tel zu verschaf fen (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.6.2008 – 12 Sa 349/08). Dieser Entscheidung lag allerdings die Feststellung zugrunde, dass der dortigen Kl. die aufgrund der außergerichtlichen Einigung eingetretene Gewissheit, die Bekl., deren finanzielle Leistungsfähigkeit und Bereitschaft außer Frage stand, als Vergleichsschuldnerin zu haben, und dass es der Bekl. mit der Protokollierung nur noch darum ging, das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs formell unangreifbar zu dokumentieren. Im Streitfall ist nichts dafür dargetan oder unstreitig, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Bekl. außer Frage gestanden hätte. Ein weiterer Ausnahmefall vom Zweifelssatz des § 154 II BGB wurde für den Fall angenommen, dass eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebotsbzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist zur Bindung an ihre Erklärung abgegeben hatte (vgl. hierzu OLG Bremen, Urt. v. 28.3.2018 – 1 U 63/17). Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass das LG im Termin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte und hierauf der Beklagtenvertreter erklärte, dass er diesen Vergleich für seine Mandantin schon jetzt annehme. Er sei damit einverstanden, dass sich die Kl. bis zu einem bestimmten Termin zu diesem Angebot äußere, und er halte sich bis dahin an seine Annahme gebunden. Noch vor Ablauf dieser Frist teilte die Bekl. mit, sie halte ihr Angebot auf Abschluss eines Vergleichs nicht aufrecht und einen Tag später erklärte die Kl. die Annahme des Vergleichsangebotes. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. 2. Die zugesprochene Honorarforderung steht der Kl. Honorarforderung aufgrund der von ihr ausweislich der beigezogenen amtsgerichtlichen Akten erbrachten anwaltlichen Leistungen in abgerechneter Höhe zu. Gebührenrechtliche Einwendungen hat die Bekl. hiergegen nicht erhoben. Es steht zwischen den Parteien auch außer Streit, dass die Kl. in den abgerechneten Mandaten tätig geworden ist. Die Bekl. hat auch keine Zahlungen auf die hier streitgegenständlichen Mandate geltend gemacht. Im Verfahren des AG Leipzig zum Az: 337 F 3643/15 ist indes der als Anl. K35 vorgelegte Antrag auf Vergütungsfestsetzung der Kl. v. 19.12.2019 nicht zu den Prozessakten gelangt. Dies hat die Kl. eingeräumt. Damit greift insoweit die Verjährungseinrede der Bekl. durch. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung durch einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung ist in diesem Mandatsverhältnis nicht erfolgt. Dadurch reduziert sich das der Kl. zuzusprechende Anwaltshonorar um 286,91 Euro auf 1.814,28 Euro. Auf diesen Betrag hat die Kl. ihre Klageforderung mit ihrem 3. Hilfsantrag mit Schriftsatz v. 18.11.2021 ermäßigt. Dies ist als konkludente teilweise Klagerücknahme auszulegen. Dieser musste die Bekl. nicht zustimmen, da der bloße Säumnisantrag der Kl. im Termin v. 26.8.2021 nicht zur mündlichen Verhandlung der Bekl. über die Hauptsache i.S.v. § 269 I ZPO führte (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl., § 269 Rn. 13 m.w.N.). Das vor der teilweisen Klagerücknahme ergangene Versäumnisurteil v. 26.8. 2021 ist in deren Umfang gem. § 269 III 1 ZPO wirkungslos. Diese Wirkungslosigkeit konnte durch deklaratorischen Ausspruch im Urteil ausgesprochen werden (vgl. Zöller/Greger, § 269 Rn. 17). Ein gesonderter Beschluss hierzu wäre überflüssige Förmelei. Auf den vorgenannten Betrag schuldet die Bekl. Verzugszinsen in ausgeurteilter Höhe. 3. Eine Vorabentscheidung über das Auskunftsbegehkeine Vorabentscheidung erforderlich ren der Bekl. im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht veranlasst. Insbesondere besteht keine Veranlassung, über den Auskunftsanspruch im Wege eines Teilurteils vorab zu entscheiden und eine Entscheidung über die Honoraransprüche der Kl. zurückzustellen (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18). Da der Honoraranspruch aus einem Anwaltsdienstleistungsvertrag wegen einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 – IX ZR 256/03), wäre auf der Grundlage einer Einsicht der Bekl. in die Handakten der Mandate allenfalls eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Anwaltshaftung zu erwarten. Derartige Ansprüche könnte die Bekl. aber auch in einem Folgeprozess verfolgen. Auch stünde bei einem Teilurteil zur Widerklage die Besorgnis, dass das Berufungsgericht die Gefahr widersprüchlicher Sachentscheidungen sehen würde, weswegen ein Teilurteil unzulässig wäre (vgl. hierzuZöller/Feskorn, 33. Aufl., § 301 Rn. 12 m.w.N.). 4. Die Bekl. kann von der Kl. eine Datenauskunft im ausRecht auf Datenauskunft geurteilten Umfang beanspruchen. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beurteilt sich nach dem seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DSGVO. Nach Art. 15 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Nach Art. 15 III 1 DSGVO besteht ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Gemäß Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 107
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