ressen des selbständigen Handwerks, des handwerksähnlichen Gewerbes und der Mitgliedsinnungen (vgl. BeckOK HwO/Baier-Treu, Stand: 1.12.2021, § 87 Rn. 5) die Gefahr einer Beeinflussung der Unabhängigkeit der Rechtsberatung eines – unter diese Gruppen fallenden – Innungsbetriebs ergeben sollte. Nach den Angaben des Beigeladenen ist auch von einer Umlagefinanzierung der Beratungsleistungen des Beigeladenen durch die Beiträge und Gebühren der Innungen bzw. Innungsbetriebe auszugehen. Wie der Beigeladene glaubhaft bekundet hat, erbringt er bzw. die Kreishandwerkerschaft M. Dienstleistungen ausschließlich an Innungsbetriebe, um damit einen Anreiz für die (freiwillige) Mitgliedschaft der Betriebe in der Innung zu schaffen. [74] dd) Da die Innungsbetriebe unmittelbar unter § 46 V 2 Nr. 2 BRAO zu fassen sind, handelt es sich entgegen der Ansicht der Kl. um keine – nach der Rechtsprechung des Senats unzulässige (BGH, Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 16 und v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12) – erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestands. Anders als in dem der Entscheidung des Senats v. 3.2.2020 (AnwZ (Brfg) 71/18, NJW-RR 2020, 443) zugrundeliegenden Sachverhalt (betreffend Beratungsleistungen einer GmbH für ihre Gesellschafter) beruht weder der Zusammenschluss der vom Beigeladenen beratenen Innungsmitglieder über die Innungen in der Kreishandwerkerschaft als deren Dachverband noch die Verpflichtung der Kreishandwerkerschaft zur Beratung und Vertretung der Innungsmitglieder auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung, sondern ist kraft Gesetzes vorgegeben. [75] 5. Dass der Beigeladene auch anwaltliche Tätigkeiten für Nichtinnungsmitglieder erbringen würde, hat die Kl. nicht konkret behauptet und ist – wie ausgeführt – nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht ersichtlich. HINWEISE DER REDAKTION: Auf den Umfang einer hoheitlichen Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit auch nicht den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2020, 236). Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, die Erstellung von Gutachten etc. erfüllt allerdings nicht die Voraussetzung des § 7 Nr. 8 BRAO und stellt damit kein Zulassungshindernis dar (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2020, 50). So wurde der Angestellten einer Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Zulassung als Syndika nicht versagt, da diese die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses lediglich als „rechtliche Prüfstelle“ intern vorbereitet habe. ABWICKLUNG UND VERTRETUNG HÖHE DER VERGÜTUNG EINES KANZLEIABWICKLERS BRAO a.F. §§ 53 X 4, 55 III * 1. Entscheidender Faktor für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung des Abwicklers sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung. * 2. Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird. * 3. Zu berücksichtigen ist, dass der Abwickler einen weit gefassten Pflichtenkatalog abzuarbeiten hat. So ist er den Mandanten gegenüber zur Erfüllung sämtlicher Anwaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis verpflichtet, wie sie für den früheren Anwalt begründet waren. Er muss für ordnungsgemäße Rechtberatung und Rechtsvertretung sorgen und ist verpflichtet, den Mandanten Auskunft, Einsichtnahme und Herausgabe der Handakten zu gewähren. * 4. Zwar ist ein Stundensatz für die Arbeit eines Abwicklers grundsätzlich kein geeigneter Ansatz für die Vergütungsbemessung. Dennoch ist sowohl der Zeitaufwand den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt, als auch das für den Abwickler zu erwartende Gehalt von wesentlicher Bedeutung für die Festsetzung der Vergütung. Bayerischer AGH, Urt. v. 2.5.2022 – BayAGH III-4-2/2021 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Befugnis einer Rechtsanwaltskammer zur Festsetzung der Vergütung des Abwicklers einer Kanzlei ist nicht von dem Vorliegen eines bestimmten Grades der Intensität der (erfolglosen) Einigungsbemühungen der Beteiligten oder davon abhängig, aus welchen Gründen sich diese nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnten (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2018, 157). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 233
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