mündlich und allgemein in einem Gespräch mit der Rechtsanwältin zusammengefasst, damit diese den vom Kl. in seiner Klageschrift geschilderten Sachverhalt habe verifizieren und prüfen können. Auch im Güte- und Kammertermin sei das BEM-Gespräch nicht gesondert thematisiert worden. Die Arbeitgeberin beschrieb dabei ausführlich die Modalitäten von BEM-Gesprächen, die bei ihr auf Basis einer Konzernbetriebsvereinbarung durchgeführt würden. Die Rechtsanwältin führte gegenüber dem Bekl. in einer Stellungnahme v. 14.1.2021 aus, dass sie im Dezember 2019 mit der Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits mandatiert worden sei. Sie habe keinen Einblick in die BEM-Akte des Kl. genommen. Ihr sei der Inhalt des BEM-Gesprächs mündlich zusammengefasst worden, damit sie den Klägervortrag habe verifizieren und prüfen können. Als der Kl. im Gütetermin geäußert habe, dass es kein BEM-Gespräch gewesen sei, da der Betriebsarzt nicht teilgenommen habe, seien ihr das Einladungsschreiben sowie die Kopie der Rückantwort des Kl. übersendet worden. Im Rahmen dieser Prüfung habe sich ergeben, dass dem Kl. die Teilnahme des Betriebsarztes angeboten worden sei, er dieses Angebot aber ausgeschlagen habe. Es seien lediglich die vom Kl. in den Prozess eingebrachten Informationen aus der Perspektive der Arbeitgeberin dargestellt worden. Es seien keine Informationen über etwaige Erkrankungen des Kl. im Rechtsstreit verwendet wurden, die nicht von ihm selbst vorher eingeführt worden seien. Auch im Berufungsverfahren habe der Kl. vollumfassend Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz genommen, sodass sie dies zur Verteidigung der Arbeitgeberin ebenso getan habe. Die Datenverarbeitung sei auf der Grundlage von § 26 III BDSG i.V.m. Art. 9 IIb und f DSGVO erfolgt. Hierauf bezog der Kl. gegenüber dem Bekl. erneut Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz v. 20.2.2021 verwiesen. Mit streitgegenständlichem Bescheid v. 1.3.2021 teilte der Bekl. dem Kl. mit, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rechtsanwältin aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Eine Trennung der personenbezogenen Gesundheitsdaten in „verwertbar“ und „nicht verwertbar“ sei für eine nicht am Gespräch v. 29.8.2019 beteiligte Person unmöglich durchzuführen und könne daher auch nicht verlangt werden. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsanwältin bewusst personenbezogene Daten verarbeitet habe, welche sie nicht habe verarbeiten dürfen. Da vor dem Gespräch v. 29.8.2019 keine datenschutzrechtliche Belehrung stattgefunden habe, seien die dort erhobenen personenbezogenen Daten nicht per se besonders geschützt. Es sei der Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betrachten. Diesen habe der Kl. mit der „Suche nach schwerbehindertengerechten Arbeitsbedingungen“ in der Erwiderung v. 20.2.2021 auf Seite 3 denkbar weit gezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin sich vollkommen von diesem Streitgegenstand entfernt oder in sonst irgendeiner Weise unzulässig und überschießend die personenbezogenen Daten des Kl. verarbeitet hätte. Die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse nicht zwangsläufig auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden. Es solle durch den Datenschutz nicht bezweckt werden, dass die Rechtspflege zum Erliegen komme. Die Rechtsgrundlage sei in Art. 9 IIb und f DSGVO zu sehen. Auch gem. § 22 I Nr. 1b BDSG sei eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten zulässig. Hierbei sei sogar eine Zweckänderung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche zulässig, § 24 II i.V.m. § 24 I Nr. 2 BDSG. Der Kl. habe selbst entsprechende personenbezogene Daten in den arbeitsgerichtlichen Prozess eingeführt, gegen die sich die Arbeitgeberin zu verteidigen habe. Dies begründe die Erforderlichkeit, konkrete Gesundheitsdaten zu verarbeiten, da sich andernfalls das Risiko, den Prozess zu verlieren, signifikant erhöhe. Durch die Klageerhebung sei ein eigenständiges Rechtsverhältnis begründet worden, welches die Verarbeitung rechtfertige und in Bezug auf die Rechtsanwältin einen Vertrauenstatbestand setze. Es widerspreche dem Beibringungsgrundsatz, wenn bestimmte Informationen in Form personenbezogener Daten von vornherein als Sachvortrag ausgeschlossen würden. Die 23 wörtlichen Zitate der Rechtsanwältin stünden allesamt in einem konkreten Zusammenhang zum Streitgegenstand. Es sei klar ersichtlich, dass sich die Zitate auf das Vorbringen des Kl. bezögen. Auch inhaltlich drehten sich diese nur um allgemeine Lebensumstände und räumliche Gegebenheiten und beträfen keine wirklich sensiblen Gesundheitsdaten. Aus diesen Gründen werde in der Sache nicht weiter vorgegangen und der Vorgang abgeschlossen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf Klage zum VG Wiesbaden innerhalb eines Monats hingewiesen. Mit Schriftsatz v. 19.3.2021, eingegangen bei Gericht am 22.3.2021, hat der Kl. die vorliegende Klage erhoben. Der Kl. wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ihm im Rahmen des Gesprächs am 29.8.2019 mündlich versprochen worden sei, es herrsche höchste Vertraulichkeit und kein im Raum gesprochenes Wort verlasse den Raum. Die vorliegende Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sein Antrag sei nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt des Bekl., sondern auf ein allgemein aufsichtliches Einschreiten gerichtet. Insofern sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens v. 1.3.2021 unrichtig. Es handele sich bei seiner Beschwerde auch nicht um eine bloße Petition. Er habe einen Anspruch auf aufsichtliches Handeln und sogar auf Verhängung eines Bußgeldes aufgrund einer Ermessensreduzierung auf BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 170
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