BRAK-Mitteilungen 2/2022

gen Umständen Rechnung tragen konnte, ob er sie tatsächlich erbracht hat bzw. hierzu aufgrund seiner Kapazitäten überhaupt in der Lage gewesen wäre. Es ist weiter nicht ersichtlich, in welchem Bezug die nach 4) III. vom Bekl. geschuldete Fallpauschale von 100 Euro (die sich der Kl. für jedwede Tätigkeit des Bekl. in erster oder zweiter Instanz sowie für die ausschließliche Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Berufungseinlegung bzw. die nur fristwahrende Berufungseinlegung ausbedungen hat), zu einer konkreten, fallbezogenen Gegenleistung des Kl. stehen könnte. (3) Abgesehen von der Pflicht des Kl., dem Bekl. bereits vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3a Vereinbarung), die er nach Mandatsbeendigung im Zweifel ohnehin nach § 50 II BRAO an seinen bisherigen Mandaten ohne besondere Vergütung herauszugeben gehabt hätte, regeln auch Ziff. 3b-d der Vereinbarung nur allgemeine Unterstützungs- und Beratungsleistungen, ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Mandaten. Nichts Anderes gilt auch für die Verpflichtung des Kl. gem. Ziff. 3e der Vereinbarung, für den Bekl. mindesten 40 und max. 72 Terminsvertretungen zu übernehmen. Denn auch diese Pflicht bezog sich nicht auf ein bestimmtes Mandat, weshalb der Kl. allenfalls eine Gebührenbeteiligung an den Mandaten hätte verlangen können, in denen er tatsächlich die Terminsvertretung übernommen hat. Dass dies auch nur in einem der im Urteilstenor erster Instanz aufgeführten Mandate der Fall gewesen ist, macht er jedoch nicht geltend. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kl. die in Ziff. 3 der Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen ernsthaft oder nur pro forma übernommen hat, um eine verbotene entgeltliche Mandatsvermittlung zu kaschieren. (4) Die Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen lässt nur den Rückschluss zu, dass der Bekl. den Kl. unabhängig von konkreten Gegenleistungen an seinem Honoraraufkommen während der gerichtlichen Vertretung der zuvor vom Kl. außergerichtlich vertretenen Mandanten beteiligen sollte. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Gebührenteilung dar und lässt jedwede Ansprüche des Kl. aus der Vereinbarung v. 5.7.2013 entfallen. Denn auch § 49b III BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S. § 134 BGB dar (vgl. OLG München, Beschl. v. 31.10. 2019 – 23 U 940/19 Rn. 34; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearbeitung 2017, § 134 Rn. 220). HINWEISE DER REDAKTION: Der Betreiber eines Internetportals, der Anwältinnen und Anwälten über dieses Portal die Möglichkeit bietet, u.a. Terminsvertreter zu finden, und der sich dafür im Erfolgsfall eine Transaktionsgebühr entrichten lässt, verstößt nicht gegen berufsrechtliche Verbote und kann deshalb von einem Mitbewerber nicht auf Unterlassung gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49b III 1 BRAO in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, BRAK-Mitt. 2013, 130). FACHANWALTSCHAFTEN PERSÖNLICHE BEARBEITUNG VON FÄLLEN FAO §§ 5 S. 1 Hs. 1, 6 * 1. Eine persönliche Bearbeitung von Fällen i.S.v. § 5 S. 1 Hs. 1 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch die Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschränkt sich seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung dagegen nicht vor. * 2. Eine in diesem Sinne persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt. * 3. Nach § 6 III 2 FAO hat ein Fachanwaltsanwärter auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Unter „Arbeitsprobe“ ist in der Regel die Handakte – im Original oder in Fotokopie – oder ein Auszug derselben zu verstehen. AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.1.2022 – 2 AGH 4/20 AUS DEN GRÜNDEN: Die Parteien haben über die Erteilung des Titels „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ gestritten und begehren nach übereinstimmender Erledigungserklärung wechselseitig die Auferlegung der Kosten. 1. Der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das folgende Geschehen vorangegangen: Der Kl. ist seit dem 23.4.2014 als Rechtsanwalt zugelassen. Bis zum 31.3.2019 war er bei Rechtsanwälte ... angestellt. Seit dem 1.4.2019 ist der Kl. bei Rechtsanwälte ... beschäftigt. Dort erscheint der Kl. nicht auf dem Briefkopf. Ob dies in der Zeit seiner Beschäftigung ... Rechtsanwälte der Fall war, ist nicht bekannt. Unter dem 23.3.2020, der Bekl. am 26.3.2020 zugegangen, hat der Kl. beantragt, künftig die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ führen zu dürfen. Er hat hierfür seinen Nachweis über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den Nachweis über die theoretische Ausbildung zur Fachanwaltschaft und eine Fallliste eingereicht. Am 23.6.2020 erkundigte sich der Kl. fernmündlich nach dem Bearbeitungsstand der Angelegenheit bei der Bekl. FACHANWALTSCHAFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 98

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