Nr. 13 v. 15.10.2021; Paul, BRAK-Magazin 5/ 2021 – Editorial. ZULASSUNG UND VERSICHERUNG EINER LLP NACH DER BRAO-REFORM EIN WEGWEISER – ZUGLEICH EIN FOLLOW-UP ZU BRAK-MITT. 2014, 213 DR. JUR. CHRISTIAN ZIMMERMANN, LL.M. (UCL) UND ASS. JUR. STELLA DÖRNE* * Die Autoren sind Geschäftsführer bei LTA Legal & Tax Assekuranzmakler GmbH in Köln, Spezialversicherungsmakler für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe. Durch die zum 1.8.2022 in Kraft tretende BRAO-Reform werden erstmals Regelungen für ausländische Berufsausübungsgesellschaften getroffen. Für sie gilt dann, wie für andere in Deutschland tätige Berufsausübungsgesellschaften, eine Zulassungs- und Versicherungspflicht. Die Autoren erläutern die neuen Regelungen und geben Handlungsempfehlungen für in Deutschland tätige LLPs. I. EINLEITUNG Bisher sind ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften in Deutschland nicht explizit geregelt. Die einschlägigen § 206 BRAO und § 8 EuRAG für europäische Rechtsanwälte sind an die einzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte adressiert. Sie passen nicht auf die arbeitsteilige Berufsausübung in einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland und wirken etwas aus der Zeit gefallen. Durch die ab 1.8.2022 in Kraft tretende BRAO-Reform1 1 BGBl. 2021 I, 2363. ist die Berufsausübungsgesellschaft zum zentralen Begriff für die anwaltliche Berufsausübung durch gesellschaftsrechtlich verbundene Berufsträger geworden. Damit stehen alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften sowie europäische Gesellschaften und Gesellschaften, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind, für die anwaltliche Berufsausübung zur Verfügung, § 59b II BRAO in der ab 1.8.2022 gültigen Fassung (im Folgenden n.F.). Erstmals werden auch ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, durch § 207a BRAO n.F. gesetzlich geregelt und damit inländischen Berufsausübungsgesellschaften nahezu gleichgestellt. Sie unterliegen fortan einer eigenen Zulassungs- und Versicherungspflicht wie andere in Deutschland tätige Berufsausübungsgesellschaften auch. Der vorliegende Beitrag ist ein Wegweiser durch die zum 1.8.2022 gültige Gesetzesänderung hinsichtlich der LLP.2 2 Für die inländischen Berufsausübungsgesellschaften vgl. Sandkühler, BRAK-Mitt. 2022, 2; Riechert, AnwBl. 2022, 104; Kilian, NJW 2021, 2385; Münch, AnwBl. Online 2022, 84; Markworth, ZRP 2021, 6; Diller, AnwBl. 2021, 474. II. RECHTSDIENSTLEISTUNG DURCH EINE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFT Nach § 207a I BRAO n.F. ist es einer in Deutschland ansässigen „Zweigniederlassung“ einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Zu den berufsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen einer rechtsberatenden Tätigkeit gehören: 1. Der Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und 2. die Gesellschaft ist nach dem Recht des Staates ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt und 3. ihre Gesellschafter sind Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c I 1 Nr. 1 und 2 BRAO n.F. genannten Berufe und ZIMMERMANN/DÖRNE, ZULASSUNG UND VERSICHERUNG EINER LLP NACH DER BRAO-REFORM BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 AUFSÄTZE 74

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