BRAK-Mitteilungen 2/2022

macht worden wäre, sei kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben. Wenn ein Rechtsanwalt mit wiederkehrenden, plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, habe er entsprechende Vorkehrungen für seine Vertretung zu treffen, nötigenfalls durch entsprechende Anweisungen an seine Kanzlei. Das gelte auch für einen Einzelanwalt, wobei es eben auch keinen Unterschied mache, ob dieser sich selbst vertrete oder ein Fremdmandat führe. (bc) ANFORDERUNGEN AN BEFREIUNG VON MASKENPFLICHT IM GERICHT Ein Anwalt, der geltend machen will, dass er aus gesundheitlichen Gründen zu einem Gerichtstermin keine pandemiebedingt angeordnete Mund-NasenBedeckung tragen könne, muss dies durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes belegen, das eine Diagnose erkennen lässt und darüber Auskunft gibt, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen werden. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.11.2021 – L 18 R 856/20 Nach Erhalt einer Terminsladung auf den 9.11.2021 teilte der Anwalt dem LSG am 2.11.2021 mit, dass er von der Maskenpflicht befreit sei. Er bitte dafür zu sorgen, dass er ohne Maske Zugang zum Verhandlungstermin erhalte. Er leide seit Jahrzehnten unter Asthma Stufe 4, habe vor drei Jahren einen Herzinfarkt erlitten und fünf Bypässe. Er leide weiter unter einer Herzpumpschwäche, bekomme also ohnehin weniger Luft. Das Tragen der Maske könne eine Asthma-Panik auslösen, was auch schon passiert sei. Der Senat wies den Anwalt darauf hin, dass er ein qualifiziertes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorlegen müsse. Daraufhin legte dieser ein Attest vom September 2020 vor, das lautete: „Aufgrund der Erkrankungen kann der o.g. Patient die Mund-Nasen-Schutzmaske nicht vertragen.“ Der Senat wies den Anwalt darauf hin, dass das Attest unzureichend sei. Erforderlich sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose enthalte und erkennen lasse, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen einer medizinischen Maske hervorgerufen werden.7 7 Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.1.2022 – 13 B 17/22, sowie zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.4.2021 – 13 B 104/21. Der Anwalt erschien am Verhandlungstag bei Gericht, wurde aber wegen seiner Weigerung, eine Maske zu tragen, nicht in das Gerichtsgebäude eingelassen. Der Senat verhandelte ohne den Anwalt und entschied aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung in der Sache zu Ungunsten des Mandanten. Der Partei sei während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Anwalt habe den Grund für sein Fernbleiben vom Termin selbst zu vertreten. Trotz mehrfacher Hinweise und Mitteilung der Anforderungen an ein Attest habe der Anwalt keinen geeigneten Hinweis für eine Befreiung von der Maskenpflicht erbracht. (hg) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Januar und Februar 2022. Besonders im Fokus standen die überraschende Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken vor dem Hintergrund geänderter GeldwäscheHinweise der BaFin und die Unterstützung der ukrainischen Anwaltschaft angesichts des Angriffskrieges durch die russische Föderation. Die BRAK arbeitete auch weiterhin zu den Themen Digitalisierung der Justiz sowie Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs. UKRAINE-KRIEG In einer gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) verfassten Erklärung1 1 Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 1.3.2022. hat die BRAK den von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg als völkerrechtswidrig verurteilt und seine sofortige Beendigung gefordert. Die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts müssten unbedingt gewahrt werden. Die ungerechtfertigte militärische Invasion in einen souveränen Staat sei ein ungeheuerlicher Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit in Europa und auf die internationale Staatengemeinschaft. BRAK und DAV schließen sich ausdrücklich dem Statement des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zum Krieg in der Ukraine2 2 Presseerklärung des CCBE v. 25.2.2022 (englisch). an, in dem der Internationale Strafgerichtshof (IStG) aufgefordert wird, unverzüglich Ermittlungen gegen den russischen Präsidenten Putin und sein Gefolge wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufzunehAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 87

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