ABWICKLUNG UND VERTRETUNG EINWAND DER FEHLENDEN FÄLLIGKEIT DER ABWICKLERVERGÜTUNG BRAO §§ 53 X a.F., 55 III 1. Sind Vorschussansprüche des Abwicklers einer Kanzlei im Wege des Forderungsübergangs auf die als Bürgin haftende Rechtsanwaltskammer übergegangen, ist zu überlegen, ob der ausgeschiedene Rechtsanwalt im Regressprozess der Rechtsanwaltskammer nach Beendigung der Abwicklung bis zur Erstellung einer Schlussabrechnung die fehlende Fälligkeit der Abwicklervergütung entgegenhalten kann. 2. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es zu dieser Frage wegen der mit ihr verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten keiner Entscheidung, da andernfalls das Hauptsacheverfahren in das summarische Prozesskostenverfahren verlagert würde. OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2021 – 3 W 19/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: In Fällen des Vermögensverfalls des früheren Rechtsanwalts wird es angemessen und verhältnismäßig sein, dem Abwickler Vorschüsse zu zahlen, insbesondere dann, wenn es für den Abwickler unzumutbar ist, in finanzielle Vorlage für seine eigene Arbeitsleistung zu treten. Dies gilt vor allem für Berufsanfänger, soweit sie als Abwickler eingesetzt werden. Voraussetzung für die Entnahme von Vorschüssen ist die Regelung der Frage der Vergütung. Die Entnahme erfolgt regelmäßig aus dem vorgefundenen Kontoguthaben des früheren Rechtsanwalts; Fremdgelder bleiben hiervon selbstverständlich unberührt. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR VERSÄUMNISURTEIL NACH NICHT ÜBER DAS beA EINGEREICHTER VERTEIDIGUNGSANZEIGE ZPO § 130d ZPO Ein bei Gericht nach dem 1.1.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern. LG Frankfurt, Versäumnisurteil v. 19.1.2022 – 2-13 O 60/21 AUS DEM TATBESTAND: Mit seiner Klage wegen eines Anspruchs auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage begehrt der Kl. die Verurteilung des Bekl. wie erkannt. Der Kl. hatte bereits in der Klageschrift den Antrag nach § 331 III 1 ZPO gestellt. Der Vorsitzende der Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Anordnung einschließlich der Belehrung gem. § 276 I 1, II ZPO ist dem Bekl. am 21.12. 2021 zusammen mit der Klage zugestellt worden. Mit Schreiben v. 3.1.2022, eingegangen als Faxkopie am 4.1.2022 und im Original auf dem Postweg am 5.1. 2022, hat der Beklagtenvertreter die Vertretung des Bekl. angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Bekl. gegen die Klage verteidigen werde. Von der Darstellung des Tatbestands im Übrigen wird nach § 313b I 1 ZPO abgesehen. AUS DEN GRÜNDEN: Der Bekl. war auf Antrag des Kl. im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 III 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gem. § 276 I 1, II ZPO belehrt, hat der Bekl. seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt. Die Verteidigungsanzeige hätte gem. § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 1.1.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich. Seit dem 1.1.2022 sind gem. § 130d S. 1 ZPO vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dabei gilt § 130d S. 1 ZPO grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634, 28). Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen geauch Verteidigungsanzeige ist umfasst hört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 I 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist. Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO – in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) – ist nach dem 1.1.2022 der einzig zulässige (Greger, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO Rn. 1). Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgeELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 102
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0