BRAK-Mitteilungen 3/2022

BRAK MIT TEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT JUNI 2022 53. JAHRGANG 3/2022 S. 121–182 AKZENTE U. Wessels Denken Sie an Nachwuchs? AUFSÄTZE J. Schaeffer Die neuen Pflichten der Berufsausübungsgesellschaft und wie sie eingehalten werden A. Jungk beA für alle: Was zu beachten ist T. Nitschke/A. Franke Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG FG Berlin-Brandenburg Aktive Nutzungspflicht auch bei Mehrfachzulassung (Anm. J. von Seltmann) BGH Rechtswidrige Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter (Anm. R. G. Pohlmann) Änderungen von BORA und FAO in Kraft

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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U. Wessels Denken Sie an Nachwuchs? 121 AUFSÄTZE J. Schaeffer Die neuen Pflichten der Berufsausübungsgesellschaft und wie sie eingehalten werden 122 A. Jungk beA für alle: Was zu beachten ist 126 T. Nitschke/A. Franke Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2022 133 D. Hinne Die Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung 2021/2022 135 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 140 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 146 A. Gamisch/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 150 V. Horrer/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 151 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 6.12.2021 153 Sitzung der Satzungsversammlung 155 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 III

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 28.4.2022 C-559/20 Unionsrechtskonforme Deckelung des Streitwerts für Abmahnkosten (LS) 155 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN Bayerischer AGH 1.2.2022 BayAGH II 3-9/21 n.rkr. Berufsrechtswidrige Reaktion auf Google-Bewertungen von Mandanten (LS) 155 Niedersächsischer AGH 28.4.2022 AGH 2/22 (I 6) Zwangsgeld wegen unterlassener Auskunft (LS) 156 FACHANWALTSCHAFTEN VG Freiburg 15.2.2022 8 K 183/21 Keine Online-Klausuren für Erwerb des Fachanwaltstitels 156 AGH Rheinland-Pfalz 7.4.2022 1 AGH 8/21 (1/3) Widerruf der Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels 161 VERGÜTUNG BGH 24.2.2022 VII ZR 320/21 Geschäftsgebühr für vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung (LS) 164 PROZESSUALES BSG 3.2.2022 B 12 KR 22/21 B Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren (LS) 165 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR FG BerlinBrandenburg 8.3.2022 8 V 8020/22 Aktive Nutzungspflicht auch bei Mehrfachzulassung (m. Anm. J. von Seltmann) 165 DATENSCHUTZ VG Wiesbaden 19.1.2022 6 K 361/21.WI Datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vortrags zu Gesundheitsdaten im Prozess 168 SONSTIGES BGH 13.1.2022 IX AR(VZ) 1/20 KG Berlin Rechtswidrige Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter (m. Anm. R. G. Pohlmann) 174 BVerfG 18.2.2022 1 BvR 305/21 Prüfung der Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln (LS) 182 Bayerischer AGH 22.3.2022 BayAGH III 4 1/2021 n.rkr. Unzulässige Beschlussfassung über das „Seehaus“ (LS) 182 BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

