VIII. HANDLUNGSEMPFEHLUNG FÜR IN DEUTSCHLAND TÄTIGE LLPS Die deutsche Zweigniederlassung einer US-LLP oder UKLLP hat sich erstmals in Deutschland zuzulassen, § 207a i.V.m. § 59f BRAO n.F. Der Antrag erfolgt gegenüber der für die Zweigniederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer nach der gem. § 209a II BRAO n.F. geltenden Übergangsfrist spätestens bis zum 1.11.2022. Für die Übergangszeit bis zur Entscheidung der Rechtsanwaltskammer stehen ihnen die Befugnisse zur Berufsausübung nach § 59k und § 59l BRAO n.F. zu. Neben der Zulassungspflicht gibt es erstmals Mindestanforderungen an Höhe und Umfang des Versicherungsschutzes einer in Deutschland tätigen LLP. Damit gleicht der materielle Deckungsumfang der LLP dem einer nach heutigem Recht zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nach § 59j BRAO oder einer Partnerschaftsgesellschaft mbB nach § 51a BRAO in den bisher gültigen Fassungen. Insbesondere die erhöhte Mindestversicherungssumme und die inhaltliche Einbeziehung von Ansprüchen aufgrund wissentlicher Pflichtverletzungen sind hierbei zu beachten. Konsequentermaßen haften nach § 59n III BRAO n.F. neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführung persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes, wenn die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird. Wegen der Möglichkeit vorformulierter Haftungsvereinbarungen und den vorgenannten Unklarheiten bezüglich der in die Jahreshöchstleistung zu integrierenden ausländischen Berufsträger ist darüber hinaus eine Versicherungssumme von 10.000.000 Euro zu empfehlen. DER BERUFSRECHTLICHE JAHRESÜBERBLICK EIN BLICK ZURÜCK AUF DIE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG DES JAHRES 2021 RECHTSANWALT CHRISTIAN DAHNS, BERLIN* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und Geschäftsführer bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Autor befasst sich in seinem Jahresrückblick mit den wichtigsten berufsrechtlichen Entscheidungen, die im Jahr 2021 in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht worden sind. Die Rechtsprechung zum Fachanwaltsrecht sowie zum Rechtsdienstleistungsgesetz wird wie gewohnt in eigenen Beiträgen gewürdigt. I. BERUFSRECHTE UND -PFLICHTEN 1. WER DARF VON DER VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT ENTBINDEN? In einer einen Wirtschaftsprüfer betreffenden Angelegenheit, die aber auf das anwaltliche Berufsrecht unmittelbar übertragbar ist, stellte der BGH1 1 BGH, BRAK-Mitt. 2021, 100. fest, dass grundsätzlich diejenigen Personen dazu befugt sind, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. Ist einem Rechtsanwalt im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses etwas anvertraut oder bekannt geworden, steht es grundsätzlich dem Mandanten zu, über eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, da die allgemeine berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit gem. § 43a II BRAO regelmäßig nur den Mandanten schützt. Grundsätzlich gilt, dass eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht2 2 Zum Thema „Verschwiegenheitspflicht und anwaltliche Selbstdarstellung“ vgl. auch Quaas, BRAK-Mitt. 2013, 258. auch konkludent geschehen kann. 2. DIE UNZULÄSSIGE DROHUNG Das Gebot der Sachlichkeit gehört seit jeher zu den wichtigen anwaltlichen Berufspflichten und kennzeichnet ein professionelles Arbeiten. Im „Kampf um das Recht“ darf der Rechtsanwalt allerdings nach ständiger Rechtsprechung3 3 Vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2020, 287. auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können. Er darf sich zur Wahrung der Interessen seines Mandanten auch drastischer Formulierungen bedienen. In dem vom AGH Nordrhein-Westfalen4 4 AGH Nordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2021, 254. entschiedenen Fall handelte der Berufsträger allerdings in eigener Angelegenheit. Er wehrte sich in einem ihn betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Bußgeldbescheid. Der AGH stellte klar, dass der Hinweis des DAHNS, DER BERUFSRECHTLICHE JAHRESÜBERBLICK AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 77
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