BRAK-Mitteilungen 3/2022

das jeweilige Verzeichnis bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Von dieser Zulassungspflicht soll es jedoch Ausnahmen geben für die GbR oder die PartG ohne Haftungsbeschränkung. Eine freiwillige Zulassung bleibt ungeachtet dessen möglich (§ 59f I BRAO n.F.). 1. VORAUSSETZUNGEN DER ZULASSUNG Die Voraussetzungen zur Zulassung sind künftig in § 59f II BRAO n.F. aufgeführt. Demnach ist diese zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: „1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.“ Dabei wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder diese in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Im Ergebnis muss also die zur Eintragung beantragte Berufsausübungsgesellschaft die berufsrechtlichen Vorgaben an die Gesellschafts- und Kapitalformen erfüllen, sich nicht im Vermögensverfall befinden und natürlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen, durch Vorlage einer zumindest vorläufigen Deckungszusage. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass die Berufsausübungsgesellschaft an ihrem angegebenen Sitz auch tatsächlich eine vollwertige Kanzlei unterhält, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist (§ 59m BRAO n.F.). Dort muss eine Organisationseinheit vorhanden sein, in der die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen vorgehalten werden.7 7 Vgl. Henssler/Prütting/Henssler, § 59i Rn. 5. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschaft am Registersitz tatsächlich auch ihren Haupt- bzw. Verwaltungssitz unterhält.8 8 BT-Drs. 19/27670, 196. 2. VERFAHREN Das Zulassungsverfahren selbst wird in § 59g BRAO n.F. geregelt. Nach der Eintragung darf die Berufsausübungsgesellschaft die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen. Dies jedoch nur dann, wenn die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und wenn die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind (§ 59p BRAO n.F.). III. DIE BERUFSRECHTLICHEN RECHTE UND PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT 1. SELBSTSTÄNDIGE TRÄGERIN VON BERUFSPFLICHTEN Die Berufsausübungsgesellschaften werden künftig selbst Trägerinnen von Berufspflichten sein (§ 59e I BRAO n.F.). Die anwaltlichen Berufspflichten (§§ 43– 43b, 43d, 43e, 44, 45 I Nr. 2 und 3, die §§ 48, 49a–50, 53, 54, 56 I und II und die §§ 57–59a BRAO einschließlich der Vorschriften der BORA) gelten somit für die Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. Somit werden künftig neben den Berufsträgern als natürliche Personen auch die Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sein, die anwaltlichen Berufspflichten einzuhalten. Der ursprüngliche Kerngedanke des Berufsrechts, dieses nur an natürliche Personen zu knüpfen, wird somit aufgegeben. Im Falle von Berufspflichtverletzungen können die Berufsausübungsgesellschaften somit auch selbst Empfängerinnen einer von der zuständigen Kammer ausgesprochenen Rüge oder sonstiger berufsrechtlicher Maßnahmen sein (§§ 118c ff. BRAO n.F.). Von Sanktionen kann jedoch abgesehen werden, „wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.“ (§ 118c II BRAO n.F.) Leitungspersonen im Sinne der Regelung sind dabei die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person bzw. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Daneben gelten als Leitungspersonen auch alle Prokuristinnen bzw. Prokuristen und Generalbevollmächtigte sowie Handlungsbevollmächtigte und alle anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche verantwortlich für die Berufsausübungsgesellschaft handeln dürfen. Dies umfasst auch solche Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche mit Kontrollbefugnissen ausgestattet sind. 2. BERATUNGSBEFUGNIS Aus § 59k BRAO n.F. ergeben sich die Beratungsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaft. § 59k BRAO n.F. lautet wie folgt: „Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“ SCHAEFFER, DIE NEUEN PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT UND WIE SIE EINGEHALTEN WERDEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 123

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