Ihre Rolle § 15 FAO Die Teams Sie wirken als Juror:in oder Richter:in am Soldan Moot mit. Als Juror:in können Sie die von den Teams eingereichten Klageschriftsätze bzw. Klageerwiderungsschriftsätze bewerten. Jeder Schriftsatz wird von drei Juror:innen bewertet. Der Schriftsatz, der die meisten Punkte erzielt, hat gewonnen. Während der mündlichen Verhandlungen in Hannover schlüpfen Sie entweder in die Rolle als Richter:in und leiten die Verhandlung vor dem Landgericht Hannover, oder Sie bewerten die Plädierleistung der Studierenden als Juror:in. Eine Bescheinigung nach § 15 FAO kann erstellt werden. Teilnahmeberechtigt sind Studierende aller deutschen juristischen Fakultäten. Ein Team besteht dabei aus vier Studierenden. Um den Vorbereitungsaufwand zu begrenzen, sollen zwei Teammitglieder in der mündlichen Verhandlung die Klägerposition und zwei Teammitglieder die Beklagtenposition vertreten. Jede Universität kann beliebig viele Teams zum Wettbewerb anmelden. Das Rahmenprogramm Praktiker-Beirat Universitärer Beirat Sabine Gries-Redeker (Vorsitzende des Ausschusses für Aus- und Fortbildung, DAV) Professor Dr. Reinhard Gaier (Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D.) Dr. Thomas Remmers (Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle und Vizepräsident der BRAK) Professorin Dr. Johanna Schmidt-Räntsch (Richterin am Bundesgerichtshof) Professorin Dr. Susanne Hähnchen (Potsdam) Professorin Dr. Caroline Meller-Hannich (Halle) Professor Dr. Christoph Teichmann (Würzburg) Der Soldan Moot Court ist der Moot Court der Rechtsanwaltschaft. Der Soldan Moot bietet Ihnen die hervorragende Gelegenheit, die praxisorientierte Ausbildung junger, ambitionierter Studierender nachhaltig zu fördern und maßgeblich positiv zu beeinflussen. Als Juror:in haben Sie die Möglichkeit, das Grundverständnis der Studierenden von der Tätigkeit des Rechtsanwalts mit zu prägen und sie für die rechtsstaatliche Bedeutung ihrer Tätigkeit zu sensibilisieren. Auf ungezwungene, einfache Weise kommen Sie mit herausragenden Studierenden frühzeitig in Kontakt und können eine Beziehung aufbauen, die von einem späteren Praktikumsplatz über die Referendarstation bis hin zur späteren Tätigkeit als Partner:in reichen kann. Den Auftakt bildet die Hannoversche Anwaltskonferenz. Renommierte Referent:innen aus Wissenschaft und Praxis beleuchtenaktuelleFragestellungenrundumdenSoldanMoot Fall. Im Anschluss findet der Begrüßungsabend statt, ein erstes Kennenlernen in informeller Runde. Am Donnerstag, Freitag und Samstag werden die mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Hannover simuliert. Donnerstag und Freitag folgen nach den Verhandlungen jeweils Abendveranstaltungen. Nach den Finalrunden findet die Siegerehrung mit anschließendem Abschlussabend statt. Soldan Stiftung Deutscher Juristen-Fakultätentag Eine Sache der Anwaltschaft Ausgabe des Soldan Moot-Falles Donnerstag, 30. Juni 2022 Einreichen der Klageschrift Donnerstag, 4. August 2022, 24:00 Uhr Einreichen der Klageerwiderungsschrift Donnerstag, 8. September 2022, 24:00 Uhr Mündliche Verhandlungen in Hannover Mittwoch, 5. Oktober 2022 bis Samstag, 8. Oktober 2022 Institut für Prozess- und Anwaltsrecht Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover, Professor Dr. Christian Wolf 0511 762-8268 info@soldanmoot.de Weitere Informationen zum 10. SoldanMoot Court 2022 in Hannover finden Sie auf soldanmoot.de Instagram.com/SoldanMoot Leitung und Kontakt

Online Präsenz immer von DI ±FR FR 08:00 ± 13:15 Uhr zwischen 09:00 ± 17:15 FR 14:00 ± 19:15 Uhr 2,5-Stunden nach § 15 Abs. 2 FAO 5-Stunden nach § 15 Abs. 2 FAO inkl. Skriptum und Teilnahmeurkunde inkl. Skriptum und Teilnahmeurkunde zum Preis von € 59,00 zzgl. 19% USt. zum Preis von € 199,00 zzgl. 19% USt. Unser komplettes Seminarangebot finden Sie unter: www.eiden-seminare.com Veranstalter: Eiden Juristische Seminare Partnachstraße  *DUPLVFK-Partenkirchen Telefon 0221/981026-44 E-Mail: ec@eiden-seminare.com AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes BGBl. v. 8.4.2022, S. 610 Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe BGBl. v. 8.4.2022, S. 666 Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl. v. 8.4.2022, S. 666 Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen BGBl. v. 25.3.2022, S. 482 Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie BGBl. v. 17.3.2022, S. 426 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.6.2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie ABl. der Europäischen Union L 72 v. 7.3.2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/422 der Kommission v. 14.3.2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L 87 v. 15.3.2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission v. 14.3.2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der VerIM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AKTUELLE HINWEISE VI

Prütting/Helms FamFG Kommentar Herausgegeben von Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting und Prof. Dr. Tobias Helms Bearbeitet von 18 namhaften Experten. 6. neu bearbeitete Auflage 2022, ca. 3.200 Seiten, Lexikonformat gbd. ca. 160 Euro. Erscheint im September. ISBN 978-3-504-47956-5 Das Werk online otto-schmidt.de/bmfamr juris.de/famr Eine gute Wahl Perfekter Zeitpunkt: Zum 1.1.2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. 40 FamFG-Vorschriften sind davon umfangreich betroffen, komplett und vorausschauend kommentiert in der Neuauflage des Prütting/Helms. Weitere 14 Gesetze – nicht zuletzt das MoPeG – haben zu zahlreichen Änderungen geführt, die ebenfalls für die Praxis bestens aufbereitet wurden. Das sind seine Stärken: Neben der Aktualität besticht der Prütting/Helms durch einen klaren Fokus auf praxisorientierte Lösungen für alle Konstellationen rund um das FamFG. Dabei liefert das eingespielte Autorenteam richtungsweisende Erläuterungen, arbeitet mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und achtet gleichzeitig auf beste Lesbarkeit. Die neueste höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung wird klar und meinungsstark auf den Punkt gebracht. Zahlreiche Formulierungsvorschläge bieten eine wertvolle Arbeitshilfe für die Praxis. Gratis-Leseprobe und Bestellung: www.otto-schmidt.de Topaktuell. Richtungsweisend. Meinungsstark.

ordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L 87 v. 15.3.2022 Beschluss (EU) 2022/451 des Rates v. 3.3.2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ABl. der Europäischen Union L 92 v. 21.3.2022 Beschluss (EU) 2022/457 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.3.2022 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2022/ 000 TA 2022 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) ABl. der Europäischen Union L 93 v. 22.3.2022 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/ 2106 der Kommission v. 28.9.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards (ABl. L 429 v. 1.12.2021) ABl. der Europäischen Union L 96 v. 24.3.2022 Beschluss (EU) 2022/480 des Europäischen Parlaments v. 10.3.2022 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung ABl. der Europäischen Union L 98 v. 25.3.2022 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/483 der Kommission v. 21.3.2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU ABl. der Europäischen Union L 98 v. 25.3.2022 Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 der Kommission v. 29.3.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme von Minderjährigen von dem einheitlichen Anerkennungszeitraum von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden ABl. der Europäischen Union L 102 v. 30.3.2022 Beschluss (EU) 2022/507 der Kommission v. 29.3.2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ABl. der Europäischen Union L 102 v. 30.3.2022 Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates v. 25.6.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 v. 2.7.2019) ABl. der Europäischen Union L 103 v. 31.3.2022 Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze ABl. der Europäischen Union L 107 v. 6.4.2022 Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission v. 5.4.2022 zur Anerkennung der Qualifikationen von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen ABl. der Europäischen Union L 107I v. 6.4.2022 Verordnung (EU) 2022/555 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ABl. der Europäischen Union L 108 v. 7.4.2022 Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.4.2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ABl. der Europäischen Union L 112 v. 11.4.2022 Beschluss (EU) 2022/687 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 27.4.2022 zur Ernennung von Richtern am Gericht ABl. der Europäischen Union L 126 v. 29.4.2022 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln durch Katarina Gaun. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 3: Jahn, Corona-Finanzhilfen und die Rolle der steuerberatenden Berufe (1, Sonderbeilage). Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 4: Ketteler, Deshalb gehören Unternehmenskultur und Personalgewinnung für die Kanzlei zusammen (67). BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AKTUELLE HINWEISE VIII

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Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de schluss eines Prozessvergleichs und Regeln zur Auslegung eines Vergleichstextes (341); Nr. 8: Rücker/Bell, Das Erfolgshonorar für Rechtsanwälte – Denkbare Anwendungsbereiche der aktuellen Neuregelung (470). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 12: Hettenbach/Müller, Die Übergabe von Papierschriftsätzen im Termin in Zeiten der „beA-Nutzungspflicht“ (815); Helm/Kamenetskaia, Die unterschätzte Manipulation – Wie „Anchoring“ Verhandlungen beeinflusst (836); Nr. 14: Overkamp, Auswirkungen des neuen anwaltlichen Erfolgshonorars auf die Kostenerstattung (998); Nr. 20: Leuering, Analoge anwaltliche Honorarnote (3) (NJWaktuell Beilage). Neue Juristische Wochenschrift Spezial (NJW-Spezial) Nr. 5: Trams, Qualifiziert eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter für Notarberuf? (149); Nr. 6: Schneider, Verfahrensund Kostenrecht (187); Dahns, Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs im Zivilprozess (190); Nr. 7: Schneider, Fiktive Terminsgebühr nur bei vollständiger Erledigung (219). Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 8: Grupe/Günther, Steuerberater als gerichtlicher Vertreter in Corona-HilfeStreitfällen. Eine neue Rolle vor dem Hintergrund erheblicher Erfahrung im Bewilligungsverfahren (552); Nr. 18: Bisle, Abberufung eines AR-Mitglieds wegen Fehlverhaltens außerhalb des Mandats. Interessenkonflikte als typisches Problem sog. Doppelmandatsträger (1305). Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) Nr. 10: Ganter, Berufsrechtliche Konsequenzen des Restrukturierungsverfahrens für Rechtsanwälte (§14 II Nr. 7 BRAO) (409). Recht Digital (Rdi) Nr. 3: Engler, Legal Tech-Inkasso: Herausforderungen der neuen Sachkundeprüfung (101); Nr. 4: Duhe/Weißenberger, Ein empirischer Blick auf die mündliche Verhandlung per Videokonferenz (176). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 4: Burhoff, Vergütungsvereinbarung als Strafverteidiger: Dies gilt für die Höhe Ihrer Vergütung (70). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 7: Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (343); Rohrlich, Die digitale Kanzlei: Datenschutz-Bestandsaufnahme (459). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 3: Hagemann, Die Abrechnung von Scheidungsfolgenvereinbarungen (59); Nr. 4: Schneider, Controlling in der Kanzlei (82); Mühlhaus, Englisch für den Kanzleialltag: Kommunikation – Kanzlei-Korrespondenz (93). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. bietet die Mehrzahl der unten aufgeführten Fortbildungen als Hybrid-Veranstaltung an, bei denen Sie die Wahl haben: Sie können die entsprechende Fortbildung am jeweiligen Standort als Präsenzveranstaltung oder im Live-Stream als Online-Vortrag LIVE verfolgen. Ausgewählte Angebote finden zudem als reine Präsenzveranstaltung statt. Natürlich erfolgt die Durchführung unter Einhaltung der gültigen lokalen Schutzmaßnahmen. Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinst itut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Familienrechtliche Aspekte der Planung bei landwirtschaftlichen Betrieben 26.8.2022, Hybrid: Bochum, Neues DAI-Ausbildungscenter und Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Arbeitsverträge rechtssicher formulieren 5.7.2022, Hybrid: Berlin, DAI-Ausbildungscenter und LiveÜbertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XII)

