zu vertreten, gem. § 134 BGB i.V.m. § 43a IV BRAO nichtig, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Gemäß § 43a IV BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Grundlage der Regelung des § 43a IV BRAO sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drs. 12/4993, 27 f.). Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59b II Nr. 1e BRAO konkretisiert nunmehr § 3 BORA dieses Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise i.S.d §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Dabei ist „dieselbe Rechtssache” jeder Lebenssachverhalt, der angesichts der ihn begründenden historischen Tatsachen oder der an ihm beteiligten Personen ganz oder in Teilen nur einer einheitlichen juristischen Betrachtung zugeführt werden kann (Offermann-Burckart, AnwBl. 2011, 809 (810) = Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis, 2010, § 10 Rn. 23). Demnach ist zu fragen, ob sich aufgrund eines (nicht zwangsläufig abgeschlossenen) Lebenssachverhalts verschiedene Interessen gebildet haben, die bei der rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen können. Zwei Mandate decken sich grundsätzlich in sachlicher Hinsicht, wenn sie jeweils ein verklammerndes Element (z.B. eine Ehe oder einen Erbfall) beinhalten, das in beiden Mandaten von rechtlicher Bedeutung ist (BeckOK BRAO/Römermann/Praß, 13. Ed. 1.5.2020, BRAO § 43a Rn. 188.1 m.H.a. OLG Hamm, AGS 2019, 190, beck-online). Unter Berücksichtigung dessen hat der Kl. nicht in dernicht dieselbe Rechtssache selben Rechtssache bereits eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten und war mit dieser Rechtssache auch nicht in sonstiger Weise i.S.d §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst. Die Vertretung widerstreitender Interessen ergibt sich auch nicht aus der von den Bekl. betonten Klammerwirkung des erbrechtlichen Mandats. Zwar können sich aufgrund der Klammerwirkung des vom Erbfall bestimmten Nachlassbestands gegenläufige Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gegenüber dem Pflichtteilsberechtigtem und einem in Anspruch genommenem Nachlassschuldner ergeben. Denn der Anwalt des Nachschuldners muss versuchen, die Nachlassforderung abzuwehren, obwohl er als Anwalt des Erben gem. § 2313 II BGB zu ihrer Geltendmachung den Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet ist (Henssler/Prütting/Henssler, 5. Aufl. 2019, BRAO § 43a Rn. 180c). Von einer solchen Konstellation ist hier jedoch nicht auszugehen. Zwar handelt es sich bei den veräußerten Grundstücken auch um Nachlassgegenstände. Diese waren auch im zu erstellenden Nachlassverzeichnis aufzuführen, wobei mit der Wertermittlung der beweglichen Sachen bis zur Veräußerung der Immobilien gewartet werden sollte. Selbst wenn daher mit den Bekl. auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs der Aufträge v. 24./25.9.2019 und der von den Bekl. unter Beweis gestellten diesbezüglichen Äußerungen des Kl. davon auszugehen ist, dass es sich bei den beauftragten Nachlassangelegenheiten und der Immobilienangelegenheit um „dieselbe Rechtssache“ im o.g. Sinn handelt, führt dies hier noch nicht dazu, dass der Kl. insoweit widerstreitende Interessen der Bekl. vertreten und gegenläufige Beratungspflichten wahrgenommen hat. Denn bei der Veräußerung der im gemeinsamen Eigentum der Bekl. stehenden Immobilien war das Interesse der Bekl. als Verkäufer keineswegs gegenläufig, sondern jeweils darauf gerichtet, den bestmöglichen Kaufpreis zu erlangen. Dies gilt auch für die Bekl. zu 2). Selbst wenn die Höhe des erzielten Kaufpreises Einfluss auf den von ihr als Erbin an die Bekl. zu 1) zu zahlenden Pflichtteil hat, ist sie als Miteigentümerin vor allem daran interessiert, den größtmöglichen Betrag zur eigenen Verwendung zu behalten, mithin die Nachlassgegenstände zu einem möglichst hohen Wert zu veräußern. Auch bei der Klärung der Nachlassverbindlichkeiten und des Nachlassbestandes waren die Interessen beider Bekl. nicht gegenläufig, sondern gleichgerichtet auf ein möglichst großes Nachlassvermögen. Die gemeinsame Vertretung beider Bekl. war dem Kl. daher nicht verwehrt, zumal § 43a IV BRAO es dem Rechtsanwalt nicht schlechthin verbietet, in derselben Rechtssache mehrere Mandanten zu vertreten. Dies zeigt schon die Bestimmung in § 7 RVG. Zulässig ist die Vertretung mehrerer Mandanten dann, wenn das Mandat auf die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen der Mandanten begrenzt ist (BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – IX ZR 190/07, BeckRS 2010, 4533 Rn. 4, sowie BGH, Urt. v. 10.1.2019 – IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 Rn. 20, 21, beck-online). Dies war hier der Fall, da sowohl die Erbin als auch die gleichgerichtete Interessen Pflichtteilsberechtigte ein gleichgerichtetes Interesse an einem möglichst großen Nachlasswert hatten. Die bloße (latente) Möglichkeit, dass später bei einem Ausgleich unter den Mandanten unterschiedliche Interessen zutage treten, steht einer gemeinsamen Vertretung nicht entgegen. Das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden Interessenkonflikt würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig (BGH, NJW 2012, 3039 Rn. 14). Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt (BGH, Urt. v. 10.1.2019 – IX ZR 89/18, NJW BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 215
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