BRAK-Mitteilungen 4/2022

Nr. 5 HwO i.V.m. der – nach Angabe des Beigeladenen von sämtlichen angeschlossenen Innungen verwendeten – „Innungssatzung ‘96“ (im Folgenden: Innungssatzung) gleichzeitig „Geschäftsführer der Innungen“ (§ 5 II 2 Innungssatzung), zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung grundsätzlich gemeinsam mit dem Obermeister befugt (§ 33 Innungssatzung) und hat die Geschäfte der Innungen nach den Richtlinien des Vorstands zu führen (§ 34 I 2 Innungssatzung). Gemäß § 35 I Innungssatzung obliegt ihm auch hier „die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung“, bei denen er die Innung auch alleine vertreten kann und worunter alle Verwaltungsaufgaben fallen, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. [20] Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen ergibt sich hierzu, dass er auch Leiter der Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft ist und als solcher den „Mitgliedsbetrieben“ anwaltliche Dienstleistungen anbietet. [21] Weitere schriftliche Vereinbarungen oder Regelungen betreffend die Zuständigkeit des Beigeladenen, wie etwa ein Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan, existieren nach den Angaben des Beigeladenen nicht. [22] b) Die dem Beigeladenen damit übertragenen Aufkeine hoheitliche Natur gaben und Befugnisse sind nicht hoheitlicher Natur. [23] aa) Die dem Beigeladenen nach § 21 IV KHWSatzung bzw. § 35 Innungssatzung obliegende „Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung“ erstreckt sich nicht auf hoheitliche Tätigkeiten im Sinne der obigen Rechtsprechung. Das steht nach der persönlichen Anhörung des Beigeladenen und den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest. [24] Die Kl. weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Kreishandwerkerschaft und die ihr angehörenden Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 89 I Nr. 1, 53 S. 1 HwO) und Träger mittelbarer Staatsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach §§ 87, 54 HwO auch zahlreiche öffentliche Aufgaben teilweise hoheitlicher Natur wahrnehmen. Zutreffend ist auch, dass im Rahmen dieser hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auch Verwaltungsaufgaben anfallen können, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren und damit dem Wortlaut nach von der Definition der „laufenden Geschäfte der Verwaltung“ in § 21 IV 3 KHW-Satzung bzw. § 35 I 3 Innungssatzung umfasst sein könnten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, nach der unter den Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung grundsätzlich Geschäfte fallen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Körperschaft von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.11. 1978 – III ZR 81/77, NJW 1980, 117 m.w.N. zur Gemeindeverwaltung; s. hierzu auch Günther, in Honig/ Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 61 Rn. 21 f. unter Verweis auf Wolff/Bachof, VerwR II, 4. Aufl. 1976, § 75 Anm. I.5). Dies können bei einer Kreishandwerkerschaft oder Innung auch im Rahmen von §§ 87, 54 HwO anfallende hoheitliche Maßnahmen sein. [25] Nach der persönlichen Anhörung des Beigeladenen und den vorliegenden Unterlagen steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beigeladenen nach dem Verständnis der Vertragsparteien mit der „Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung“ – auch wenn dies nicht ausdrücklich in seinem Dienstvertrag bzw. der Satzung oder einem Geschäftsverteilungsplan geregelt wurde – keine hoheitlichen Tätigkeiten übertragen, insb. keine Entscheidungsbefugnisse beim Erlass hoheitlicher Maßnahmen eingeräumt wurden. Das ergibt sich aus der vom Beigeladenen in seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft und plausibel geschilderten ständigen Handhabung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse. Danach ist die ihm mit § 21 IV der KHW-Satzung übertragene Tätigkeit bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben der Kreishandwerkerschaft oder der Innungen im Rahmen der laufenden Verwaltung auf lediglich vorbereitende, prüfende oder unterstützende ausführende Tätigkeiten ohne eigene Entscheidungskompetenz beschränkt. Etwaige hoheitliche Tätigkeiten werden insoweit ausschließlich durch den Vorstand der Kreishandwerkerschaft bzw. der jeweiligen Innung ausgeübt. Für die gegenteilige Annahme der Kl. liegen keine Anhaltspunkte vor. [26] (1) Dass der Beigeladene im Rahmen der der Kreishandwerkerschaft nach § 87 Nr. 1 HwO obliegenden Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und der gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen hoheitlich tätig würde, ist nicht ersichtlich. [27] Die Interessenwahrnehmung nach § 87 Nr. 1 öffentliche Aufgabe HwO ist zwar eine öffentliche Aufgabe der Kreishandwerkerschaft; sie muss aber nicht stets in öffentlich-rechtlicher oder gar hoheitlicher Form wahrgenommen werden. Wie die Kl. selbst vorgetragen hat, fällt darunter etwa auch die Repräsentation der Körperschaft nach außen, die Kontaktpflege zu Innungen, zur Handwerkskammer und zu anderen staatlichen/wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Institutionen, zu deren Zweck der Beigeladene nach der Auflistung der Kl. in den Jahren 2018 bis 2020 an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch die vom Beigeladenen geschilderte Tätigkeit in der Nachwuchsförderung durch Werbung für die berufliche Ausbildung ist hierzu zu rechnen. Dass bzw. an welchen hoheitlichen Maßnahmen der Beigeladene außerdem im Rahmen des § 87 Nr. 1 HwO bei Geschäften der laufenden Verwaltung mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sein sollte, hat die Kl. nicht konkret dargetan und ist nach den glaubhaften Bekundungen des Beigeladenen auch nicht anderweitig zu erkennen. [28] Das von der Kl. in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 226

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