BRAK MIT TEILUNGEN JUNI 2022 · AUSGABE 3/2022 53. JAHRGANG AKZENTE DENKEN SIE AN NACHWUCHS? Dr. Ulrich Wessels Liebe Kolleginnen und Kollegen, nein – damit meine ich nicht etwa Ihre Familienplanung. Es geht um den Nachwuchs in den Kanzleien und es geht um die Anwaltschaft insgesamt. Die Mitgliederzahlen der Rechtsanwaltskammern, die jedes Jahr von der BRAK in einer Statistik zusammengeführt werden, gingen zum Stichtag 1.1.2021 erstmals zurück, wenn auch nur um 0,1 %. Zum 1.1. 2022 war erneut ein – minimaler – Rückgang um 0,004 % zu verzeichnen (genauer erläutern das Nitschke/Franke in diesem Heft). Auf den ersten Blick mag das nicht weiter aufregend aussehen. Die Zahl der Anwältinnen und Anwälte ist mit über 165.000 recht hoch und die Zuwächse flachten bereits in den letzten zehn Jahren ab. Doch ein genauerer Blick offenbart eine bedenkliche strukturelle Entwicklung für die gesamte Anwaltschaft – und letzten Endes auch für diejenigen, die anwaltliche Beratung benötigen. Die Zahl der „klassischen“ Anwältinnen und Anwälte nimmt seit einigen Jahren deutlich ab, über alle Kammern hinweg um mehr als 5 %; das zeigt die Mitgliederstatistik der BRAK. Es findet eine Verschiebung statt, hin zur Zulassung als Syndikusanwältinnen und -anwälte bzw. zur Doppelzulassung. Was das für die flächendeckende Versorgung mit Rechtsrat bedeutet, bleibt noch zu eruieren. In manchen Rechtsanwaltskammern steigen die Mitgliederzahlen weiterhin; in anderen ist die Mitgliederentwicklung jedoch besorgniserregend. Spitzenreiter ist Mecklenburg-Vorpommern, wo die Anwaltschaft bereits seit etwa zehn Jahren merklich schrumpft – und damit der Weg zur Anwältin oder zum Anwalt für immer mehr Rechtsuchende immer weiter wird. Was hinter dieser Entwicklung steckt, hat eine Arbeitsgruppe aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern der neuen Bundesländer ergründet, unter anderem auf Basis einer unter ihren Mitgliedern durchgeführten Umfrage. Was sie herausfanden, gibt Anlass zur Besorgnis. Die Anwaltschaft steht vor einigen Herausforderungen. Diese zeichnen sich im Osten bereits deutlicher ab, bestehen aber bundesweit. Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, im Detail zu erläutern, welche Faktoren dabei zusammenspielen (s. für einen ersten Einblick Folge 66 des BRAK-Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“, ausführlich werden Fuhrmann/Graßhoff in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen berichten), besonders signifikant ist aber ein Blick auf die Altersstruktur. Sie führt absehbar zum weiteren Schrumpfen der Anwaltschaft. In Mecklenburg-Vorpommern z.B. ist etwa ein Drittel der Anwältinnen und Anwälte über 60 Jahre alt, scheidet also bald aus dem Berufsleben aus; gut die Hälfte ist über 55 Jahre alt. Die Altersgruppe bis Mitte 40 ist hingegen recht schwach vertreten und sie bleibt am kürzesten in der Anwaltschaft. Anwältin oder Anwalt ist für Jüngere also immer häufiger kein Beruf fürs Leben mehr, sondern lediglich eine Durchgangsstation. Die Folge: Kanzleien schrumpfen oder schließen, weil sie keinen Nachwuchs finden. Und erschreckend viele haben der Umfrage zufolge gar nicht erst eine Nachfolge gesucht. Dabei läge hierin eine große Chance für junge Kolleginnen und Kollegen. Auch die Justiz steht vor einer Pensionierungswelle: Rund 25 % aller Richterinnen und Richter gehen bis 2030 in den Ruhestand. Zugleich nimmt die Zahl der Jura-Absolventinnen und -Absolventen seit Jahren ab. So entsteht eine erhebliche Bedarfslücke – und über alle juristischen Berufe hinweg ein Konkurrenzkampf um den Nachwuchs. Unser Beruf ist der schönste und facettenreichste der Welt. Nur: Das müssen wir jungen Juristinnen und Juristen auch vermitteln und ihnen einen Rahmen bieten, der es für sie attraktiv macht, Anwältin oder Anwalt zu werden und zu bleiben und auch eigene unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren ist ein wichtiger Ansatzpunkt; aber auch im Studium bieten sich Möglichkeiten. Wir sitzen hier alle im selben Boot, liebe Kolleginnen und Kollegen. Es ist an der Zeit, an unseren Nachwuchs zu denken – und aktiv zu werden! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 121

