BRAK-Mitteilungen 3/2022

werber beeinträchtige, die solche Erfahrungen und Ergebnisse nicht vorweisen können. Die Vorauswahlliste dient dazu, die Daten der Bewerber zu erheben, zu verifizieren und zu strukturieren, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für die sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt. Von Rechts wegen ist es zulässig, hierzu aussagekräftige Daten über bisher erbrachte Leistungen der Bewerber heranzuziehen. Es ist rechtlich nicht geboten, die für die Vorauswahlliste erheblichen Merkmale auf solche zu beschränken, die von allen Bewerbern unabhängig von ihrer in bisher geführten Verfahren gezeigten Eignung und Befähigung erfüllt werden können. [44] (3) Der Insolvenzrichter darf die Daten der verfahrensbezogenen Merkmale nur im rechtlich zulässigen Rahmen berücksichtigen. Sie müssen nach Inhalt und Art ihrer Erhebung für die Eignung und Befähigung des einzelnen Bewerbers aussagekräftig sein. Die Vorauswahlliste muss so geführt werden, dass die verfahrensbezogenen Merkmale eine belastbare Aussage über die Eignung und Befähigung des Bewerbers ermöglichen. Ein hierauf gestützter Vergleich zwischen einzelnen Bewerbern darf dabei nur erfolgen, soweit die zu den verfahrensbezogenen Merkmalen erhobenen Daten auf einer gesicherten Grundlage vergleichbar sind. [45] In diesen Grenzen ist es nicht rechtswidrig, wenn der Ag. von Bewerbern aus den von diesen abgeschlossenen Unternehmensinsolvenzen Daten zu den Merkmalen „Sanierung“, „Insolvenzpläne“, „Massesteigerung“, „Ausschüttungsquote“, „Verwaltungskosten“, „Abweisung mangels Masse“ und „Verfahrensdauer“ erhebt. Zu Unrecht meint der Ast., dass diese Merkmale keine belastbaren Rückschlüsse auf die konkrete Eignung des einzelnen Bewerbers ermöglichen. Sie stehen vielmehr im Einklang mit der Bestimmung des § 56 InsO, eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insb. geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. [46] 3. Die Rechtsbeschwerde des Ast. hat Erfolg, soweit das KG den Bescheid v. 23.3.2017 insgesamt und damit auch hinsichtlich der Aufnahme des Ast. in die Vorauswahlliste aufgehoben hat. Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde des Ast. in der Sache erfolglos. [47] a) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit das KG den Bescheid v. 23.3.2017 insgesamt und damit auch hinsichtlich der Aufnahme des Ast. in die Vorauswahlliste aufgehoben hat. Der Antrag ist auszulegen; er richtet sich nach dem Vorbringen und den Angriffen des Ast. nicht gegen die im Bescheid v. 23.3.2017 enthaltene Aufnahme in die Vorauswahlliste. Hierbei handelt es sich um eine den Ast. begünstigende Entscheidung, an deren Aufhebung er kein Interesse hat. Das mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Ast. betrifft – auch soweit er beantragt hat, den Bescheid des Ag. v. 23.3.2017 aufzuheben – allein die den Ast. belastenden Teile des Bescheides. [48] b) Hinsichtlich des Hauptantrags, den Ag. zu verpflichten, den Ast. regelmäßig als Insolvenzverwalter zu bestellen, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Zutreffend nimmt das KG an, dass ein solcher Antrag unzulässig ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, in der Zukunft eine Bestellung des Ast. durchzusetzen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einen bestimmten Bewerber zum Insolvenzverwalter zu bestellen, ist jedoch für einen nicht berücksichtigten Bewerber nicht anfechtbar (vgl. BVerfGE 116, 1, 18 ff.). Ebenso wenig kann ein Bewerber verlangen, in einem bestimmten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden. Daher steht einem auf die Vorauswahlliste aufgenommenen Bewerber kein klagbarer Anspruch zu, zukünftig in einem bestimmten Umfang als Insolvenzverwalter bestellt zu werden (vgl. Schmidt/Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 50; Lüke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 56 Rn. 27; MünchKomm-InsO/Graeber, 4. Aufl., § 56 Rn. 105 f.; HmbKomm-InsO/Frind, 9. Aufl., § 56 Rn. 32). Hinsichtlich der zukünftigen Bestellungen zum Insolvenzverwalter gewährt ein Verpflichtungsantrag, die Vorauswahlliste in rechtmäßiger Weise zu führen, ausreichenden Rechtsschutz. [49] c) Soweit der Ast. beantragt, ihn hilfsweise so zu behandeln, als hätte er bei der Durchführung des Auswahlverfahrens eine überdurchschnittliche Punktezahl erlangt, hält das KG diesen Antrag rechtsfehlerhaft für unzulässig. Er ist jedoch unbegründet. [50] aa) Der Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass er mittelbar auf eine häufigere Bestellung zum Insolvenzverwalter zielt. Der Antrag betrifft bei interessengerechter Auslegung nicht die Bestellung zum Insolvenzverwalter, sondern eine Gleichbehandlung mit anderen Bewerbern nach Maßgabe der vom Ag. geführten Vorauswahlliste. Dieses Begehren ist Folge des vom Ag. verwendeten Punktesystems. Das Begehren eines Bewerbers, die für eine Vorauswahlliste herangezogenen Kriterien rechtsfehlerfrei anzuwenden, betrifft den Rechtsschutz gegenüber der Vorauswahlliste. Dann kann der Antrag nicht als unzulässig behandelt werden. [51] bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass die Punktebewertung rechtswidrig ist. Einem Bewerber steht kein subjektives Recht zu, nach Maßgabe eines rechtlich unzulässigen Punktesystems im Rahmen einer Vorauswahlliste so behandelt zu werden, als habe er eine überdurchschnittliche Punktezahl erlangt. Die Angriffe auf die Berechtigung des Punktesystems begründen keinen Anspruch eines Bewerbers, pauschal eine bessere Bewertung zu erhalten. [52] Die Rüge des Ast., der Ag. habe den von ihm für die Verfahrensdauer erreichten Wert zu Unrecht mit null Punkten statt mit der Maximalpunktzahl von 40 Punkten bewertet, so dass die ihm mitgeteilte Gesamtpunktezahl entsprechend höher ausfalle, ist damit nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen zeigt der Ast. nicht auf, dass ihm bei folgerichtiger Anwendung des vom Ag. aufgestellten Punktesystems eine bessere Gesamtpunktzahl als 155,45 Punkte zusteht. Die Punktezahl für SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 180

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