meinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach den § 130d S. 2 ZPO allein für den Fall, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 ZPO jedoch bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht geschehen, weder zusammen mit der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach; seit der Ersatzeinreichung sind zwei Wochen ohne weitere Erklärung vergangen. Die Form der Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Auf die Einhaltung der Vorgaben des § 130d ZPO können die Parteien nicht verzichten (§ 295 ZPO), der Gegner kann sich auch nicht rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27). Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument hat zur Folge, dass auf anderem Wege eingereichte Klagen oder Berufungen als unzulässig abzuweisen bzw. zu verwerfen sind (BT-Drs. 17/12634, 27; Greger, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO Rn. 1; Siegmund, NJW 2021, 3617 (3618); BeckRAHdB, § 69 Rn. 54; zur Parallelvorschrift des § 46g ArbGG s. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.3.2020 – 6 Sa 102/20, BeckRS 2020, 10446). Prozesserklärungen sind unwirksam und Fristen werden durch sie nicht gewahrt (Fritsche, NZFam 2022, 1 (1); Hoeren/Sieber/ Holznagel, MMR-HdB, Teil 24 Digitale Justiz Rn. 11). Diese Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634, 27) und ist auch sachgerecht. Denn ohne diese Rechtsfolgenbewehrung könnte die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des beA nicht wirksam etabliert werden. Mithin ist auch eine auf anderem als auf dem elektronischen Übermittlungsweg nach § 130d S. 1 ZPO eingereichte Verteidigungsanzeige unbeachtlich. HINWEISE DER REDAKTION: Die Pflicht, Dokumente in elektronischer Form einzureichen, betrifft alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO. Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist inzwischen der einzig zulässige Übermittlungsweg. Einzige Ausnahme, die eine Benutzung von Fax oder Post rechtfertigen würde, wäre ein technischer Ausfall. Eine solche vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung muss allerdings unmittelbar mit der Ersatzeinreichung oder danach dargelegt und unter Beweis gestellt werden. DATENSCHUTZ LÖSCHUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DSGVO Art. 4, 6, 17, 82 1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein personenbezogenes Datum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist. 2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten stellen keine Rechtfertigung dar, um nicht rechtmäßig erhobene Daten dauerhaft speichern zu dürfen; es ist Aufgabe des Aufbewahrungspflichtigen, seinen Datenbestand so zu organisieren, dass der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Daten des Betroffenen nicht möglich ist. 3. Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich. 4. Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen, dass er durch eine nicht rechtmäßige Datenverarbeitung in schutzwürdigen Interessen verletzt worden ist, kommt ein immaterieller Schadensersatz nicht in Betracht. OLG Dresden, Urt. v. 14.12.2021 – 4 U 1278/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de KEIN ANSPRUCH AUF DATENAUSKUNFT IM RAHMEN DER WIDERKLAGE BRAO § 50; DSGVO Art. 4 Nr. 1 und 6, 15 III 2, 82 I * 1. Auch Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Mandanten eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 III DSGVO zu erteilen. * 2. Der Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine beantragte Datenauskunft zum Inhalt der Handakten der abgerechneten Mandate vorenthält. Auf der Grundlage einer Einsicht des Mandanten in die Handakten des Anwalts wäre allenfalls eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen zu erwarten. Derartige Ansprüche können aber auch in einem Folgeprozess verfolgt werden. LG Leipzig, Urt. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21 AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Bekl. begehrt widerklagend eine Datenauskunft der Kl. sowie die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Kl. vertrat die Bekl. anwaltlich in einem Scheidungsverfahren gegen ihren mittlerweile verstorbenen vormaBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 103
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