SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 4. Sitzung der 7. Satzungsversammlung findet am 5.12.2022 in Berlin statt. Hinweis: Die 7. Satzungsversammlung hat in ihrer 3. Sitzung am 29./30.4.2022 eine Änderung ihrer Geschäftsordnung beschlossen. Die Geschäftsordnung ist abrufbar unter https://www.brak.de/die-bra k/satzungsversammlung/geschaeftsordnung-der-sat zungsversammlung/. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) UNIONSRECHTSKONFORME DECKELUNG DES STREITWERTS FÜR ABMAHNKOSTEN UrhG § 97a III 2; RL 2004/48/EG Art. 14 1. Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z.B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. 2. Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei. EuGH, Urt. v. 28.4.2022 – C-559/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTSWIDRIGE REAKTION AUF GOOGLE-BEWERTUNGEN VON MANDANTEN BRAO §§ 43, 43a II; BORA § 2; StGB § 356 * 1. Wenn sich ein Rechtsanwalt berufsrechtlichen Vorwürfen seines Mandanten ausgesetzt sieht, kann für ihn eine Befugnis bestehen, Mandatsgeheimnisse zu offenbaren. * 2. Allerdings darf der Berufsträger Mandatsgeheimnisse nur dann offenbaren, soweit dies für ihn zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Bayerischer AGH, Urt. v. 1.2.2022 – BayAGH II 3-9/21 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43 II BRAO) betrifft grundsätzlich auch Zufallswissen, das die Anwältin oder der Anwalt im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt hat. Abzugrenzen hiervon ist, was der Anwältin oder dem Anwalt nur anlässlich ihrer bzw. seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2011, 90). BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 155
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