Ansprüche mit Erfolg geltend machen kann. Dies führt zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. aa) Danach ist es einem Rechtsanwalt grundsätzlich nichtige Vereinbarung verboten, Mandate gegen einen Teil der Gebühren abzugeben oder anzunehmen. Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14 Rn. 18; OLG München, Beschl. v. 31.10.2019 – 23 U 940/19 Rn. 33 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.4.2013 – 4 U 18/13 Rn. 4; Henssler/Prütting/ Kilian, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 49b Rn. 161; Hartung/ Scharmer/Peitscher, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 49b Rn. 60). Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drs. 12/4993; BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06 Rn. 24; BGH, Urt. v. 20.6.2016, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.4.2013, a.a.O. Rn. 5; Henssler/Prütting/Kilian, a.a.O., § 49b Rn. 159; Hartung/Scharmer/Peitscher, a.a.O., § 49b Rn. 60). Schon der Anschein einer derartigen Maklertätigkeit schadet dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (Hartung/Scharmer/Peitscher, a.a.O., § 49b Rn. 60). Ein Mandat wird „vermittelt“, wenn sich die Gewährung oder die Entgegenahme des Vorteils und der beabsichtigte Abschluss eines Anwaltsvertrages wechselseitig bedingen. Ausreichend ist dabei, wenn ein Teil des Vorteils für die Vermittlung von Mandaten gewährt wird (Henssler/Prütting/Kilian, a.a.O., § 49b Rn. 166 m.w.N.). Eine Vermittlung liegt vor, wenn neben den Parteien des Anwaltsvertrages ein Dritter in die Akquisition der Mandate involviert ist. Insoweit kommen auch sozietätsfremde Rechtsanwälte in Betracht (Henssler/ Prütting/Kilian, a.a.O., § 49b Rn. 166 f.). So liegt der Fall hier auch. Der Vertrag wurde nach dem unzulässige Gebührenteilung Ausscheiden des Bekl. aus der Kanzlei des Kl. geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Parteien somit nicht mehr zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Der Bekl. war nach dem Vertragsinhalt verpflichtet, für jedes Mandat erhebliche Honoraranteile (40-65 %, zzgl. „Fallpauschalen“ von jeweils 100 Euro) an den Kl. auszuzahlen. Dies stellt eine unzulässige Gebührenteilung dar, denn der Kl. wurde am Gebührenaufkommen eines Mandats beteiligt, aus dem ihm aus dem Anwaltsvertrag, welchen nur der Bekl. mit dem Mandanten geschlossen hatte, kein Anspruch zustand (vgl. hierzu Henssler/Prütting/Kilian, a.a.O., § 49b Rn. 171). Die Vereinbarung der Gebührenteilung sollte unabhängig davon sein, ob der Kl. tatsächlich tätig geworden ist, sondern allein von der „Vermittlung“ abhängig sein. Bereits deshalb kann offenbleiben, ob der Kl. überhaupt zu derartigen Tätigkeiten im Hinblick auf seine Kapazitäten in der Lage gewesen wäre. bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift keine der Ausnahmen vom Verbot der Gebührenteilung nach § 49b III 2–5 BRAO ein. Ein Sonderfall i.S.v. § 49b III 2, 5 BRAO, in dem eine Gebührenteilung in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. (1) Nach § 49b III 2 BRAO ist es zulässig, eine über den Rahmen der Nr. 3400 der Anlage 1 zum RVG hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Danach kann ein Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt beauftragen, an der Bearbeitung des Mandats mitzuarbeiten und diesen dafür im eigenen Namen honorieren (Gaier/Wolf/Göcken/ von Seltmann, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 49b BRAO Rn. 50). Dass der Bekl. den Kl. auch nur zur Mitarbeit an einem der im Urteilstenor erster Instanz aufgeführten Mandate herangezogen hätte, ist aber nicht dargetan. (2) Es sind auch nicht mehrere Rechtsanwälte tätig geworden gem. § 49b III 5 BRAO. Hier fehlt es bereits an dem Tatbestandsmerkmal „mehrere beauftragte Rechtsanwälte“ (Hervorhebung durch den Senat). Darunter versteht man solche, die nicht als Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Grundlage eines Gesellschaftsmandats, sondern kraft selbstständig voneinander erteilter Mandate mit der Sache betraut sind (vgl. Hartung/Scharmer/Peitscher, a.a.O., § 49b Rn. 79). Hier fehlt es jedoch an einem Mandat des Kl. in Bezug auf die gerichtliche Tätigkeit. Vielmehr waren die ihm erteilten Mandate auf die außergerichtliche Vertretung beschränkt und endeten mit deren Abschluss. Der Kl. hat ausdrücklich vorgetragen, dass er sich im Regelfall nur außergerichtlich beauftragen lasse, zumal eine umfassende Beauftragung ihn in die unangenehme Lage bringen würde, ein Mandat ggf. zur Unzeit kündigen zu müssen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Honoriekeine Zu- bzw. Mitarbeit am Mandat rung der Zu- bzw. Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts an der Bearbeitung des Mandats grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 49b Rn. 26), so läge eine solche hier ebenfalls nicht vor. Denn der Kl. hat sich nicht zur Mitarbeit an näher bezeichneten und zuvor festgelegten Mandaten verpflichtet bzw. ist hierzu vom Bekl. herangezogen worden. Hierzu ist nichts vorgetragen. Vielmehr macht der Kl. pauschal Auskunfts- und Vergütungsansprüche für jedes Mandat geltend, in welchem der Bekl. von den Mandanten, welche der Kl. namhaft gemacht hatte, zur gerichtlichen Vertretung mandatiert wurde. Bereits daraus wird deutlich, dass hier keine konkreten, mandatsbezogenen Leistungen im Vordergrund standen, sondern der Kl. allgemein an den Einkünften des Bekl. aus den durch ihn generierten Mandaten beteiligt werden wollte. Es kann somit weiter dahingestellt bleiben, ob die Honorierung der Leistungen des Kl. seiner Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko und den sonstiBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 97
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