ligen Ehegatten E.F. vor dem AG Leipzig zum Az: 337 F 1033/16, in einem Verfahren vor dem AG Leipzig wegen elterlicher Sorge zum Az: 337 F 3643/15 sowie in einer Unterhaltssache vor dem AG Leipzig zum Az: 337 F 1616/15, des Weiteren in der Zwangsvollstreckungssache des AG Leipzig zum Az: 442 M 1036/16, schließlich in den Verfahren vor dem AG Leipzig zu den Az: 337 F 1220/15, 337 F 1338/15, 337 F 1503/15, 337 F 3484/15 und 442 M 21343/16. Mit Honorarnote v. 20.10.2016 rechnete die Kl. ihre anwaltliche Tätigkeit im Verfahren des AG Leipzig zum Az: 337 F 3643/15 in Höhe eines Betrages von 286,91 Euro ab. Mit weiterer Honorarnote v. 21.10.2016 rechnete die Kl. ihre Tätigkeit im Verfahren des AG Leipzig zum Az: 337 F 1616/15 in Höhe eines Betrages von weiteren 571,44 Euro ab. Mit Honorarnote v. 28.10.2016 rechnete die Kl. ihre Tätigkeit im Verfahren des AG Leipzig zum Az: 337 F 1033/16 in Höhe eines Betrages von 1.242,84 Euro ab. (...) Unter dem 25.11.2016 übersandte die Bekl. der Kl. ein undatiertes Kündigungsschreiben (Anl. K8). Im Verfahren des AG Leipzig zum Az: 337 F 1033/16 beantragte die Kl. unter dem 19.12.2019 Vergütungsfestsetzung gegen die Bekl. über einen Rechnungsbetrag von 1.358,86 Euro (Anl. K11). Dem widersprach die Bekl. unter dem 5.2.2020 (Anl. K12). Mit Beschl. des AG Leipzig v. 7.4.2020, Az: 337 F 1033/16, wurde der Antrag auf Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen (Anl. K13). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. wies das OLG Dresden mit Beschl. v. 20.5. 2020 (Anl. K41) zurück. Zum Aktenzeichen des AG Leipzig 337 F 1616/15 beantragte die Kl. unter dem 19.12.2019 Vergütungsfestsetzung gegen die Bekl. über einen Rechnungsbetrag von 571,44 Euro. Dem widersprach die Bekl. unter dem 4.2. 2020. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung wurde mit Beschluss des AG Leipzig v. 7.4.2020, Az: 337 F 1616/ 15, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hat das OLG Dresden mit Beschl. v. 3.8.2020, Az: 18 WF 667/20, zurückgewiesen. Die Bekl. hat die Kl. unter dem 4.2.2020 (Anl. K24) aufgefordert, ihr durch Überlassung einer Kopie eine vollständige Datenauskunft über sämtliche sie betreffenden Daten zu erteilen, die bei der Kl. über sie vorhanden seien. Hierauf erteilte die Kl. unter dem 4.3.2020 die aus der Anl. K35 ersichtlichen Auskünfte. Die Kl. vertritt die Ansicht, ihr stehe das abgerechnete Anwaltshonorar in eingeklagter Höhe zu. Ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Handakten bestehe nicht und sei zudem verjährt. In der Kanzlei der Kl. seien sämtliche eingehenden und ausgehenden Schriftstücke unverzüglich an die Mandanten versandt worden. Hierwegen habe die Bekl. bereits alle Kopien der Handakten. Alle Akten in den Angelegenheiten der Bekl. seien abgelegt und archiviert. Art. 15 III DSGVO sei teleologisch zu reduzieren. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei ein Anspruch auf Auskunft und Kopie sämtlicher vorhandenen Daten nicht vereinbar. Es bestehe nur ein Anspruch auf Kopien derjenigen Daten, die konkrete Informationen über die betroffene Person beinhalteten. Die DSGVO gelte erst ab dem 25.6.2018 und damit nicht für die am 28.10.2016 beendeten Mandate. Die Kl. habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine E-Akte geführt. Alle Sachakten der Bekl. seien gelöscht, archiviert und lägen nur in Papierform vor. Die Kl. habe keine die Bekl. betreffenden Daten zu den äußerst intimen Angelegenheiten ihrer persönlichen Lebensführung gespeichert. Es seien auch weitere Kostennoten der Kl. unbezahlt geblieben, welche aus Verjährungsgründen nicht geltend gemacht würden. In den streitgegenständlichen Angelegenheiten habe die Bekl. – was nicht in Abrede gestellt wurde – keinen Cent bezahlt. Die Honoraransprüche der Kl. seien nicht verjährt, da die Anträge auf Vergütungsfestsetzungen die Verjährung unterbrochen hätten. Es sei zutreffend, dass der Antrag der Kl. v. 19.12.2019 nicht Bestandteil der beigezogenen Akte des AG Leipzig 337 F 3643/15 sei. Die Kl. habe keine Fremdgelder erhalten. Bei der Bezeichnung in dem als Anl. K44 vorgelegten Forderungskonto § 367 Geldeingang Schuldnerfremdgeld handele es sich um die Bezeichnung von Zahlungseingängen des Schuldners unter Angabe der Verrechnungsvorschrift, wie sie in das Forderungskonto der Kl. eingepflegt worden seien. Es handele sich hierbei ausschließlich um Zahlungen des Schuldners E.F. direkt auf das Konto der Bekl. Die Parteien hätten sich über deren anwaltliche Vertretung in einem Telefonat v. 21.10.2021 darauf geeinigt, dass die Bekl. an die Gesellschafter der Kl. 1.050,60 Euro als Gesamtgläubiger zahle, der vorliegende Rechtsstreit sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage damit insgesamt in allen Teilen erledigt sei, und über die Kosten des Rechtsstreits das Gericht nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden solle. Durch diese übereinstimmenden Willenserklärungen sei ein Vergleichsvertrag zustande gekommen. Mit Versäumnisurteil der Kammer v. 26.8.2001 wurde die Bekl. zur Zahlung von 2.101,19 Euro in der Hauptsache verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen das der Bekl. am 9.9.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat diese bereits am 3.9.2021 Einspruch eingelegt. Die Kl. beantragt nunmehr, 1. Hauptantrag festzustellen, dass der Rechtsstreit durch folgenden Vergleich der Parteien beendet wurde: Das Versäumnisurteil v. 26.8.2021 wird aufgehoben und die Bekl. zahlt an die Kl. als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 1.050,60 Euro. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit, sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage, insgesamt in allen Teilen erledigt. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Gericht gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 104
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