Unfallversicherung bezogen habe. Der Mandant sei für den Mandatsumfang darlegungs- und beweispflichtig.1 1 St. Rspr., z.B. BGH, NJW 1996, 2929, 2931; NJW 2006, 3496. Die Vollmacht „wegen Verkehrsunfall“ könne zwar vom Wortlaut auch die Unfallversicherung umfassen. Üblicherweise stehe jedoch bei Unfallmandaten die Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung im Vordergrund. Eine weite Auslegung der Vollmacht könne auch Rechtsverhältnisse mit einem Krankenversicherer, der Kaskoversicherung und der Werkstatt umfassen und sei daher kaum eingrenzbar. Für die Anmeldung von Ansprüchen gegen eine Unfallversicherung bedürfe es im Regelfall zunächst auch keiner anwaltlichen Beratung. Es sei daher zu erwarten, dass insofern ausdrücklich ein gesonderter Auftrag erteilt werde. Die Schilderung des Anwalts, er sei mit dem Mandanten wegen der Kosten eines etwaigen Mandats gegen die Unfallversicherung telefonisch so verblieben, dass der Mandant sich zunächst selbst um eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung kümmere, wofür es keiner anwaltlichen Tätigkeit bedurfte, sei plausibel. Damit sei der Anwalt seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Damit sei der Kläger beweispflichtig und beweisfällig geblieben. Der Anwalt hafte auch nicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zum Hinweis oder zur Warnung wegen der in der Unfallversicherung geltenden Ausschlussfrist, da bereits der Unfallversicherer den Mandanten gem. § 186 VVG zweimal schriftlich über die Ausschlussfrist belehrt habe. Der Anwalt habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass der Mandant diese Hinweise nicht verstanden habe oder vergessen werde. Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Eine Hinweispflicht auf außerhalb des Mandatsgegenstands liegende Umstände besteht nach der Rechtsprechung nur bei einer für den Anwalt offenkundigen, sich aufdrängenden Gefahr, derer der Mandant sich nicht bewusst ist.2 2 Z.B. BGH, NJW 2018, 2476. (hg) ABGRENZUNG ZWISCHEN ANWALTSPFLICHTEN UND NOTARHAFTUNG Der Anwalt hat den Mandanten über die Formbedürftigkeit eines Vertrages zu belehren. Ihn trifft die Pflicht, auf das „Ob“ der Beurkundungsbedürftigkeit hinzuweisen, nicht aber in allen Einzelheiten hinzuweisen, wie die Beurkundung zu erfolgen hat. Das „Wie“ der Beurkundung fällt in den Pflichtenkreis des Notars. LG Bremen, Urt. v. 25.2.2022 – 4 O 2013/20 Kurz vor der geplanten Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags nebst eines Miet- und eines Bürgschaftsvertrags ließ die Klägerin den Kaufvertragsentwurf durch die hier beklagten Anwälte prüfen. Der Entwurf wurde drei Tage vor der Beurkundung in der Kanzlei der Beklagten besprochen; im Anschluss daran übersandten diese der Klägerin noch einige Änderungsvorschläge. So wurde insb. aufgenommen, dass dem Kaufvertrag zu Nachweiszwecken der Mietvertrag und die Bürgschaftsurkunde als Anlagen und als wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags beigefügt sind. Im endgültigen Vertragstext wurde vom Notar noch der Schlusssatz eingefügt, dass das Protokoll den Erschienenen vorgelesen, die Anlagen zur Durchsicht vorgelegt, genehmigt und unterschrieben worden seien. Im Rahmen eines gut ein Jahr danach von der Verkäuferin gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Eigentumsübertragung des Grundstücks zu verhindern, stellte sich heraus, dass die Urkunde aus zwei Gründen unwirksam war. Zum einen hätte die Wirksamkeit nach § 311b I 1 BGB vorausgesetzt, dass auch die Anlagen in vollem Umfang vorgelesen und nicht nur zur Durchsicht vorgelegt werden. Eine solche Vorlage zur Durchsicht kann nur beim Verweis auf Karten, Zeichnungen und Abbildungen genügen, nicht aber bei Dokumenten, die einen Text zum Inhalt haben. Zum zweiten war eine der Beteiligten auf Käuferseite nicht anwesend und auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Klägerin meinte nun, es sei Aufgabe der beklagten Anwälte, darauf hinzuweisen, dass für die Wirksamkeit der Beurkundung auch die Verlesung der Anlagen notwendig gewesen wäre. Ein solcher Hinweis hätte zur Wirksamkeit der Urkunde geführt und die beklagten Schäden i.H.v. über 1 Mio. Euro verhindert. Dem beurkundenden Notar wurde der Streit verkündet; er trat auf Klägerseite bei. Nach Ansicht des LG war die Klage schon deshalb unbegründet, weil es an einer Pflichtverletzung der beklagten Anwälte fehlte. Grundsätzlich seien Anwälte allerdings gehalten, auf die eventuelle Formbedürftigkeit eines Vertrages hinzuweisen und dann auch nähere Hinweise dazu zu geben, welche Risiken dem Mandanten bei Nichtbeachtung von Formvorschriften drohen. Es stand aber bei der Beratung für die Parteien schon außer Frage, dass das Vertragswerk beurkundet werden sollte. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass auch die Anlagen hätten beurkundet werden müssen, habe es aber nicht bedurft. Grundsätzlich müsse nämlich nur über das „Ob“ der Beurkundung, nicht aber über das „Wie“ belehrt werden. Ein Anwalt dürfe darauf vertrauen, dass der später beurkundende Notar die Regeln des BeurkG kennt und korrekt anwendet. Ausnahmen davon könne man allenfalls dann annehmen, wenn die vom Anwalt vorgenommene Vertragsgestaltung atypisch sei und versteckte bzw. komplizierte Beurkundungsfragen aufwerfen könnten. Das sei aber vorliegend keinesfalls so gewesen; vielmehr ging es um Standardwissen zur Beurkundung. Anders liegt der Fall – auch das führt das LG aus – dann, wenn sich der Mangel, der zur Unwirksamkeit BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 142
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