3. VERTRETUNGSBEFUGNIS In § 59l BRAO n.F. sind die Vertretungsbefugnisse geregelt. Dieser lautet: „(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.“ Hieraus ergibt sich, dass Berufsausübungsgesellschaften selbst als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden können. In diesem Fall haben diese auch die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes. Dort ist auch der „Berufsträgervorbehalt“ verankert, wonach nur rechtlich zugelassenen Personen die Rechtsdienstleistung erbringen dürfen. 4. VERANTWORTLICHE FÜR DIE EINHALTUNG DER BERUFSPFLICHTEN BEI DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT Durch die Neuregelung in § 59e II BRAO n.F. werden nicht nur die anwaltlichen Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch die nichtanwaltlichen Gesellschafter (§ 59c I 1 BRAO n.F.) verpflichtet, die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsausübungsgesellschaft, in der anwaltliche und nichtanwaltliche Gesellschafter zusammenarbeiten, sicherzustellen. Dort heißt es: „(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.“ Die Sicherstellung, dass berufsrechtliche Verstöße erkannt werden und somit das Berufsrecht bestmöglich gewahrt wird, ist vor allem deshalb von erheblicher Relevanz, da auch nichtanwaltlichen Gesellschaftern künftig eine Anteilsmehrheit zustehen kann. Das Gesetz hat dabei auf Mehrheitserfordernisse zu Gunsten der anwaltlichen Berufsträger verzichtet (§ 59p BRAO n.F.). Da jedoch gerade die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, hat der Gesetzgeber in § 59j BRAO n.F., ergänzend zu § 59e BRAO n.F., eine Reihe weiterer Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Zur umfassenden Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und zur Sicherung der Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten soll daher in § 59j BRAO n.F. auch die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan den gleichen Einschränkungen unterworfen werden wie die Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungsorgan.9 9 BT-Drs. 19/27670, 193. § 59j BRAO n.F. wird hierfür ab dem 1.8.2022 die Überschrift „Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane“ tragen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Regelungen aus § 59j BRAO n.F.: a) WEISUNGSBEFUGNIS In § 59j I BRAO n.F. werden Weisungen von NichtRechtsanwälten ausgeschlossen, sofern es sich um die originäre anwaltliche Tätigkeit handelt. Hierdurch wird der anwaltlichen Unabhängigkeit in der Mandatsbearbeitung Rechnung getragen. § 59j BRAO lautet insoweit: „(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.“ b) AUSSCHLUSS VON DER GESCHÄFTSFÜHRUNG § 59j II BRAO n.F. schließt die Mitgliedschaft in der Geschäftsführung oder in einer Aufsichtsposition aus, wenn eine persönliche Eignung gemäß den Vorschriften der BRAO nicht gegeben ist. § 59j BRAO lautet insoweit: „(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.“ Umgekehrt soll hierdurch eine persönliche Eignung der Mitglieder zur Führung ihrer Ämter gewährleistet werden. c) MINDESTZAHL DER VERTRETUNGSBERECHTIGTEN RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Nach dem Gesellschaftsrecht entscheidet in einer körperschaftlich organisierten Berufsausübungsgesellschaft die Mehrheit über die Bestellung des Geschäftsführungsorgans, entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Somit könnten theoretisch nichtanwaltliche Mehrheitsgesellschafter bzw. -gesellschafterinnen eine Geschäftsführung gegen den Willen der anwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter berufen. Nach § 59j III BRAO n.F. müssen daher dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft RechtsSCHAEFFER, DIE NEUEN PFLICHTEN DER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT UND WIE SIE EINGEHALTEN WERDEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 124
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