zwar nur die Nachricht, dass es einen Posteingang gibt, enthebt jedoch von der Notwendigkeit, täglich in das beA zu schauen. c) ELEKTRONISCHES EMPFANGSBEKENNTNIS (EEB) Post von den Gerichten, aber auch von Anwaltskolleginnen und -kollegen, kann – wie bisher – die Aufforderung enthalten, ein Empfangsbekenntnis abzugeben. Hierzu besteht weiterhin eine berufsrechtliche Pflicht (§ 14 BORA). Die Abgabe muss nun aber auch direkt aus dem beA heraus, also elektronisch, erfolgen. Hierfür gibt es einen eigenen Button in der empfangenen Nachricht zum „Abgabe erstellen“. Für den Fristbeginn maßgeblich ist – ebenfalls wie bisher – nicht der tatsächliche Posteingang, sondern die Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten. Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis (eEB) erbringt nach Maßgabe der §§ 371a, 416 ZPO als (privates) elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt des Empfangs.4 4 OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2020 – 2 B 1263/20. Die Beweiswirkung kann unter den von der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen entkräftet werden, d.h. es muss ein Gegenbeweis erbracht werden, der belegt, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte. Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsdatums genügen nicht.5 5 BVerfG, Beschl. v. 27.3.2001 – 2 BvR 2211/97; zuletzt BGH, Beschl. v. 7.10.2021 – IX ZB 41/20; BSG, Beschl. v. 17.12.2020 – B 1 KR 68/19 B. Streitig ist, ob eine analoge Anwendung der verwaltungsverfahrens- bzw. -zustellungsrechtlichen „Drei-Tages-Fiktion“ (§ 41 II VwVfG, § 5 VII 2 VwZG) in Anknüpfung an das Datum des bestätigten Dokumenteneingangs im besonderen elektronischen Anwaltspostfach in Betracht kommt.6 6 So VG Leipzig, Urt. v. 13.5.2019 – 7 K 2184/16.A; dagegen OVG Saarland, Beschl. v. 10.3.2022 – 1 A 267/20. 2. VERSENDUNG VON NACHRICHTEN a) EMPFÄNGER SUCHEN Alle empfangsbereiten deutschen Gerichte sind im Adressverzeichnis des beA hinterlegt und können über die Suchfunktion schnell gefunden werden. Zweigstellen haben kein eigenes Postfach, davon darf man sich nicht irritieren lassen.7 7 So geschehen im Fall des BayVGH, Beschl. v. 10.3.2021 – 19 ZB 20.1712. Auch empfiehlt es sich nicht unbedingt, die Adresse bzw. SAFE-ID aus der Anwaltssoftware heraus zu ermitteln, denn das scheint nicht immer zu klappen.8 8 Z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20. b) ZULÄSSIGES DATEIFORMAT: § 2 ERVV Größere Verwirrung stiftet nach wie vor die Frage, welche Art von Datei eigentlich zulässig und wirksam ist. Anfänglich wurden vielfach Schriftsätze als verfristet angesehen, weil sie formatfehlerhaft waren. Maßgeblich ist die ERVV in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese hat sich im Laufe der Zeit bereits mehrfach geändert, sodass hierauf regelmäßig ein Augenmerk gerichtet werden sollte. Nach § 2 I 1 ERVV in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung war das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Diese Anforderungen sind jetzt erleichtert worden. Nach dem aktuellen § 2 II ERVV soll das elektronische Dokument den nach § 5 I Nr. 1 und 6 ERVV bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. § 5 verweist auf die Internetseite www.justiz.de, wo die zulässigen Versionen der erforderlichen Formate PDF und TIFF sowie weitere Einzelheiten wie Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente bekanntgegeben werden, derzeit (jedenfalls bis Ende 2022) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/ A-2, PDF/UA sowie TIFF Version 6, Dateigröße höchstens 200 Dateien und höchstens 100 Megabyte, Länge der Dateinamen maximal 90 Zeichen, und zwar nur Buchstaben inkl. Umlauten, Ziffern, Unterstrich, Minus, Punkte vor Dateiendungen. 3. WELCHE SIGNATUR WIRD BENÖTIGT? a) VERSENDUNG DURCH VERANTWORTENDEN RECHTSANWALT aa) AUS EIGENEM POSTFACH Grundsätzlich macht die Versendung aus dem eigenen beA – „sicherer Übermittlungsweg“ – den Schriftsatz formwirksam. Sie muss jedoch durch den Postfachinhaber bzw. die Postfachinhaberin selbst vorgenommen werden, nicht durch eine andere Person.9 9 BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 – 8 C 4/21. Technisch ist dies möglich, wenn dem Dritten eine Berechtigung eingeräumt wurde. Ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt ist, kann mittels des sogenannten VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) geprüft werden, der im Prüfprotokoll auftaucht, wenn der Postfachinhaber bzw. die Postfachinhaberin zum Zeitpunkt der Versendung selbst angemeldet war.10 10 Genau erklärt im BAG-Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20. bb) EINFACHE SIGNATUR Weiter ist allerdings zu beachten, dass es zusätzlich einer sog. einfachen Signatur bedarf.11 11 Bereits gefestigte Rspr., s. BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20; BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/23. Hierunter ist zu verstehen, dass unter dem Schriftsatz der Name des verantwortenden Rechtsanwalts stehen muss (nicht nur „Rechtsanwalt“, auch nicht beim Einzelanwalt12 12 BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 – 17 W 13/21. ), alternativ eine eingescannte (den Namen erkennen lassende!13 13 BSG, Beschl. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B. ) Unterschrift. Das gilt nicht, wenn eine JUNGK, BEA FÜR ALLE: WAS ZU BEACHTEN IST BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 128
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