AUFSÄTZE DIE NEUEN PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT UND WIE SIE EINGEHALTEN WERDEN RECHTSANWALT JAN SCHAEFFER* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Brinkmann Dewert & Partner in Essen, Mitglied im BRAO Ausschuss der BRAK und Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm. Zum 1.8.2022 tritt das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“ in Kraft. Die Reform bringt umfassende Änderungen für Berufsausübungsgesellschaften, insbesondere eine weitgehende gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit und erleichterte Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit. Vor allem aber wird die Berufsausübungsgesellschaft selbst zum Bezugssubjekt berufsrechtlicher Regulierung. Der Autor erläutert die Voraussetzungen, unter denen Berufsausübungsgesellschaften künftig zugelassen werden, die von ihnen einzuhaltenden Berufspflichten und wie die Gesellschaften für deren Einhaltung zu sorgen haben. Dabei beleuchtet er auch die Diskussion um Compliance-Beauftragte und die notwendige Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung. I. EINLEITUNG Am 12.7.2021 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.1 1 Gesetz v. 7.7.2021, BGBl. 2021 I, 2363. Am 1.8. 2022 wird es in Kraft treten. Die ungewöhnlich lange Zeitspanne zwischen dem Erlass und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist notwendig, da sowohl die Kammern als auch die betroffenen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) die erforderliche Zeit erhalten sollten, Anpassungen vorzunehmen. Es musste aber auch berücksichtigt werden, dass die vorgenommenen Anpassungen verfassungsrechtlich geboten waren und daher ein Inkrafttreten nicht unnötig hinausgezögert werden durfte.2 2 BT-Drs. 19/27670, 326. Das Hauptaugenmerk des Gesetzgebers war es, neben der Umsetzung der durch das BVerfG formulierten Vorgaben, das Gesellschaftsrecht für anwaltliche und auch für die steuerberatenden Berufe kohärent zu gestalten.3 3 BT-Drs. 19/27670, 127. Das Gesetz sieht vor, der Anwaltschaft, Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Außerdem soll die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden. Sie soll zukünftig daher postulationsfähig sein und Bezugssubjekt berufsrechtlicher Regulierung werden. Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO sollen außerdem die Möglichkeit haben, ein Gesellschaftspostfach zu beantragen.4 4 BT-Drs. 19/27670, 127. Die für die Anwaltschaft relevanten neuen Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften finden sich nun in den §§ 59b-59p BRAO des dritten Teils im zweiten Abschnitt in der ab dem 1.8.2022 gültigen Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Bislang kannte das Berufsrecht nur den Anwalt bzw. die Anwältin als natürliche Person. Daher hatten Anwaltssozietäten in Deutschland bislang die Rechtsform einer Personengesellschaft deutschen Rechts oder auch einer PartG. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen erwähnen daneben nur die Rechtsform der GmbH (vgl. § 59c I BRAO a.F.). Zudem wurde auch die Rechtsform der UG als zulässige angesehen.5 5 Vgl. Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 59c Rn. 3. Durch die Einführung des § 59b II 1 BRAO n.F. wird nun für die Berufsausübungsgesellschaften erstmals der Zugang zu allen Gesellschaftsformen des deutschen Rechts, des Unionsrechts und sogar auch des Rechts eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates möglich. Wobei diese weite Öffnung durchaus nicht unumstritten ist, zumal dabei unerheblich ist, ob es sich um eine Kapital- oder eine Personengesellschaft handelt.6 6 Kritisch dazu etwa Wolf/Gerking, BRAK-Mitt. 2020, 185 (189 ff.). Künftig ist somit auch ein Zusammenschluss in Form einer AG oder einer KGaA deutschen Rechts möglich oder auch als SE oder EWIV im Rahmen des Unionsrechts. An dieser Stelle sollen jedoch in erster Linie die praxisrelevanten Punkte für die Berufsausübungsgesellschaften dargestellt werden. II. DAS ZULASSUNGSVERFAHREN Grundsätzlich bedarf es künftig für die Berufsausübungsgesellschaften einer gesonderten Eintragung in BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 122

