scheidung gegen die Anwaltschaft und gegen die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zugunsten einer angestellten Tätigkeit einhergehen. 7. FÖRDERUNG VON SPEZIALISIERUNG Ein Schlüssel für den unternehmerischen Erfolg von Anwaltskanzleien ist die Spezialisierung, auf bestimmte Themen, Rechtsgebiete oder auch Mandantinnen und Mandanten. Die Förderung der Spezialisierung im Rahmen von Studium und Referendariat, aber auch durch die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung im Rahmen der Fachanwaltschaften und anderer Spezialisierungen haben positive Auswirkungen auf die Einnahmen, auch von Einzelanwältinnen und -anwälten. Wird es die Feld-/Wald- und Wiesen-Anwältin in Zukunft noch geben? Ja, sicherlich. Doch die zunehmend komplexer werdenden rechtlichen Rahmenbedingungen fördern zugleich die Spezialisierung. Die zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen und damit auch von anwaltlicher Beratung lässt die örtliche Zuordnung von Kanzleien in den Hintergrund treten. Rechtsberatung per Telefon, E-Mail, Videokonferenzen und anderen Formaten hat sich mittlerweile bei weiteren Teilen der Mandantinnen und Mandanten etabliert, sodass sich der regionale Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stetig ausweitet. Standortvorteile ergeben sich dann für Regionen, in denen die Lebenshaltungskosten und andere Rahmenbedingungen attraktiv sind. In der COVID-19-Krise hat sich gezeigt, dass das Leben fernab von Ballungszentren durchaus auch seine Reize haben kann. 8. FÖRDERUNG VON KOOPERATIONEN Die seit dem 1.8.2022 geltenden Regelungen der BRAO erweitern die Möglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur interprofessionalen Zusammenarbeit in Berufsausübungsgesellschaften, aber auch in Bürogemeinschaften. Auch durch überregionale Kooperationen können die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Kanzleibetriebs verbessert werden. Davon können Neugründungen genauso profitieren wie bereits etablierte Kanzleibetriebe. 9. FÖRDERUNG VON DIVERSITÄT Ein wichtiger Schlüsselfaktor für die Zukunft der Anwaltschaft ist die Diversität. Die Arbeitsbedingungen und Einnahmen von Männern und Frauen gleichen sich weiterhin an, auch wenn eine vollständige Gleichbehandlung noch nicht erreicht wurde, wie die eingangs geschilderten Zahlen zeigen. Doch der Blick sollte über das Gender-Thema hinaus gehen: Die Anwaltschaft muss diverser werden, um in der Zukunft bestehen zu können. Dies beginnt nicht erst mit dem Eintritt in den Beruf und den Kanzleialltag. Schon während der Schulzeit sollten gezielt auch Arbeiterkinder, Migrantinnen und Migranten und auch andere diverse Gruppen angesprochen werden. Die juristische Ausbildung ist nicht nur Akademikerkindern oder solchen aus Unternehmerfamilien vorbehalten. Nein, so divers wie die Mandantinnen und Mandanten sein können, so divers soll auch die Anwaltschaft sein. Darin besteht großes Potenzial. KENNTNISSE IM BERUFSRECHT – DIE NEUREGELUNG DES § 43f BRAO RECHTSANWALT DETLEV HEYDER* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Freiburg und Vorsitzender des Ausschusses 5 – Ausund Fortbildung der Satzungsversammlung. Mit der großen BRAO-Reform, die im Wesentlichen zum 1.8.2022 in Kraft getreten ist, wurde neben umfangreichen Änderungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht die neue berufsrechtliche Verpflichtung eingeführt, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Ausgestaltung dieser neuen Pflicht hat der Gesetzgeber der Satzungsversammlung übertragen, die mit dem neuen § 5a BORA eine entsprechende Regelung beschlossen hat. Der Autor erläutert die Hintergründe und Konturen der neuen Regelung. I. HINTERGRÜNDE DER NEUEN PFLICHT Im Zuge der großen BRAO-Reform1 1 S. den Überblick bei Nitschke, BRAK-Mitt. 2021, 218. hat der Gesetzgeber nun ein jahrelanges Anliegen aus Wissenschaft und Praxis2 2 Vgl. etwa Kilian, ZRP 2015, 206 f. aufgegriffen. Dieses Anliegen ging dahin, dass auch Kenntnisse im Berufsrecht für Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen zum Rüstzeug für den Start in den Beruf gehören sollen.3 3 Vgl. zusammenfassende Darstellungen von Lührig, AnwBl. v. 3.6.2022; von Lewinski, ZAP 2021, 1107 ff. sowie ders., BRAK-Mitt. 2021, 223. Nach dem ab 1.8.2022 gültigen § 43f I BRAO hat ein Rechtsanwalt innerhalb des ersten Jahres nach seiner BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 AUFSÄTZE 190
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