standswerten ab 40.000 Euro) erhalten. Entsprechende Regelungen galten für die zweite Instanz, wobei bei einer Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Berufungseinlegung und bei einer nur fristwahrenden Berufungseinlegung der Kl. 60 % des Nettohonorars erhalten sollte. Bei Gegenstandswerten über 6.000 Euro fiel darüber hinaus zu Lasten des Bekl. eine Fallpauschale von 100 Euro je Fall, zahlbar für jede Instanz, an. Der Bekl. war verpflichtet, spätestens 10 Banktage nach dem Honorareingang dem Kl. eine Gutschrift zu erteilen und den geschuldeten Betrag zu zahlen. Desweiteren enthält die Vereinbarung näher beschriebene Verpflichtungen des Bekl. zur Auskunft und Abrechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kooperationsvereinbarung Bezug genommen. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. habe zuletzt im Mai 2015 Auskünfte erteilt. Er hat erstinstanzlich beantragt, den Bekl. zur Auskunft über den Stand näher bezeichneter Verfahren, gebührenauslösender Tatbestände, Prüfungen über Erfolgsaussichten in näher bezeichneten Fällen und zu weiteren Auskünften zu verurteilen. Wegen des konkreten Antrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils Bezug genommen. Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Kooperationsvereinbarung verstoße gegen § 49b III BRAO und sei deshalb gem. § 134 BGB nichtig. Der in § 49b III 5 BRAO vorgesehene Ausnahmetatbestand der gemeinsamen Mandatsbearbeitung läge nicht vor. Auch die Verantwortlichkeit und das Haftungsrisiko spiegele sich in der vorgesehenen Gebührenverteilung nicht ansatzweise in angemessener Form wider. Die vom Kl. behaupteten Unterstützungsleistungen habe es nie gegeben, auch habe dieser für ihn keine Terminsvertretungen ausgeführt. Hierzu habe es dem Kl. bereits an Kapazitäten gefehlt. Der Bekl. hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, der Kl. habe spätestens im Jahr 2014 Kenntnis davon erlangt, dass keine Zahlungen mehr geleistet und Abrechnungen erteilt wurden. Das LG hat in seinem angefochtenen Teilurteil v. 23.10. 2019 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtete sich die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Bekl. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat v. 29.6.2021 der Kl. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, weshalb an diesem Tag ein Versäumnisurteil gegen ihn erging, mit dem auf die Berufung des Bekl. das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Das Versäumnisurteil wurde dem Kl. am 19.7.2021 zugestellt. Hiergegen legte er mit einem am 29.7.2021 beim OLG eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein. Der Bekl. meint, die in dem Vertragswerk vorgesehenen „Gegenleistungen“ des Kl. habe dieser zu keinem Zeitpunkt erbracht, auch weder erbringen wollen, noch erbringen können. Sie sollten lediglich eine Ausgewogenheit der Regelungen vorspiegeln. Das LG habe Beweisangebote übergangen, welche für die tatsächliche Sach- und Motivlage relevant seien. Letztlich habe sich die Leistung des Kl. auf eine reine, indes unzulässige Mandatsvermittlung beschränkt. Der Bekl. hatte zunächst beantragt, das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Auf den Einspruch des Kl. hin beantragt er, das Versäumnisurteil des Senats v. 29.7.2021 aufrechtzuerhalten. Der Kl. hatte zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nun beantragt er, das Versäumnisurteil des Senats v. 29.7.2021 aufzuheben und die Berufung des Bekl. zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und meinte zunächst, der geschuldete Zeitaufwand des Bekl. belaufe sich auf höchstens drei Stunden, weshalb die erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht und die Berufung bereits unzulässig sei. Nachfolgend trägt er vor, der Bekl. habe in mehr als 450 übernommenen Mandaten Auskunft zu erteilen. Die Beweisantritte des Bekl. seien darüber hinaus untauglich, die Beweise seien vom LG zu Recht nicht erhoben worden. Letztlich habe es dem Bekl. oblegen, welche der angebotenen Leistungen er habe annehmen wollen und welche nicht. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Bekl. ist begründet und führt gemäß dem Versäumnisurteil des Senats v. 29.7. 2021 zur Klageabweisung insgesamt. Durch den zulässigen Einspruch des Kl. ist der Rechtsstreit gem. §§ 539 III, 342 ZPO in die Lage zurück versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. 1. Entgegen der Auffassung des Kl. ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die gem. § 511 II Nr. 1 ZPO notwendige Beschwer von 600 Euro. (...) 2. Die Berufung des Bekl. hat auch Erfolg. Das Versäumnisurteil v. 29.6.2021 ist gem. §§ 539 III, 343 S. 1 ZPO aufrecht zu erhalten. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist nichtig gem. § 134 BGB, weil sie gegen § 49b III BRAO verstößt. Demgemäß kann der Kl. daraus keinerlei Ansprüche herleiten. (...) b) Die Klage ist unbegründet, denn die zwischen den Parteien getroffene „Kooperationsvereinbarung“ v. 5.7. 2013 (im Folgenden: Vereinbarung) ist unwirksam. Zahlungen daraus schuldet der Bekl. nicht und infolgedessen auch keine einem solchen Anspruch vorgelagerten Auskünfte. Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung hat der Bekl. zur Unwirksamkeit der Vereinbarung schlüssig vorgetragen, denn dazu bedurfte es lediglich deren Vorlage im Prozess, welche bereits durch den Kl. erfolgt ist. c) Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung verstößt gegen § 49b III 1 BRAO, weshalb der Kl. keine BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 96
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