das jeweilige Verzeichnis bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Von dieser Zulassungspflicht soll es jedoch Ausnahmen geben für die GbR oder die PartG ohne Haftungsbeschränkung. Eine freiwillige Zulassung bleibt ungeachtet dessen möglich (§ 59f I BRAO n.F.). 1. VORAUSSETZUNGEN DER ZULASSUNG Die Voraussetzungen zur Zulassung sind künftig in § 59f II BRAO n.F. aufgeführt. Demnach ist diese zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: „1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.“ Dabei wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder diese in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Im Ergebnis muss also die zur Eintragung beantragte Berufsausübungsgesellschaft die berufsrechtlichen Vorgaben an die Gesellschafts- und Kapitalformen erfüllen, sich nicht im Vermögensverfall befinden und natürlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen, durch Vorlage einer zumindest vorläufigen Deckungszusage. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass die Berufsausübungsgesellschaft an ihrem angegebenen Sitz auch tatsächlich eine vollwertige Kanzlei unterhält, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist (§ 59m BRAO n.F.). Dort muss eine Organisationseinheit vorhanden sein, in der die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen vorgehalten werden.7 7 Vgl. Henssler/Prütting/Henssler, § 59i Rn. 5. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschaft am Registersitz tatsächlich auch ihren Haupt- bzw. Verwaltungssitz unterhält.8 8 BT-Drs. 19/27670, 196. 2. VERFAHREN Das Zulassungsverfahren selbst wird in § 59g BRAO n.F. geregelt. Nach der Eintragung darf die Berufsausübungsgesellschaft die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen. Dies jedoch nur dann, wenn die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und wenn die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind (§ 59p BRAO n.F.). III. DIE BERUFSRECHTLICHEN RECHTE UND PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT 1. SELBSTSTÄNDIGE TRÄGERIN VON BERUFSPFLICHTEN Die Berufsausübungsgesellschaften werden künftig selbst Trägerinnen von Berufspflichten sein (§ 59e I BRAO n.F.). Die anwaltlichen Berufspflichten (§§ 43– 43b, 43d, 43e, 44, 45 I Nr. 2 und 3, die §§ 48, 49a–50, 53, 54, 56 I und II und die §§ 57–59a BRAO einschließlich der Vorschriften der BORA) gelten somit für die Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. Somit werden künftig neben den Berufsträgern als natürliche Personen auch die Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sein, die anwaltlichen Berufspflichten einzuhalten. Der ursprüngliche Kerngedanke des Berufsrechts, dieses nur an natürliche Personen zu knüpfen, wird somit aufgegeben. Im Falle von Berufspflichtverletzungen können die Berufsausübungsgesellschaften somit auch selbst Empfängerinnen einer von der zuständigen Kammer ausgesprochenen Rüge oder sonstiger berufsrechtlicher Maßnahmen sein (§§ 118c ff. BRAO n.F.). Von Sanktionen kann jedoch abgesehen werden, „wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.“ (§ 118c II BRAO n.F.) Leitungspersonen im Sinne der Regelung sind dabei die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person bzw. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Daneben gelten als Leitungspersonen auch alle Prokuristinnen bzw. Prokuristen und Generalbevollmächtigte sowie Handlungsbevollmächtigte und alle anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche verantwortlich für die Berufsausübungsgesellschaft handeln dürfen. Dies umfasst auch solche Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche mit Kontrollbefugnissen ausgestattet sind. 2. BERATUNGSBEFUGNIS Aus § 59k BRAO n.F. ergeben sich die Beratungsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaft. § 59k BRAO n.F. lautet wie folgt: „Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“ SCHAEFFER, DIE NEUEN PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT UND WIE SIE EINGEHALTEN WERDEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 123

