den ist. Dem ist der Bevollmächtigte nicht nachgekommen. Auch hat er sich sonst nicht zum Hinweis geäußert. Das Gericht war auch nicht verpflichtet die Ast. hiervon zu unterrichten, um diesen selbst die Möglichkeit der Antragstellung ohne Bevollmächtigten zu eröffnen. Es war auch nicht ausnahmsweise zulässig, den Antrag als Fax zu übersenden. Zwar bleibt nach § 52d S. 3 FGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Allerdings ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 52d S. 4 FGO). Auch hierzu hat der Bevollmächtigte weder im Antragsschriftsatz noch später ausgeführt. 2. Zum Begehren weist das Gericht – auch zur Vermeidung eines weiteren Aussetzungsverfahrens – darauf hin, dass die vGA für Zwecke der Aussetzung nach summarischer Prüfung gem. § 32d I EStG nach dem Abgeltungsteuersatz (25 %) zu besteuern sein dürfte. Die vom Ag. eingewandte Rückausnahme nach § 32d II Nr. 4 EStG (Einkommensminderung der vGA bei der Körperschaft) dürfte gerade nicht vorliegen, weil beim Gericht der Rechtsstreit der GmbH noch anhängig ist. Gehen der Ag. und das Finanzamt E. nach summarischer Prüfung aber davon aus, dass der Ansatz der vGA nicht ernstlich zweifelhaft sei, denn in beiden Hauptsachen sind Klageabweisungsanträge gestellt worden, wird sich die vGA auf Ebene der GmbH gerade nicht auf das Einkommen auswirken. Eine nach summarischer Prüfung voraussichtliche Klageabweisung in dem vorgenannten Verfahren der GmbH bedingt – zumindest aus Sicht der Finanzbehörde – dann zugleich die Annahme einer Abweisung dem Grunde nach in der hier anhängigen Sache. Damit dürfte – um widersprüchliche Annahmen zu vermeiden – für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung vom Abgeltungsteuersatz auszugehen sein. 3. Die Beschwerde ist gem. § 128 III FGO i.V.m. § 115 II grundsätzliche Rechtsfrage FGO zugelassen worden. Die Rechtsfrage, ob bei Doppel- oder Mehrfachzulassung von Bevollmächtigten eine Wahlfreiheit besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer bestanden per 1.1.2021 insgesamt 3.881 Doppelzulassungen als Rechtsanwalt und Steuerberater (www. ..., S. 11). Die gleiche Problematik stellt sich voraussichtlich zudem ab dem 1.1.2024, wenn eine aktive Nutzungspflicht für Steuerberater, nicht aber für Wirtschaftsprüfer gilt (9.165 Doppelzulassungen per 1.1. 2021). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 I FGO. ANMERKUNG: Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss v. 8.3.2022 einen wesentlichen Schritt zur Klärung der Rechtsfrage unternommen, inwieweit die Pflicht zur aktiven Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt. Seit dem Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Regelungen, nach denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, besteht Unsicherheit, ob sich diese Pflicht auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstreckt, die zwar über die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt verfügen, jedoch im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit am Rechtsverkehr teilnehmen. Das FG Berlin-Brandenburg stellt unmissverständlich klar, dass § 52d FGO, der die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Finanzgerichtsverfahren regelt, allein an die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anknüpft. Dass der Bevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen sei, ändere an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO nichts. Eine Wahlfreiheit bestehe insofern nicht. Die Entscheidung ist bedeutend für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über anderweitige Zulassungen als Steuerberaterin oder Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer verfügen. Sie dürfte aber auch für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte von Bedeutung sein, die einer beruflichen Tätigkeit als Berufsbetreuer oder Insolvenzverwalter nachgehen oder die in eigenen Angelegenheiten tätig werden. Denn das FG Berlin-Brandenburg stellt fest, dass die Berufsausübungspflichten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nicht teilbar seien und allein an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anknüpften. Der Berufsverband der Berufsbetreuer/innen formuliert in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme,1 1 https://www.berufsbetreuung.de/berufsbetreuung/recht/weitere-themen/bea-kein e-pflicht-zur-nutzung-fuer-als-betreuerinnen-taetige-rechtsanwaeltinnen/. dass auch dann, wenn die Formulierung des Gesetzgebers z.B. in § 14b FamFG insoweit etwas missverständlich erscheine, eine klare Trennung vorzunehmen sei, ob der Schriftverkehr mit dem Gericht in einer der Anwaltstätigkeit oder in einer der Betreuungstätigkeit zuzurechnenden Aufgabe erfolge. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg sollten sich Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zugleich über eine Anwaltszulassung verfügen, bis zu einer endgültigen Klarstellung der Rechtslage durch die Rechtsprechung auf diese Stellungnahme nicht verlassen. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten im Rechtsverkehr.2 2 Zur verpflichtenden Nutzung des beA eines Rechtsanwalts, der in eigenen Angelegenheiten explizit als Rechtsanwalt auftritt, s. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 – 12 L 25/22. Dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vergleichbare Entscheidungen liegen zwar in anderen Rechtsgebieten noch nicht vor. Zur Vermeidung von HafELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 167
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