auf die Urheberschaft des Ast. hinweisenden Diktatzeichen finden (Senat, Urt. v. 10.10.2011, a.a.O. Rn. 16; Günther, a.a.O.; vgl. auch Offermann-Burckart, a.a.O. Rn. 28). [9] (2) Der AGH hat die vorgenannten Grundsätze der Senatsrechtsprechung erkannt und – unter Berücksichtigung der vom Ast. vorgelegten Nachweise und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – zutreffend angewandt. Die von der Bekl. hiergegen in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. [10] (a) Entgegen der Darstellung der Bekl. geht der AGH nicht „entscheidungstragend“ davon aus, dass eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung der erforderlichen gerichtlichen Fälle i.S.d. § 5 FAO auch ohne jeglichen Mandantenkontakt oder Außenauftritt erfolgen könne und die interne konziliare Sachbearbeitung auch dann genüge, wenn die Arbeitsergebnisse vollständig von Kanzleikolleginnen und -kollegen nach außen getragen und vertreten würden. Ein solcher Rechtssatz ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der AGH hat sich vielmehr auf eine Anwendung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung für eine persönliche Fallbearbeitung beschränkt und darüber hinaus keinen Rechtssatz des von der Bekl. formulierten Inhalts aufgestellt. [11] (b) Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es für eine persönliche Fallbearbeitung i.S.v. § 5 I 1 FAO nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt in jedem der von ihm gelisteten Fälle nach außen verantwortlich aufgetreten ist. Auch ohne ein solches Erfordernis können Fälle einer Auftritt nach außen nicht zwingend erforderlich persönlichen Bearbeitung von einem lediglich im Hintergrund erfolgenden Wirken auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung sicher abgegrenzt werden. [12] (aa) Die Bekl. bestreitet nicht, dass die Kl. in Fall 5 der von ihr gelisteten gerichtlichen Verfahren nach außen verantwortlich aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus den von der Kl. eingereichten Kopien der entsprechenden Handakte, in der sich mehrere von ihr unterzeichnete Anwaltsschriftsätze befinden. Nach den Feststellungen des AGH ist die Kl. des Weiteren in Fall 4 in einer mündlichen Verhandlung bei der Vergabekammer des Bundes verantwortlich nach außen aufgetreten. Zudem ergeben sich aus den von der Kl. mit Schreiben v. 18.9.2019 (auf Aufforderung der Bekl.) vorgelegten Aktenauszügen zu den von ihr bearbeiteten außergerichtlichen Fällen zahlreiche E-Mail-Schreiben der Kl. an Mandanten und Vermerke über Mandantengespräche. [13] Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob, wenn der Rechtsanwalt in keinem der von ihm bearbeiteten Fälle nach außen verantwortlich aufgetreten ist, daraus in der Gesamtschau mit den weiteren Umständen des jeweiligen Falles ggf. der Schluss gezogen werden kann, dass er die Fälle nicht persönlich bearbeitet, sondern nur im Hintergrund gewirkt hat. Denn vorliegend ist die Kl. immerhin in zwei der erforderlichen fünf gerichtlichen Fälle und in zahlreichen außergerichtlichen Fällen nach außen verantwortlich aufgetreten. [14] (bb) Entscheidend dafür, ob der Rechtsanwalt einen Fall persönlich bearbeitet hat, ist – wie ausgeführt –, ob er sich mit der Sache inhaltlich befasst hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es hierfür ausinhaltliche Befassung unerlässlich reichend, wenn eine solche Sachbefassung durch die Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen dokumentiert ist (Urt. v. 10.10.2011, a.a.O. Rn. 14). Auch die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen kann eine inhaltliche Befassung mit der Sache belegen. Gleiches gilt für Besprechungen mit Mandanten. Die Teilnahme an Verhandlungen und/oder Mandantengesprächen muss indes nicht in jedem einzelnen Fall – als conditio sine qua non – erfolgen, da eine inhaltliche Befassung mit der Sache als Voraussetzung einer persönlichen Fallbearbeitung auch auf andere Art und Weise erfolgen kann. Soweit nach der Senatsentscheidung v. 10.10.2011 der dortige Ast. sowohl Schriftsätze gefertigt als auch Mandantenbesprechungen durchgeführt und Gerichtstermine wahrgenommen hatte, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass solche Umstände zur Bejahung einer persönlichen Fallbearbeitung stets kumulativ vorliegen müssen. [15] Auch dem Urt. des Senats v. 11.3.2013 (AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 891 Rn. 9) kann entgegen der Auffassung der Bekl. nicht entnommen werden, dass eine persönliche Fallbearbeitung stets eine Kommunikation mit dem Mandanten verlangt. Dort ging es um die Verfahrensweise, anwaltliche Kollegen mit dem alleinigen Ziel des Erreichens der Mindestzahlen anzusprechen, ob man als zweiter Verteidiger an einer kurz danach stattfindenden Hauptverhandlung teilnehmen dürfe. Für diese Konstellationen, in denen Anzeichen eines ausschließlich vom Blick auf die Mindestzahlen geprägten Vorgehens gegeben sind, hat der Senat die Glaubhaftmachung der persönlichen Bearbeitung als Rechtsanwalt verlangt, für die „insbesondere“ sprechen könne, dass er sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Inhalt der Verfahrensakten vertraut gemacht und die Sache mit dem Mandanten besprochen habe (a.a.O.). Daraus kann indes nicht auf ein allgemein bestehendes Erfordernis der Kommunikation mit dem Mandanten zur Anerkennung einer persönlichen Fallbearbeitung geschlossen werden. [16] Schließlich ist auch dem Beschl. des BVerfG v. 20.3. 2007 (a.a.O.: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Beschl. des Senats v. 25.10.2006, a.a.O.) entgegen der Darstellung der Bekl. nicht zu entnehmen, dass eine verantwortliche Außenwirkung der Fallbearbeitung des Fachanwaltsanwärters vorliegen muss. Dort ging es um den besonderen Fall eines Syndikusanwalts, der lediglich zur Unterstützung anderer beauftragter RechtsanBRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 218
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