3. VERTRETUNGSBEFUGNIS In § 59l BRAO n.F. sind die Vertretungsbefugnisse geregelt. Dieser lautet: „(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.“ Hieraus ergibt sich, dass Berufsausübungsgesellschaften selbst als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden können. In diesem Fall haben diese auch die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes. Dort ist auch der „Berufsträgervorbehalt“ verankert, wonach nur rechtlich zugelassenen Personen die Rechtsdienstleistung erbringen dürfen. 4. VERANTWORTLICHE FÜR DIE EINHALTUNG DER BERUFSPFLICHTEN BEI DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT Durch die Neuregelung in § 59e II BRAO n.F. werden nicht nur die anwaltlichen Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch die nichtanwaltlichen Gesellschafter (§ 59c I 1 BRAO n.F.) verpflichtet, die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsausübungsgesellschaft, in der anwaltliche und nichtanwaltliche Gesellschafter zusammenarbeiten, sicherzustellen. Dort heißt es: „(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.“ Die Sicherstellung, dass berufsrechtliche Verstöße erkannt werden und somit das Berufsrecht bestmöglich gewahrt wird, ist vor allem deshalb von erheblicher Relevanz, da auch nichtanwaltlichen Gesellschaftern künftig eine Anteilsmehrheit zustehen kann. Das Gesetz hat dabei auf Mehrheitserfordernisse zu Gunsten der anwaltlichen Berufsträger verzichtet (§ 59p BRAO n.F.). Da jedoch gerade die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, hat der Gesetzgeber in § 59j BRAO n.F., ergänzend zu § 59e BRAO n.F., eine Reihe weiterer Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Zur umfassenden Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und zur Sicherung der Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten soll daher in § 59j BRAO n.F. auch die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan den gleichen Einschränkungen unterworfen werden wie die Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungsorgan.9 9 BT-Drs. 19/27670, 193. § 59j BRAO n.F. wird hierfür ab dem 1.8.2022 die Überschrift „Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane“ tragen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Regelungen aus § 59j BRAO n.F.: a) WEISUNGSBEFUGNIS In § 59j I BRAO n.F. werden Weisungen von NichtRechtsanwälten ausgeschlossen, sofern es sich um die originäre anwaltliche Tätigkeit handelt. Hierdurch wird der anwaltlichen Unabhängigkeit in der Mandatsbearbeitung Rechnung getragen. § 59j BRAO lautet insoweit: „(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.“ b) AUSSCHLUSS VON DER GESCHÄFTSFÜHRUNG § 59j II BRAO n.F. schließt die Mitgliedschaft in der Geschäftsführung oder in einer Aufsichtsposition aus, wenn eine persönliche Eignung gemäß den Vorschriften der BRAO nicht gegeben ist. § 59j BRAO lautet insoweit: „(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.“ Umgekehrt soll hierdurch eine persönliche Eignung der Mitglieder zur Führung ihrer Ämter gewährleistet werden. c) MINDESTZAHL DER VERTRETUNGSBERECHTIGTEN RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Nach dem Gesellschaftsrecht entscheidet in einer körperschaftlich organisierten Berufsausübungsgesellschaft die Mehrheit über die Bestellung des Geschäftsführungsorgans, entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Somit könnten theoretisch nichtanwaltliche Mehrheitsgesellschafter bzw. -gesellschafterinnen eine Geschäftsführung gegen den Willen der anwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter berufen. Nach § 59j III BRAO n.F. müssen daher dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft RechtsSCHAEFFER, DIE NEUEN PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT UND WIE SIE EINGEHALTEN WERDEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 124

anwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Dort heißt es: „(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.“ Diese Regelung wird auch § 59k BRAO n.F. gerecht. Danach sollen Berufsausübungsgesellschaften ihre Rechtsdienstleistungen durch ihre Gesellschafter und Vertreter erbringen.10 10 BT-Drs. 19/27670, 195. Es muss also mindestens ein Berufsträger dem Geschäftsführungsorgan angehören und zur Vertretung berechtigt sein. Sollte hiervon abgewichen werden, stellt dies einen Widerrufsgrund nach § 59h III 1 Nr. 1 BRAO n.F. dar. Das Berufsrecht beschränkt somit in wohl zulässiger Weise die gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit. d) EINHALTUNG DES BERUFSRECHTS DURCH DIE MITGLIEDER DES GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANS Nach § 59j IV BRAO n.F. sind sämtliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans, also sowohl die anwaltlichen als auch die nichtanwaltlichen, verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen. Absatz 4 lautet: „(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.“ Dies erfolgt in konsequenter Umsetzung der Regelung nach § 59e I BRAO n.F., wonach auch die Berufsausübungsgesellschaften selbst Trägerinnen des Berufsrechts sind. Hierdurch unterfallen sämtliche Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den Grundpflichten des Berufsrechts und werden zugleich der Aufsicht der regionalen Kammern unterstellt (§ 60 II Nr. 3 BRAO n.F.). e) MITGLIEDER DES GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANS, DIE KEINE GESELLSCHAFTER BZW. NICHT ZUR RECHTSANWALTSCHAFT ZUGELASSEN SIND § 59j V BRAO n.F. stellt klar, dass selbstverständlich auch für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungsoder Aufsichtsorgans, die keine Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter sind, die Berufspflichten gelten. Dies gilt ebenso eingeschränkt für nichtanwaltliche Mitglieder. Da bei diesem Personenkreis ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt, tritt an dessen Stelle die Aberkennung der Eignung für das Amt in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan einer Berufsausübungsgesellschaft. Der Absatz lautet wie folgt: „(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungsund Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nr. 5) tritt 1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.“ f) WAHRUNG DER UNABHÄNGIGKEIT DER RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE IN GESCHÄFTSFÜHRUNGSORGANEN Die anwaltliche Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte muss auch gewahrt werden, soweit diese einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan angehören. Dies entspricht der geltenden Rechtslage nach § 59f III BRAO. Allerdings erfolgt eine Ausweitung der Vorschrift auf alle Formen der Vertretung. Denn der Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit ist auch bei anderen Formen der Vertretung geboten.11 11 BT-Drs. 19/27670, 195. Anwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern muss die gleiche Unabhängigkeit zukommen wie einer Anwaltssozia oder einem Anwaltssozius.12 12 Henssler/Prütting/Henssler, § 59f Rn. 33, 34. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorgaben in allen Fällen unzulässig wären.13 13 Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 59f Rn. 4, 5. Denkbar sind sie insb. zur Begrenzung besonders haftungsträchtiger Tätigkeiten.14 14 BT-Drs. 19/27670, 195. Absatz 6 lautet: „(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.“ g) ENTSPRECHENDE ANWENDUNG AUCH BEI PROKURA UND HANDLUNGSVOLLMACHT In § 59j VII BRAO n.F. ist zudem geregelt: „(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“ Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass Prokuristinnen und Prokuristen sowie HandlungsbevollmächtigAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 125

