die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Am 19.1.2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kl. ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Soweit der Kl. erneut eine Terminverlegung beantragt hat, wird auf den Beschl. v. 19.1.2022 Bezug genommen, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Bekl. (1 Hefter) nebst Auszügen aus der Akte des ArbG Hannover, 1 Ca .../19 und des LAG Niedersachsen, 12 Sa .../20, Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Kl. über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 II VwGO). Insbesondere wurde der Antrag des Kl. auf Verlegung der mündlichen Verhandlung am 19.1.2022 durch Beschluss abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. I. Die Klage ist bereits teilweise unzulässig. Im Rahmen der Zulässigkeit sind die Anträge des Kl. zunächst auszulegen, § 88 VwGO. Als statthafte Klageart kommt nicht – wie vom Kl. beantragt – eine allgemeine Leistungsklage („aufzuerlegen“) in Betracht, sondern eine Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO. Sowohl bei dem streitgegenständlichen Bescheid (vom Kl. als Abschlussmitteilung bezeichnet), als auch bei dem vom Kl. begehrten Einschreiten des Bekl. handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.v. § 35 S. 1 HVwVfG (a.A. VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2020 – AN 14 K 19.00464, juris Rn. 15 ohne weitere Begründung). Hierbei sind die Klageanträge zu 1) und 2), sowie zu 1) und 3) im Zusammenhang zu sehen, da nur so das kassatorische Element der Verpflichtungsklage deutlich wird. Allerdings fehlt es für den Klageantrag zu 2) am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da dieser nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspricht. Nach § 42 I Alt. 2 VwGO kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Hierbei ist der Inhalt des Verwaltungsakts genau zu bezeichnen (Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 42 Rn. 57). Bei Ungenauigkeiten fehlt es an der Vollstreckbarkeit eines antragsgemäß ergangenen Urteils. So liegt es hier. Der Kl. bezeichnet nicht, wie der Bekl. einschreiten soll. Ausweislich des Katalogs des Art. 58 II DSGVO stehen dem Bekl. als Aufsichtsbehörde mehrere Befugnisse zu, insbesondere der Ausspruch einer Warnung oder Verwarnung, eine Anweisung oder die Verhängung eines Verbots einer Verarbeitung. Eine weitergehende Präzisierung des Antrags durch das Gericht kommt nicht in Betracht, da sie Gefahr läuft, entgegen § 88 VwGO über das klägerische Begehren hinauszugehen. Beim Kl. handelt es sich im Übrigen um einen promovierten Volljuristen, von dem erwartet werden kann, einen vollstreckungsfähigen Antrag zu stellen. Im Übrigen – hinsichtlich der Hauptanträge 1) und 3) – ist die Klage zulässig. Der Kl. ist als möglicher Betroffener eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht klagebefugt i.S.d. § 42 II VwGO, weil aus der Betroffenheit ein Anspruch auf Einschreiten des Bekl. in Form eines Bußgelds nach Art. 58 II lit. i DSGVO folgen könnte (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2020 – AN 14 K 19.00464, juris Rn. 16 ff.). Ein Vorverfahren findet gem. oder § 68 I 2 2. Alt. Nr. 1 VwGO i.V.m. § 8 I HDSIG nicht statt. Die Monatsfrist des § 74 II VwGO ist gewahrt. Richtiger Klagegegner ist gem. § 20 V Nr. 2 BDSG der Hessische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vorliegend die zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 13 HDSIG. Dieser ist gem. § 20 I BDSG i.V.m. § 19 III HDSIG beteiligungsfähig, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde, hier eines Landes, über die Rechte gem. Art. 78 I und II DSGVO geht. Das VG Wiesbaden ist gem. § 20 I und III BDSG i.V.m. Art. 78 II DSGVO örtlich zuständig. II. Die Klage ist hinsichtlich der zulässig gestellten Anträge unbegründet. Der Kl. hat weder einen Anspruch auf Einschreiten des Bekl. gegen die Rechtsanwältin noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 V VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid v. 1.3.2021 ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. hierzu ausführlich VG Wiesbaden, Urt. v. 7.6.2021 – 6 K 307/ 20.WI). Nach Art. 77 I DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Nach Art. 57 I lit. a DSGVO muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DSGVO überwachen und durchsetzen. Art. 58 DSGVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 14.6.2021 – C-645/19). Ein Anspruch auf die Verhängung eines Bußgelds nach Art. 58 II lit. i DSGVO besteht nicht. Die Verhängung eines Bußgelds setzt einen Verstoß gegen die DSGVO voraus. Die Datenverarbeitung der Rechtsanwältin war und ist rechtmäßig. DATENSCHUTZ BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 172
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