an den Zeitpunkt der Zahlung des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners an den Gläubiger geknüpft. Denn mit der Zahlung entsteht kein neuer Anspruch. Vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als zuvor erfüllt werden. 3. Kenntnis i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB hat der gem. § 426 BGB Ausgleichsberechtigte nur, wenn er Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, weiterhin von denjenigen Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen Umständen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 15.3.2022 – I-24 U 37/21 In dem Hinweisbeschluss behandelt das OLG Düsseldorf zwei ganz unterschiedliche, aber gleichermaßen interessante Aspekte. Zum einen geht es um die Frage, welche Bemühungen ein Rechtsanwalt unternehmen muss, wenn der Kontakt mit dem Mandanten „hakt“. Das Problem kennen sicher die meisten Kolleginnen und Kollegen. In früheren Zeiten, als Korrespondenz mit dem Mandanten regelmäßig auf dem Postweg erfolgte, durfte man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Post den Mandanten unter der von diesem bekanntgegebenen Adresse auch erreicht. Wenn Post als „unzustellbar“ zurückkam, war das ein Zeichen, das Mandat niederzulegen, wobei diese Erklärung notfalls durch öffentliche Zustellung erfolgen musste. Heutzutage spielt die tatsächliche Wohnadresse nicht mehr die alleinige Rolle, denn häufig wird mit den Mandanten per E-Mail kommuniziert. Hier hatte sich der beklagte Rechtsanwalt auf den Standpunkt gestellt, nach seiner Kenntnis sei der Mandant in Südamerika „untergetaucht“, weshalb er ihn nicht weiter unterrichtet habe. Das LG hielt das für nachvollziehbar. Das OLG meint hingegen, dass eine Verpflichtung bestand, sämtliche bekannten Kommunikationsmittel zu nutzen. Da die E-Mail-Adresse unwidersprochen weiter funktionierte, hätte er den Mandanten pflichtgemäß unterrichten müssen. Dem ist zuzustimmen. Im digitalen Zeitalter ist das sicher zumutbar. Der zweite Aspekt betrifft die aus der fehlenden Unterrichtung resultierende Verjährungsfrage. Der Kläger war nämlich mit zwei weiteren Verwaltungsräten einer schweizerischen AG verklagt worden und wollte nach seiner Verurteilung als Gesamtschuldner einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch geltend machen. Er meinte, bei pflichtgemäßer Information durch den Beklagten hätte er entsprechend agieren bzw. einen Verjährungsverzicht erreichen können. Der im Jahr 2010 durch die Inanspruchnahme begründete Gesamtschuldnerausgleichsanspruch sei aber bereits Ende 2013 verjährt gewesen, so dass nach dem Urteil im Jahr 2018 kein Gesamtschuldnerausgleich mehr habe stattfinden können. Das OLG führt aus, dass zwar nach ständiger BGHRechtsprechung der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis gleichläuft. Anspruchsentstehung i.S.d. § 199 I Nr. 1 BGB ist daher regelmäßig der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Auch für den Gesamtschuldnerausgleich gilt jedoch, dass der Ausgleichsberechtigte „Kenntnis“ i.S.d. § 199 I Nr. 2 BGB haben muss. Das sei zum einen die Kenntnis von den Umständen, die überhaupt einen Anspruch des Gläubigers gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner sowie gegen sich selbst begründeten, des Weiteren aber auch von den Umständen, die im Innenverhältnis die Ausgleichspflicht begründen. Beides sei hier zunächst nicht der Fall gewesen, sondern erst mit Kenntnisnahme des Urteils im Jahr 2018. Die Verjährungsfrist lief also noch mindestens bis Ende 2021. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte nicht mehr mandatiert, sondern eine andere Kanzlei, die sich ggf. hierum hätte kümmern müssen. Verjährungsfragen sind häufig knifflig. Im Haftungsfall lohnt regelmäßig eine Prüfung, ob überhaupt und, wenn ja, wann tatsächlich Verjährung eingetreten ist. (ju) UMFANG EINES MANDATS „WEGEN VERKEHRSUNFALL“ 1. Ein Mandat, das einem Rechtsanwalt „wegen Verkehrsunfall“ erteilt wird, erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem privaten Unfallversicherer, auch wenn dieser mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners identisch ist. 2. Hat ein Unfallversicherer den Mandanten mehrfach verständlich über eine Ausschlussfrist belehrt und hat der Mandant den Hinweis verstanden, besteht keine Pflicht des Anwalts, diesen Hinweis zu wiederholen. OLG Schleswig, Urt. v. 10.2.2022 – 11 U 73/21, MDR 2022, 528; r+s 2022, 172 Der Mandant wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er erteilte seinem Anwalt eine Vollmacht „wegen Verkehrsunfall“. Der Anwalt machte für ihn Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Bei derselben Versicherung hatte der Mandant auch eine private Unfallversicherung, der er den Unfall selbst meldete. Der Versicherer wies ihn mehrfach darauf hin, dass für die Erbringung einer Invaliditätsleistung eine ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist erforderlich sei. Diese Schreiben leitete der Mandant an den Anwalt weiter, der jedoch insofern nicht tätig wurde. Nach Ablauf der Ausschlussfrist lehnte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab. Der Mandant nimmt deswegen den Anwalt in Regress. Der Anwalt bestreitet, insofern mandatiert worden zu sein. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Dem OLG zufolge habe der Mandant nicht bewiesen, dass sich das dem Anwalt erteilte Mandat auch auf die AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 141
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