BRAK-Mitteilungen 3/2022

PROZESSUALES BEIORDNUNG EINES NEUEN RECHTSANWALTS IM PROZESSKOSTENHILFEVERFAHREN BRAO § 1; SGG §§ 73 IV, 73a * 1. Ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf, wird im Anwaltsprozess der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt, wenn der Beteiligte von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch macht. * 2. Ein neuer Rechtsanwalt wird nur dann beigeordnet, wenn ein Grund vorliegt, der auch einen auf eigene Kosten prozessierenden Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. * 3. Dass ein Mandant in einem Prozess Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Rechtsanwalt nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn dieser ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel seines Mandanten hält. BSG, Beschl. v. 3.2.2022 – B 12 KR 22/21 B Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Aufhebung einer gem. § 73a I SGG i.V.m. § 121 II ZPO erfolgten Beiordnung eines Rechtsanwalts führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Beiordnung eines neuen Anwalts. Soweit der Kläger eigenmächtig und ohne Rücksicht auf eigene Verpflichtungen des Rechtsanwalts Besprechungstermine in der Erwartung festlegt, dass diese tatsächlich auch eingehalten werden, erweist sich dies als gänzlich unangemessen. Ein solches Vorgehen stellt keine allgemein übliche und sozial adäquate Verhaltensweise eines anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten dar (LSG Baden-Württemberg, BRAK-Mitt. 2020, 242). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR AKTIVE NUTZUNGSPFLICHT AUCH BEI MEHRFACHZULASSUNG BRAO § 31a; FGO § 52d S. 1 * 1. Seit dem 1.1.2022 ist ein Rechtsanwalt auch dann gem. § 52d S. 1 FGO verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist. Ein von ihm per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag ist unzulässig. * 2. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht nach § 52d S. 1 FGO falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater“ erst ab dem Jahr 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, kann dem nicht gefolgt werden. FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22 AUS DEN GRÜNDEN: I. Der Ast. war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der im Jahr 2016 gegründeten C... GmbH (im Weiteren: „GmbH“), die in D... ein Restaurant betrieb. Bei der GmbH fand eine Außenprüfung statt, die zur Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen -vGA- führte, die dem Ast. zuzurechnen seien. Der Ag. erließ am 4.6.2020 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für die Ast., in dem er die vGA i.H.v. 142.130 Euro beim Ast. berücksichtigte und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a Einkommensteuergesetz – EStG – unterwarf. Einen Einspruch gegen den Bescheid wies der Ag. mangels weiterer Begründung seitens der Ast. mit Einspruchsentscheidung v. 23.11.2020 als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Ast. Klage erhoben, über die der mittlerweile zuständig gewordene Senat noch nicht entschieden hat (Az. 8 K 13239/20). Im Klageverfahren haben die Ast. geltend gemacht, dass die vGA zumindest dem falschen Veranlagungszeitraum zugerechnet worden sei. Ferner sei die Abgeltungsteuer nicht berücksichtigt worden. Gegen die Berücksichtigung der Abgeltungsteuer hat der Ag. im Klageverfahren vorgetragen, dass dem § 32d II Nr. 4 EStG entgegenstehe. Das Finanzamt E. hat im Klageverfahren mitgeteilt, dass die GmbH hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen für 2017 ein Klageverfahren betreibe, über das ebenfalls noch nicht entschieden sei (Az. 10 K 10190/20). Die Ast. haben mit Schriftsatz v. 3.2.2022 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antrag ist dem Gericht durch den Bevollmächtigten – einem Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – per Fax am 3.2.2022 um 16:31 Uhr übermittelt worden. Der Bevollmächtigte ist nach der elektronischen Auskunft der BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 165

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