te zum gesamten Geschäftsbetrieb umfassende Vertretungsmacht für die Gesellschaft haben. Sie nehmen daher maßgeblichen Einfluss auf das Außenverhältnis der Gesellschaft. Da die Berufsausübungsgesellschaft selbst Rechtsdienstleistungen erbringt und in der Regel zugelassen ist, müssen auch diese Personen die grundlegenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit erfüllen. Daher müssen auch Prokuristinnen und Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einem der in § 59c BRAO n.F. genannten Berufe angehören und die grundlegenden Anforderungen nach § 7 BRAO erfüllen. Außerdem muss die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, denen Prokura oder umfassende Handlungsvollmacht gewährt wird, ebenso gewahrt werden wie die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan angehören.15 15 BT-Drs. 19/27670, 195. IV. FOLGEN FÜR DIE PRAXIS 1. EINFÜHRUNG EINER COMPLIANCE-STRUKTUR Der Berufsausübungsgesellschaft wurde eine Vielzahl von Pflichten auferlegt. Diese werden sich in kleineren Sozietäten noch überwachen lassen. Größere Sozietäten hingegen werden nicht umhinkommen, eine Compliance-Struktur zu implementieren. Dabei wird zunehmend die Einführung eines Compliance-Officers diskutiert. Dieser würde dabei sämtliche technischen, organisatorischen und personellen Aufsichtsmaßnahmen gebündelt übernehmen. Er oder sie wäre beispielsweise für ein mandantenbezogenes Aufsichtssystem verantwortlich, das sicherstellt, dass bei einer Mandatsannahme in der Berufsausübungsgesellschaft nicht etwa gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen wird („Conflict Check“), überwacht aber auch die einzelnen Berufsträger.16 16 Christoph, AnwBl. 2021, 606: „Berufspflichten in der Berufsausübungsgesellschaft: Wie sie künftig einhalten?“. Ursprünglich wurde der Compliance-Officer nach dem Vorbild des englischen Rechts im Diskussionsvorschlag von Martin Henssler ins Spiel gebracht.17 17 Henssler, AnwBl. Online 2018, 564, 586 f. Dabei sollte jede Berufsausübungsgesellschaft, unabhängig ihrer Größe, verpflichtet werden, ein für die Einhaltung des Berufsrechts primär verantwortliches Mitglied der Geschäftsführung zu benennen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Vorschlag jedoch letztendlich mit der Begründung verworfen, dass dieser aus organisatorischer Sicht eher eine unverhältnismäßige Belastung sehr kleiner Gesellschaften wäre, für die eine solche umfassende Pflicht nicht „zielführend“ sei.18 18 Vgl. BT-Drs. 19/27670, 185. Ungeachtet dessen empfiehlt sich in größeren Sozietäten weiterhin die Einführung, um Sanktionierungen der Berufsausübungsgesellschaft zu vermeiden. 2. ANPASSUNG DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Nicht zu vergessen ist, im Rahmen der Anpassung, auch die Überprüfung der Versicherungssummen. Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen künftig eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und haben diese während der Dauer Ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten (§ 59n I BRAO n.F.).19 19 Zu der Thematik ausf. Zimmermann/Dörne, BRAK-Mitt. 2022, 74; Dahns, BRAKMagazin 3/2022, 14. Die Mindestversicherungssummen und Jahreshöchstleistungen ergeben sich dabei aus § 59o BRAO n.F. beA FÜR ALLE: WAS ZU BEACHTEN IST RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK* * Die Autorin ist Leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherungs-AG, München. Seit dem 1.1.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Autorin gibt einen Überblick darüber, was bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für die Gerichtskorrespondenz zu beachten ist. Anhand aktueller Rechtsprechung stellt sie dar, was bei Erhalt und Versendung von Nachrichten per beA gilt und welche Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Büroorganisation erforderlich sind. Außerdem erläutert sie, wie in Fehlerfällen die gerichtliche Hinweispflicht, Heilungsmöglichkeiten und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ineinandergreifen. I. AUS ERFAHRUNGEN LERNEN Nun ist es also seit ein paar Monaten so weit: Vor dem beA kann sich kein Rechtsanwalt und keine Rechtsanwältin mehr drücken. Selbst Kolleginnen und Kollegen, die nicht regelmäßig bei Gericht auftreten, erhalten zumindest Mitteilungen der Rechtsanwaltskammern und ähnliches in ihr beA. Unter denjenigen, die seit Anfang des Jahres erstmals Schriftsätze aus dem beA zu Gericht schicken mussten, machte sich eine gewisse Anfangsnervosität bemerkbar. Die allermeisten aber merken erleichtert: Es geht! BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 126

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