Dieser Zusammenhang der Mandate ergebe sich auch aus einer diesbezüglichen, unter Beweis gestellten Äußerung des Kl. bei Unterzeichnung der Vollmacht v. 24.9.2019 (Anlage K2, Bl. 2 Anlagenheft) und der ebenfalls unter Beweis gestellten zeitgleichen Unterzeichnung sowohl der Vollmacht v. 24.9.2019 und als auch der auf den 25.9.2019 vordatierten Vollmacht „zur Ermittlung, Zusammenstellung und Auflistung des Nachlasses“ (Anl. K3, Bl. 3 Anlagenheft). Das LG habe den Beweisangeboten nachgehen müssen. Die Bekl. zu 1) ist zudem der Auffassung, der Interessengegensatz ergebe sich auch aus den Aufträgen v. 24./25.9.2019 selbst, da die Immobilie in der Nachlassaufstellung aufzuführen gewesen sei und daraus, dass der Kl. die Korrespondenz zu diesen Aufträgen unter demselben Aktenzeichen geführt habe (K4, Bl. 4 des Anlagenhefts; außergerichtliches Schreiben v. 2.4. 2020, Bl. 6 Anlagenheft). Auch habe die Wertermittlung der beweglichen Vermögensgegenstände bis zur Veräußerung der Liegenschaften in ...[Z] zurückgestellt werden sollen. Überdies wirke sich der Interessengegensatz auch beim Verkauf der Immobilie aus, da ein höherer Kaufpreis zu einem höheren Pflichtteilsanspruch zugunsten der Bekl. zu 1) führe. Als Pflichtteilsberechtigte hätte sie sich besser gestellt, wenn die Immobilien nicht verkauft worden wären, da deren Schätzwert höher gewesen wäre. Aufgrund der Doppeltätigkeit habe der Kl. Kenntnis von Interna beider Bekl. erlangt, die im jeweils anderen Mandat zur Erhöhung oder Reduzierung des jeweiligen Anspruchs führen könnten. Die Bekl. zu 2) trägt zudem vor, der Kl. habe bei den ersten Gesprächen mit den Bekl. nicht darauf hingewiesen, dass er Erbin und Pflichtteilsberechtigte nach demselben Erblasser nicht beraten bzw. vertreten dürfe. Die Gegenläufigkeit der Mandate ergebe sich auch aus den außergerichtlichen Schreiben des Kl. v. 1./2.4.2020 (Bl. 6 – 7 R. Anlagenheft). Schließlich verweist sie hinsichtlich des nach ihrer Auffassung bestehenden Interessenkonflikts auf die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12). Die Bekl. zu 1) beantragt, das Urteil des LG Trier v. 14.7. 2021 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Bekl. zu 2) beantragt, das Urteil des LG Trier v. 14.7. 2021 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kl. beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er macht geltend, die Klage sei zuletzt nur noch auf die Vergütung wegen der Veräußerung von Immobilien gestützt worden. Dieser Auftrag sei wirksam und losgelöst vom Erbfall zu betrachten, so dass auch keine Interessenkollision bestehe. Überdies habe auch bei den erbrechtlichen Aufträgen keine Interessenkollision bestanden, da sich diese gerade nicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bezogen hätten, sondern nur auf die Information über die Rechtslage, die Ausrechnung der Bruchteile und der Personen der Pflichtteilsberechtigten und der Ermittlung und Zusammenstellung des Nachlassvermögens. Den hier maßgeblichen Auftrag hätten die Bekl. nicht als Pflichtteilsberechtigte und Erbin erteilt, sondern als gemeinsame Grundstückseigentümerinnen. Dass nur die Bekl. zu 1) das erbrechtliche Mandat v. 18.9.2019 erteilt habe, ergebe sich entgegen der Ungenauigkeit in den an beide Bekl. versandten wortgleichen Anschreiben v. 1./2.4. 2020 aus der Vollmachtsurkunde v. 18.9.2019 (Anl. K1, Bl. 1 Anlagenheft). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die erstinstanzlich zu Protokoll erklärten Ausführungen Bezug genommen (§ 540 I ZPO). II. Die gem. §§ 511, 517 ff. ZPO zulässigen Berufungen der Bekl. erachtet der Senat einstimmig als unbegründet. Das LG hat dem Kl. aus zutreffenden Gründen einen Gebührenanspruch im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilien in ...[Z] i.H.v. 7.778,73 Euro zuerkannt. Dieser Anspruch beruht auf einem Anwaltsdienstvertrag gem. §§ 611 II, 675 BGB v. 24.9.2019, der entgegen der Auffassung der Bekl. wirksam ist. 1. Die Unwirksamkeit des zunächst vereinbarten Erfolgshonorars steht der Wirksamkeit des Vertrags nach zutreffender Ansicht des LG nicht entgegen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars war zwar unwirksam, da eine solche nur unter den Voraussetzungen des § 4a RVG möglich war, die hier nicht vorlagen. Weder bezog sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro (§ 4a I 1 Nr. 1 RVG), noch liegen die anderen Möglichkeiten für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Inkassodienstleistung, Auftraggeber würde ohne Erfolgshonorar von Rechtsverfolgung abgehalten werden) vor. Ein Verstoß gegen § 4a I und III RVG – ebenso wie der Verstoß gegen § 3a I 1 und 2 RVG – führt jedoch entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Bekl. nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Vielmehr verbleibt dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein keine Nichtigkeit des Anwaltsvertrags Anspruch auf die vom Kl. geltend gemachte gesetzliche Vergütung, denn der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag bleibt als Rechtsgrund für die vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen bestehen. Der Rechtsanwalt kann nur gem. § 4b RVG eine höhere als die gesetzliche Vergütung nicht fordern (OLG Düsseldorf, RVGreport 2012, 255). § 4b RVG stellt insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm dar (BeckOK RVG/v. Seltmann, 54. Ed. 1.12.2021, RVG § 4a Rn. 16, 17). 2. Der Auftrag v. 24.9.2019 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 214
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