teln sollte (BGH, Beschl. v. 13.5.1985 – AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 48 bei juris). b) Die Frage der Beschlussqualität bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es den Kl. jedenfalls an einer Klagebefugnis fehlt. Alle vier Unteranträge zum „Seehaus“ waren auf Gegenstände gerichtet, die keine individuellen Rechte der Mitglieder der Bekl. betreffen. Hinsichtlich des Unterantrags 4 wurde hierauf bereits im Hinweisbeschluss des Senats v. 24.6.2020 hingewiesen. Klagen von Mitgliedern der RAK gegen einen Beschluss Verletzung subjektiver Rechte erforderlich lässt § 112f II 2 BRAO nur zu, wenn der Kl. geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Rechtsschutz wird dem Mitglied also nur insoweit gewährt, als es die Verletzung subjektiver Rechte und nicht nur rein objektiven Rechts geltend machen kann. Die Antragsbefugnis setzt deshalb voraus, dass der Antragsteller schlüssig darzulegen vermag, dass eine Verletzung seiner Rechte aufgrund seines Tatsachenvortrags jedenfalls möglich ist. Daran fehlt es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein kann. Ist eine Verletzung in eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, so dass eine Sachprüfung von vornherein ausscheiden muss; der Antrag ist in einem solchen Fall unzulässig (z.B. BGH, Beschl. v. 16.10.2000 – AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996 Rn. 10). Eine Verletzung subjektiver Rechte einzelner Kammermitglieder ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf deren Leistungspflichten gegenüber der Kammer zukam (z.B. BGH, Beschl. v. 10.7.1961 – AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292: Erhebung einer Umlage; BGH, Beschl. v. 25.1.1971 – AnwZ (B) 16/70, BGHZ 55, 244: Festsetzung des Kammerbeitrags; BGH, Beschl. v. 17.5.1976 – AnwZ (B) 39/ 75, BGHZ 66, 297, Rn. 19 bei juris: Gewährung von Zuschüssen mit der Folge einer Erhöhung des Kammerbeitrags; BGH, Beschl. v. 18.4.2005 – AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710: Erhebung einer unbefristeten, zweckgebundenen Umlage für die Juristenausbildung). Eine ausreichende Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller wurde auch einem Beschluss beigemessen, mit dem die kostenlose Rechtshilfe für Minderbemittelte erweitert wurde mit der Folge eines möglichen „Abwanderns“ von Mandanten mit entsprechenden Einnahmeverlusten (BGH, Beschl. v. 12.5.1975 – AnwZ (B) 2/75, BGHZ 64, 301, Rn. 36 bei juris). Daneben ist als ausreichend bewertet worden, dass ein Mitglied in einem Beschluss eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 I GG sah, weil die Kammer mit diesem ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschl. v. 13.5.1985 – AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 28 bei juris; BGH, Beschl. v. 16.10.2000 – AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996 Rn. 11). Die Möglichkeit einer vergleichbaren Verletzung individueller Rechte der Kl. ist bei den vier Unteranträgen zum „Seehaus“ nicht ersichtlich. Diese richteten sich auf die Verpflichtung des Vorstands der Bekl., bzgl. des „Seehauses“ – die Mitglieder der Bekl. über die aktuelle Beschlusslage und zukünftige Maßnahmen zu informieren, – den bisherigen Betrieb wieder aufzunehmen, – die notwendigen Sanierungsmaßnahmen festzustellen, umzusetzen und hierüber zu berichten sowie – zukünftig vor den Bestand oder die Nutzung des „Seehauses“ beeinträchtigenden Maßnahmen eine Entscheidung der Kammerversammlung herbeizuführen. Für diese Gegenstände ist eine individuelle Klagebefugnis der Kl. nach § 112f II 2 BRAO nicht begründet. Sie ergibt sich weder aus der Aufgabe der Kammerversammlung, Fürsorgeeinrichtungen zu schaffen, noch aus einem individuellen Recht der Kammermitglieder zur Nutzung des „Seehauses“. Sie ist ferner nicht aus einem etwaigen allgemeinen Recht auf ordnungsgemäße Behandlung von Beschlüssen und auch nicht aus § 112a I BRAO begründbar. aa) Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kl. ist zunächst nicht aus § 89 II Nr. 3 BRAO herleitbar, wonach es der Kammerversammlung obliegt, Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen. Bei dem „Seehaus“, dessen Nutzung vollständig in der keine Fürsorgeeinrichtung i.S.d. § 89 BRAO Hand des Vereins „Seehausverein für Rechtsanwälte e.V.“ liegt, handelt es sich schon nicht um eine Fürsorgeeinrichtung i.S.v. § 89 II Nr. 3 BRAO. Die mit dieser Vorschrift zugleich begründete Regelungsautonomie der RAKn legitimiert Leistungen für Anlässe, die typischerweise mit Bedrängnissen verbunden sind, die eine solidarische Unterstützung durch die Anwaltschaft angebracht erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.11.1989 – 1 BvR 1315/89, NJW 1990, 2122, Rn. 2 bei juris). Derartigen Situationen galt die bisherige Nutzung des „Seehauses“ als Bade-, Naherholungs-, Urlaubs- und Versammlungsort ersichtlich nicht. Entsprechend sind auch die von der Bekl. tatsächlich als solche unterhaltenen Fürsorgeeinrichtungen, nämlich ein Sterbegeldfonds sowie ein Unterstützungsfonds für ältere und unverschuldet in wirtschaftliche Not geratene Kammermitglieder, mit dem „Seehaus“ nicht vergleichbar. Auch wenn es rein sprachlich möglich sein mag, unter den Begriff der Fürsorge selbst Erholungseinrichtungen oder gar Badeeinrichtungen zu fassen (so das von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von v. Lewinski, S. 7 ff.), so muss die Auslegung der Autonomiegewährung gleichwohl im Blick behalten, dass eine entsprechende, finanziell von den Mitgliedern zu tragende Aktivität der Kammer am Grundrecht aus Art. 12 GG zu messen ist. Dieses gebietet eine Beschränkung auf die o.g. gewichtigen Anlässe, die durch das BVerfG a.a.O. als „genügend“ bezeichnet wurden (nicht nötig BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2022 115
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