verbindliche Punktebewertung unterliegt als hoheitliche Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG. Ein Bewerber kann insoweit gem. § 24 I EGGVG geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. [20] (2) Die Ermittlung und Festsetzung des Punktewertes ist jedoch auch dann im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG angreifbar, wenn – wie der Ag. geltend macht – sie für den einzelnen Insolvenzrichter unverbindlich sein und lediglich einer Strukturierung der Vorauswahlliste und als Orientierungshilfe dienen sollte. Erhebt der Insolvenzrichter für die Erstellung der Vorauswahlliste Daten, kann der Bewerber hinsichtlich der erhobenen Daten und ihrer Verarbeitung geltend machen, dass dies rechtswidrig sei. [21] (a) Merkmale, die eine Aufnahme in die Vorauswahlliste ausschließen, unterliegen gerichtlicher Kontrolle. Diese erstreckt sich darüber hinaus auf die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter für die Aufnahme in die Vorauswahlliste heranzieht (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2016 – IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; v. 17.3.2016 – IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23 ff.; v. 13.10.2016 – IX AR(VZ) 7/15, ZIP 2016, 2127 Rn. 11 ff.). Hierzu zählen Merkmale, die eine Strukturierung der Vorauswahlliste ermöglichen sollen. [22] Gemäß § 23 I EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf bestimmten Rechtsgebieten getroffen werden, die ordentlichen Gerichte. Diese Entscheidungsbefugnis ist nicht auf Verwaltungsakte der Justizbehörden beschränkt. Vielmehr ist auch sonstiges hoheitliches Handeln unter den Begriff des Justizverwaltungsakts i.S.d. § 23 I EGGVG zu fassen (vgl. MünchKomm-ZPO/Pabst, 6. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 3 m.w.N.). Der Ag. bewertet die vom Ast. im Rahmen der Vorauswahlliste erhobenen Daten mit Punkten und setzt die Gesamtpunktezahl in Beziehung zu einer Durchschnittspunktezahl. Dies stellt auch dann eine hoheitliche Maßnahme dar, wenn daraus keine für den Insolvenzrichter verbindliche Rangfolge abgeleitet wird. [23] (b) Die Antragsbefugnis nach § 24 I EGGVG ist geAntragsbefugnis geben. Der Ast. macht geltend, durch die Maßnahme in seinen aus Art. 12 I GG und Art. 3 I GG folgenden subjektiven Rechten verletzt zu sein. Insoweit genügt es, wenn das Verfahren oder die Ausgestaltung der Vorauswahlliste eine Verletzung des Rechts des Ast. auf einen chancengleichen Zugang zur Bestellung zum Insolvenzverwalter (vgl. hierzu BVerfGE 116, 1, 16) möglich erscheinen lässt. Die Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich (BVerfG, ZIP 2004, 1649, 1652). Die Mitteilung über die erreichte Punktezahl und die Durchschnittspunktzahl der Bewerber betreffen den Ast. in seinen Rechten, soweit er geltend macht, dass die Vorauswahlliste und die Art und Weise der Bewertung und Verarbeitung der erhobenen Daten seine Chancen, als Insolvenzverwalter bestellt zu werden, in rechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigen. Mehr ist für die Antragsbefugnis nach § 24 I EGGVG nicht erforderlich. [24] (3) Die Neubescheidung ist daher darauf gerichtet, den Ast. auf der Vorauswahlliste nur mit solchen Kriterien zu führen, die rechtlich zulässig sind. [25] bb) Die vom Ag. vorgenommene Punktebewertung rechtswidrige Punktewertung ist rechtswidrig und verletzt den Ast. in seinen Rechten. [26] (1) Gemäß § 56 I 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die für die Vorauswahlliste erhobenen Daten sowie die Strukturierung und Bewertung dieser Daten im Rahmen der Vorauswahlliste sind rechtlich daran zu messen, welche Gesichtspunkte die Ermessensausübung des Insolvenzrichters bei der Bestellung eines Bewerbers zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestimmen und eingrenzen. Hieran ist auch das für die Erstellung der Vorauswahlliste bestehende Ermessen auszurichten (vgl. Lüke, in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2021, § 56 Rn. 28). [27] Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschl. v. 17.3. 2016 – IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; v. 17.3. 2016 – IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; v. 17.3. 2016 – IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17). Im Vordergrund steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2007 – IV AR(VZ) 6/07, ZIP 2008, 515 Rn. 21; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 56 Rn. 14). Maßstab für die Vorauswahlliste sind daher die Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O. Rn. 19; v. 17.3.2016 – IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 17; BVerfGE 116, 1, 17 f.). Die Aufnahme auf die Vorauswahlliste und die Bestellung zum Insolvenzverwalter dürfen nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die aus Sachgründen offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerfG, ZIP 2009, 1722 Rn. 14). [28] Rechtliche Grenzen ergeben sich zudem daraus, dass die Vorauswahl geeigneter Bewerber die Entscheidung über die Bestellung eines Insolvenzverwalters maßgeblich vorbereiten soll (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1649, 1652), sie jedoch nicht vorwegnehmen darf. Die Vorauswahlliste soll dem Insolvenzrichter eine hinreiBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 177
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