BRAK-Mitteilungen 3/2022

richter für eine Vorauswahlliste herangezogenen Kriterien in einer für ihn günstigeren Weise auf der Vorauswahlliste zu führen ist. 3. Eine Punktebewertung der Bewerber ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen werden oder nicht ausreichend vergleichbar sind. 4. Der Insolvenzrichter kann für die Vorauswahlliste von Bewerbern grundsätzlich aus den von diesen abgeschlossenen Insolvenzverfahren Daten zu verfahrensbezogenen Merkmalen (wie etwa „Sanierung“, „Insolvenzpläne“, „Massesteigerung“, „Ausschüttungsquote“, „Verwaltungskosten“, „Abweisung mangels Masse“ und „Verfahrensdauer“) erheben. BGH, Beschl. v. 13.1.2022 – IX AR(VZ) 1/20 KG Berlin AUS DEN GRÜNDEN: [1] A. Der Ast. ist Rechtsanwalt und Notar und seit dem Jahr 1995 als Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwalter tätig. Er ist seit dem Jahr 2006 Fachanwalt für Insolvenzrecht. Die Insolvenzrichter des AG Charlottenburg führten eine gemeinsame Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter, in die der Ast. aufgenommen war. Sie entschieden sich später, eine neue gemeinsame Vorauswahlliste auf der Grundlage einer von ihnen entwickelten Verfahrensordnung zur Verwalterbestellung zu erstellen. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung setzte sich die Liste aus drei Listen zusammen. Die erste Liste sollte alle Bewerber enthalten, die 20 und mehr „schlussgerechnete Unternehmensinsolvenzen“ (fortan auch: Unternehmensinsolvenzen) durchgeführt hatten, die zweite Liste die Bewerber mit weniger als 20 Unternehmensinsolvenzen und die dritte Liste alle Bewerber, die ausschließlich für Verbraucherinsolvenzverfahren gelistet werden. Nach der Verfahrensordnung setzte die Aufnahme in die Liste insb. eine schriftliche Bewerbung unter Verwendung des vom Gericht erstellten Fragebogens voraus. Nr. 4 der Verfahrensordnung bestimmte, dass die Bewerber nach Auswertung der Fragebögen eine Nachricht über die Aufnahme in die Liste oder die Zurückweisung des Antrags erhielten. Bewerber mit mindestens 20 Unternehmensinsolvenzen sollten zusätzlich die Mitteilung erhalten, ob ihr Ergebnis sich oberhalb oder unterhalb des ermittelten Durchschnitts der Punktezahlen aller Bewerber befindet. Zudem sah die Verfahrensordnung vor, dass das Gericht auf der Basis der erhobenen Daten ein internes Ranking erstellt, dessen Grundlagen den Bewerbern offengelegt werden, dessen Ergebnisse jedoch weder mitgeteilt noch veröffentlicht werden sollten. [2] Mit Schreiben v. 7.7.2016 informierte der P.C. (fortan: Ag.) den Ast. über das Verfahren zur Erstellung der neuen Vorauswahlliste. Hierzu stellte der Ag. einen in die Abschnitte A bis K gegliederten Fragebogen zur Verfügung, welchen der Ast. ausfüllte. Mit Bescheid v. 23.3. 2017 teilte der Ag. dem Ast. mit, dass dieser in die neu erstellte Vorauswahlliste aufgenommen worden sei. Die durchschnittliche Punktezahl aller Interessenten mit mind. 20 Unternehmensinsolvenzen betrage 193,73 Punkte, der Punktewert des Ast. 155,45 Punkte. Dem Schreiben war eine Erläuterung der Kriterien für die Punkteverteilung und eine Zusammenstellung der in den einzelnen Bereichen erreichten Maximalwerte sowie der vom Ast. erreichten Werte beigefügt. Mit Schreiben v. 2.6.2017 teilte der Ag. mit, dass die erhobenen Daten und deren Auswertung lediglich dazu dienten, dem Gericht eine geordnete Zusammenstellung der Gesichtspunkte zur Verfügung zu stellen. Damit sei keine verbindliche Rangfolge verbunden. [3] Der Ast. beanstandet den ihm zugeteilten Punktewert und die Art und Weise der Erstellung der Rangfolge. Er hat – soweit noch von Interesse – beantragt, den Bescheid des Ag. v. 23.3.2017 aufzuheben und den Ag. zu verpflichten, ihn, den Ast., regelmäßig als Insolvenzverwalter zu bestellen, hilfsweise ihn so zu behandeln, als hätte er bei der Durchführung des Auswahlverfahrens eine überdurchschnittliche Punktzahl erlangt. [4] Das KG hat den Bescheid v. 23.3.2017 aufgehoben, den Ag. angewiesen, über den Antrag des Ast. auf Aufnahme in die Liste derjenigen Personen, aus der die Insolvenzrichter im Amtsbezirk des Ag. regelmäßig Insolvenzverwalter bestellen (Vorauswahlliste), neu zu entscheiden, und den darüberhinausgehenden Antrag als unzulässig abgewiesen. Mit der vom KG zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ag. die vollständige Abweisung des Antrags. Der Ast. verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter. [5] B. Die Rechtsbeschwerden der Parteien haben überwiegend keinen Erfolg. [6] I. Das KG, dessen Entscheidung u.a. in NZI 2020, 753 veröffentlicht ist, hat gemeint, Haupt- und Hilfsantrag seien unzulässig, soweit der Ag. verpflichtet werden solle, den Ast. häufiger oder regelmäßiger als Insolvenzverwalter zu bestellen. Dies gelte auch für die erstrebte Behandlung als Bewerber mit einer überdurchschnittlichen Punktezahl. Für ein solches Begehren fehle es an einem subjektiven Recht. [7] Jedoch enthalte der Antrag als Minus ein Begehren, über die Aufnahme des Ast. in die Liste derjenigen Personen, aus der die Insolvenzrichter im Amtsbezirk des Ag. regelmäßig Insolvenzverwalter bestellen (Vorauswahlliste), neu zu entscheiden. Dieser Antrag sei begründet. Im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG könne nur geprüft werden, ob die Art und Weise der Aufnahme des Ast. in Form einer Zuteilung einer Punktebewertung in einem Ranking sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertung als auch hinsichtlich der Bewertung in Einzelkriterien deshalb rechtswidrig sei, weil die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten seien oder der Beurteilungsspielraum in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise angewandt worden sei. Für das Vorauswahlverfahren stehe im Hinblick auf § 56 InsO die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Die dabei zu stelSONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 175

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