scheint zweifelhaft. Die Information, dass ein Bewerber bereits zwanzig Insolvenzplanverfahren abgewickelt hat, mag ihn für ein Verfahren, das als Planverfahren angelegt ist, insoweit qualifizieren – unabhängig von der Frage, ob ein anderer Bewerber beispielsweise fünfundzwanzig Verfahren abgewickelt hat. Die Information über die durchschnittliche Ausschüttungsquote in den Verfahren eines Bewerbers dürfte dagegen isoliert gesehen wenig aussagekräftig sein und die Vergleichbarkeit zu anderen Werten immer fraglich. Eine verbindliche und praktikable Vorgabe der Kriterien, die die Insolvenzgerichte bei der Aufstellung der Vorauswahlliste zu beachten haben, fehlt damit weiterhin. Diese aufzustellen ist indes auch nicht Aufgabe der Gerichte, sondern wäre Sache des Gesetzgebers. Er sollte durch Schaffung gesetzlicher Regeln die Kriterien für die Erstellung von Vorauswahllisten vorgeben bzw. – besser – Vorauswahllisten obsolet machen. Dies vor allem auch hinsichtlich der ersten „Stufe“, dem Berufszugang. Einen Berufsanwärter, der den Berufsweg des Insolvenzverwalters einschlagen möchte, darauf zu verweisen, dass er nach § 56 I 1 InsO hierfür für den jeweiligen Einzelfall geeignet, insbesondere geschäftskundig und unabhängig sein müsse, dürfte verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Wenn Berufszulassung, Berufsaufsicht und auch Ausschluss aus dem Beruf nach klaren Regeln in justiziablen Verfahren nach dem Vorbild etwa der Rechtsanwaltschaft erfolgt, bedarf es der auf dem Rücken der Insolvenzrichter und der Verwalter ausgetragenen Diskussion um ein sachgerechtes Vorauswahlverfahren nicht mehr. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rolf G. Pohlmann, München PRÜFUNG DER ANWALTSVOLLMACHT NUR BEI BEGRÜNDETEN ZWEIFELN VwGO § 67 * 1. Während der Mangel einer nach § 67 IV 1, VI 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Vollmacht durch andere Beteiligte in jeder Lage geltend gemacht werden kann, hat ihn das Gericht grundsätzlich nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt. * 2. Tritt ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auf, kommt eine Prüfung von Amts wegen nur dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung bzw. sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2022 – 1 BvR 305/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Begründete Zweifel an der Bevollmächtigung sind beispielsweise in einem Fall anerkannt worden, in dem der auftretende Rechtsanwalt trotz gerichtlicher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nur versäumt hat, die Vollmacht nachzureichen, sondern zudem den angeblich vertretenen Kläger nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (BVerwG, Urt. v. 15.8. 2019 – 1 A 2/19). UNZULÄSSIGE BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DAS „SEEHAUS“ BRAO §§ 79 II 1, 89 II Nrn. 3, 4 * 1. Bei dem „Seehaus“, einem im Eigentum einer Rechtsanwaltskammer befindlichen Grundstück zur Ermöglichung individueller Übernachtungs- oder Bademöglichkeiten, handelt es sich nicht um eine Fürsorgeeinrichtung i.S.v. § 89 II Nr. 3 BRAO, für deren Schaffung die Kammerversammlung zuständig wäre. * 2. Aufgaben, die nicht gruppenspezifischen Zielen dienen, stehen außerhalb des Verbandszwecks und stellen auch keine gemeinschaftlichen Angelegenheiten i.S.v. § 89 II Nr. 4 BRAO dar. Bayerischer AGH, Urt. v. 22.3.2022 – BayAGH III 4 1/2021 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urt. v. 5.11.2021 (BRAK-Mitt. 2022, 110) hatte sich der Bayerische AGH mit dem sog. „Seehaus“ zu befassen. Er stellte u.a. klar, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer keinen Individualanspruch auf Nutzung der Gegenstände des Kammervermögens gewährt. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 182
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